Energie-Glossar · W
WiM (Wechselprozesse im Messwesen)
WiM ist die von der Bundesnetzagentur festgelegte Sammlung bundesweit einheitlicher Geschäftsprozesse für den Wechsel des Messstellenbetreibers und die Datenübermittlung zwischen den beteiligten Marktpartnern in Strom und Gas. Sie regelt Fristen, Datenformate (EDIFACT-Nachrichten) und Zuständigkeiten zwischen Netzbetreiber, grundzuständigem und wettbewerblichem Messstellenbetreiber (gMSB/wMSB). Grundlage ist im Wesentlichen das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG); WiM ergänzt die GPKE (Lieferantenwechsel Strom) und GeLi Gas (Lieferantenwechsel Gas) um die messwesenspezifischen Abläufe.
Belegt durch:bundesnetzagentur.de 1bundesnetzagentur.de 2gesetze-im-internet.de 3
Zwei Wechsel – unterschiedliche Prozesse
Die wichtigsten Informationen zu WiM (Wechselprozesse im Messwesen)
- Von der Bundesnetzagentur (Strom: Beschlusskammer 6; Gas: Beschlusskammer 7) festgelegtes Prozessregelwerk für den Wechsel des Messstellenbetreibers in Strom und Gas
- Regelt die Marktkommunikation zwischen Netzbetreiber, grundzuständigem MSB (gMSB) und wettbewerblichem MSB (wMSB) über standardisierte EDIFACT-Nachrichten
- Ergänzt GPKE und GeLi Gas, die den Lieferantenwechsel regeln, um die messstellenbetriebsspezifischen Prozesse
- Rechtsgrundlage ist im Wesentlichen das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG); die aktuelle Fassung wird über BNetzA-Festlegungen und Mitteilungen fortgeschrieben
- Relevant für Hausverwaltungen und Unternehmen, sobald ein wettbewerblicher statt des grundzuständigen Messstellenbetreibers beauftragt wird oder ein intelligentes Messsystem eingebaut werden soll
Was regelt WiM konkret, und welche Marktpartner sind beteiligt?
WiM legt bundesweit einheitlich fest, welche Nachrichten in welcher Reihenfolge und mit welchen Fristen ausgetauscht werden, wenn sich am Messstellenbetrieb einer Zählstelle etwas ändert – etwa beim Wechsel des Messstellenbetreibers, beim Einbau eines intelligenten Messsystems oder bei der Übermittlung von Stamm- und Messwerten. Festgelegt wird WiM von der Bundesnetzagentur, für Strom durch Beschlusskammer 6 und für Gas durch Beschlusskammer 7, auf Basis des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG).
Beteiligt sind mehrere Marktrollen: der Netzbetreiber als Betreiber des Anschlussnetzes, der grundzuständige Messstellenbetreiber (gMSB), der die Zählpunkte im jeweiligen Netzgebiet standardmäßig betreut, sowie ein wettbewerblicher Messstellenbetreiber (wMSB), den Anschlussnutzer alternativ beauftragen können. WiM regelt, wie diese Akteure per standardisierten EDIFACT-Nachrichten miteinander kommunizieren – etwa bei einem Betreiberwechsel, einer Zählerablesung oder einer Anlagenänderung.
Worin unterscheidet sich WiM von GPKE und GeLi Gas?
GPKE (Strom) und GeLi Gas (Gas) regeln den Lieferantenwechsel, also den Wechsel des Energielieferanten für eine Entnahmestelle. WiM setzt eine Ebene darunter an und regelt ausschließlich die messtechnische Seite: den Wechsel des Messstellenbetreibers, den Ein- oder Ausbau von Zählern und Messsystemen sowie die Übermittlung von Messwerten an die berechtigten Marktpartner.
- GPKE/GeLi Gas: Wechsel des Energielieferanten, Belieferung der Entnahmestelle
- WiM: Wechsel des Messstellenbetreibers, Einbau und Betrieb der Messtechnik, Messwertübermittlung
Lieferantenwechsel und Messstellenbetreiberwechsel sind getrennte, teilweise verzahnte Prozesse. Strom- und Gasfassungen haben eigene Geltungsstände, Nachrichten und Fristen. Für die Umsetzung zählt die am betreffenden Prozessdatum gültige Festlegung samt Datenformaten; eine historische Aufteilung in WiM Teil 1 und Teil 2 darf nicht ungeprüft auf beide Sparten übertragen werden.
Was bedeutet WiM für Hausverwaltungen und Unternehmen in der Praxis?
Für Hausverwaltungen wird WiM vor allem beim Einbau intelligenter Messsysteme relevant: Möchte eine Verwaltung oder ein Eigentümer statt des grundzuständigen Messstellenbetreibers einen wettbewerblichen MSB beauftragen – etwa um mehrere Liegenschaften einheitlich zu betreuen oder Zusatzleistungen wie Submetering zu nutzen –, läuft dieser Wechsel nach den WiM-Prozessen ab, inklusive festgelegter Fristen und Mitteilungspflichten gegenüber Netzbetreiber und Energielieferant.
Für Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM) ist WiM relevant, sobald ein neuer Messstellenbetreiber beauftragt wird oder ein bestehender Zähler getauscht werden soll, etwa im Rahmen der Pflichteinbaufälle für intelligente Messsysteme. Da die WiM-Prozesse feste Fristen für Kündigung, Anmeldung und Übergabe der Messstelle vorsehen, sollten Wechselvorhaben rechtzeitig mit allen Marktpartnern abgestimmt werden, um Verzögerungen beim Betreiberwechsel zu vermeiden.
- Rechtzeitige Abstimmung mit Netzbetreiber, aktuellem und künftigem Messstellenbetreiber, um Lücken bei der Zählerablesung zu vermeiden
- Prüfung, ob der gewählte wettbewerbliche Messstellenbetreiber die gewünschten Zusatzleistungen wie Submetering oder Fernauslesung tatsächlich anbietet
Quellen & Verweise
- Bundesnetzagentur — WiM Strom – gültige Fassungen. bundesnetzagentur.de · Abruf
- Bundesnetzagentur — Mitteilung WiM Gas 2.0, BK7-19-001. bundesnetzagentur.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz — MsbG § 6 – Auswahlrecht des Anschlussnehmers. gesetze-im-internet.de · Abruf
Häufige Fragen zu WiM (Wechselprozesse im Messwesen)
Wer legt die WiM-Prozesse fest und wo sind sie dokumentiert?
Die WiM-Prozesse werden von der Bundesnetzagentur, mit getrennten Vorgaben für Strom (Beschlusskammer 6) und Gas (Beschlusskammer 7), per Festlegung bestimmt und regelmäßig durch Mitteilungen aktualisiert. Der BDEW veröffentlicht ergänzend Anwendungshilfen, die die praktische Umsetzung der Festlegung für Marktteilnehmer konkretisieren.
Muss ich als Hausverwaltung dem Wechsel des Messstellenbetreibers zustimmen?
Grundsätzlich kann der Anschlussnutzer einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber wählen, sofern dieser den ordnungsgemäßen Messstellenbetrieb gewährleistet. § 6 MsbG enthält besondere Auswahlrechte des Anschlussnehmers bei Liegenschaftsbündelung. Eine Verwaltung muss deshalb zunächst ihre Vertretungsbefugnis, die Vertragslage und die konkret anwendbare Auswahlregel klären.
Was passiert, wenn WiM-Fristen nicht eingehalten werden?
Werden die in der WiM-Festlegung vorgesehenen Fristen von einem Marktpartner nicht eingehalten, kann dies zu Verzögerungen beim Betreiberwechsel oder bei der Inbetriebnahme neuer Messtechnik führen; die Bundesnetzagentur kann Verstöße im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion prüfen.
Wie hängen WiM und die Pflicht zum Einbau intelligenter Messsysteme zusammen?
Der Einbau eines intelligenten Messsystems wird technisch und organisatorisch über die WiM-Prozesse abgewickelt, unabhängig davon, ob der Einbau durch den grundzuständigen oder einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber erfolgt.
