Energie-Glossar · W

Wallbox

Stand: Lesezeit ca. 2 Min.Verantwortlicher Fachprüfer: Jona LangenwalderQuellenabgleich mit KI-Unterstützung

Definition

Eine Wallbox ist eine fest installierte Ladeeinrichtung für Elektrofahrzeuge. Im Anwendungsbereich der NAV ist sie vor Inbetriebnahme dem Netzbetreiber mitzuteilen; § 19 knüpft die zusätzliche Zustimmung an mehr als 12 kVA Summen-Bemessungsleistung je elektrischer Anlage.

Belegt durch:gesetze-im-internet.de 1bundesnetzagentur.de 2bundesnetzagentur.de 3gesetze-im-internet.de 4

Mitteilung und Zustimmung

Bis einschließlich 12 kVA

BezugsgrößeSummen-Bemessungsleistung
NAVMitteilung vor Inbetriebnahme

Mehr als 12 kVA

BezugsgrößeSummen-Bemessungsleistung
NAVZusätzlich vorherige Zustimmung
Mitteilung und Zustimmung. Schematische Gegenüberstellung; konkrete Bedingungen sind gesondert zu prüfen.[1]

Die wichtigsten Informationen zu Wallbox

  • Alle Ladeeinrichtungen sind im Anwendungsbereich der NAV vor Inbetriebnahme mitzuteilen.
  • Die Zustimmungsgrenze lautet mehr als 12 kVA in Summe, nicht pauschal mehr als 11 kW.
  • Für neue nicht öffentliche Ladepunkte über 4,2 kW gelten seit 2024 zusätzliche Steuerungsregeln.
  • Installation, Schutztechnik, Messung und Abrechnung sind gemeinsam zu planen.

Warum eine Ladeeinrichtung planen lassen?

Ein Elektrofachbetrieb prüft Leitungen, Schutztechnik, Anschlusskapazität und Einbauort. Aus der Bezeichnung Wallbox folgt nicht, dass sämtliche notwendigen Schutzgeräte bereits eingebaut sind. Für dauerhaftes Laden sollte eine geeignete Installation vorgesehen werden; vorhandene Haushaltssteckdosen dürfen nicht ohne Prüfung als geeigneter Dauerladeanschluss behandelt werden.

Was regelt § 19 NAV genau?

Ladeeinrichtungen sind vor Inbetriebnahme mitzuteilen. Überschreitet ihre Summen-Bemessungsleistung 12 Kilovoltampere je elektrischer Anlage, verlangt die Vorschrift vorherige Zustimmung. Der Netzbetreiber muss sich binnen zwei Monaten äußern. Das Gesetz nennt eine Scheinleistung in kVA und die Summe; eine einzelne 11-kW-Wallbox ist kein allgemeingültiger Ersatz für diese Prüfung.

Welche Steuerung gilt seit 2024?

Nicht öffentlich zugängliche Ladeeinrichtungen in der Niederspannung mit mehr als 4,2 kW Netzanschlussleistung fallen bei entsprechender Inbetriebnahme seit 1. Januar 2024 unter die neuen § 14a-Regeln. Dann sind Anmeldung, Vereinbarung und technische Steuerbarkeit zu beachten. Bei einer netzorientierten Dimmung bleibt nach diesem Regelwerk eine Mindestbezugsleistung; der normale Haushaltsstrom ist nicht betroffen. Altanlagen und öffentlich zugängliche Ladepunkte sind gesondert einzuordnen.

Was gilt bei mehreren Ladepunkten?

Erstellen Sie ein gemeinsames Anschluss- und Lastmanagementkonzept. Legen Sie fest, wer laden darf und wie Verbräuche zugeordnet werden. Eichrechtliche Anforderungen können auch bei nicht öffentlichen, verbrauchsabhängigen Abrechnungen relevant sein. Öffentlichkeit und Abrechnungsmodell sind unterschiedliche Kriterien. Ein Lastmanagement kann eine Erweiterung begrenzen, garantiert aber nicht, dass sie entfällt.

Quellen & Verweise

  1. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — § 19 NAV – Ladeeinrichtungen. gesetze-im-internet.de · Abruf
  2. Bundesnetzagentur — Wallbox: Anschluss und Installation. bundesnetzagentur.de · Abruf
  3. Bundesnetzagentur — Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen. bundesnetzagentur.de · Abruf
  4. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — § 31 MessEG. gesetze-im-internet.de · Abruf

Häufige Fragen zu Wallbox

Liegt die Genehmigungsgrenze bei 11 kW?

Der Gesetzestext nennt mehr als 12 kVA Summen-Bemessungsleistung je elektrischer Anlage. Deshalb sind mehrere Ladeeinrichtungen gemeinsam zu betrachten.

Darf § 14a den gesamten Haushalt abschalten?

Nein. Die netzorientierte Steuerung betrifft die einbezogenen Verbrauchseinrichtungen und deren Netzbezug.

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