Energie-Glossar · G

gMSB

Stand: Lesezeit ca. 2 Min.Verantwortlicher Fachprüfer: Jona LangenwalderQuellenabgleich mit KI-Unterstützung

Definition

Der grundzuständige Messstellenbetreiber (gMSB) übernimmt den gesetzlich vorgesehenen Messstellenbetrieb, soweit keine andere zulässige Vereinbarung besteht. Die Grundzuständigkeit liegt zunächst beim Netzbetreiber, kann jedoch auf ein anderes Unternehmen übertragen werden.

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Grundzuständigkeit und Auswahlrecht

gMSB

RolleGesetzliche Grundzuständigkeit
TrägerKann übertragen sein

Anderer Betreiber

GrundlageZulässige Vereinbarung
Zu prüfen§ 5 MsbG und Wechselzeitpunkt
Grundzuständigkeit und Auswahlrecht. Schematische Gegenüberstellung; konkrete Bedingungen sind gesondert zu prüfen.[1]

Die wichtigsten Informationen zu gMSB

  • Grundzuständigkeit und örtlicher Netzbetrieb können auseinanderfallen.
  • Einbau, Betrieb und Datenkommunikation gehören zum Messstellenbetrieb.
  • Der Smart-Meter-Rollout folgt gesetzlichen Fallgruppen und Fristen.
  • Ein Wechsel zu einem anderen Messstellenbetreiber kann zeitlich eingeschränkt sein.

Wer ist zuständig?

§ 3 MsbG regelt die Grundzuständigkeit und ihre Übertragung. Ein Lieferantenwechsel ändert die Messstellenbetreiberrolle nicht automatisch. Prüfen Sie deshalb Rechnung, Vertragsunterlagen und die letzte Einbaumitteilung. Die pauschale Aussage, der örtliche Netzbetreiber müsse jede Messstelle selbst betreiben, ist unzutreffend.

Welche Ausstattung ist vorgesehen?

§ 29 MsbG nennt unter anderem mehr als 6.000 kWh Jahresstromverbrauch sowie bestimmte §-14a-Vereinbarungen und Erzeugungsanlagen über 7 kW. Dabei gelten wirtschaftliche Vertretbarkeit, Rolloutzeitpunkte und weitere gesetzliche Einzelheiten. Nicht jede Messstelle erhält deshalb sofort dasselbe Gerät. Moderne Messeinrichtung und intelligentes Messsystem sind zu unterscheiden.

Kann ich früher ein intelligentes Messsystem verlangen?

§ 34 Absatz 2 MsbG sieht eine vorzeitige Ausstattung als Zusatzleistung vor. Die Vorschrift nennt grundsätzlich vier Monate ab Beauftragung, enthält aber auch technische Grenzen und Möglichkeiten einer begründeten Zurückstellung. Prüfen Sie Preisblatt, Leistungsumfang und den verbindlich mitgeteilten Zeitplan.

Was ist bei einem Anbieterwechsel wichtig?

Nach § 5 MsbG kann das Auswahlrecht nach einer Ausstattung mit intelligentem Messsystem durch den gMSB grundsätzlich erst nach zwei Jahren ausgeübt werden. Eine einvernehmliche frühere Beendigung und weitere gesetzliche Rechte bleiben möglich. Vergleichen Sie neben Entgelten auch Datenzugang, Zusatzleistungen und Vertragsdauer. Preisobergrenzen des gMSB dürfen nicht ungeprüft auf jedes frei vereinbarte Angebot übertragen werden.

Quellen & Verweise

  1. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — § 3 MsbG – Messstellenbetrieb. gesetze-im-internet.de · Abruf
  2. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — MsbG – insbesondere § 29. gesetze-im-internet.de · Abruf
  3. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — § 34 MsbG – Standard- und Zusatzleistungen. gesetze-im-internet.de · Abruf
  4. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — § 5 MsbG – Auswahlrecht. gesetze-im-internet.de · Abruf

Häufige Fragen zu gMSB

Ist der gMSB immer der Netzbetreiber?

Nein. Die Grundzuständigkeit kann übertragen sein.

Kann ich direkt nach dem Smart-Meter-Einbau frei wechseln?

§ 5 MsbG enthält grundsätzlich eine Zweijahresfrist nach Ausstattung durch den gMSB sowie Ausnahmen.

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