Energie-Glossar · W
wMSB
Ein wettbewerblicher Messstellenbetreiber übernimmt den Messstellenbetrieb als beauftragter Dritter anstelle des grundzuständigen Betreibers. Auswahlrecht, Wechselzeitpunkt, Leistungsumfang und Kosten richten sich nach dem Messstellenbetriebsgesetz und dem konkreten Vertrag.
Belegt durch:gesetze-im-internet.de 1gesetze-im-internet.de 2bundesnetzagentur.de 3
Zwei Auswahlwege
Anschlussnutzer
Anschlussnehmer
Die wichtigsten Informationen zu wMSB
- Messstellenbetrieb und Energielieferung sind getrennte Marktrollen und Verträge.
- § 5 MsbG: Der Anschlussnutzer darf einen Dritten wählen; nach Smart-Meter-Einbau durch den grundzuständigen Betreiber grundsätzlich erst nach zwei Jahren.
- § 6 MsbG: Der Anschlussnehmer (Eigentümer) kann für die ganze Liegenschaft wählen – bei Vollausstattung mit Höchstentgelten oder Bündelangebot ohne Mehrkosten.
- Vor einer liegenschaftsweiten Wahl gelten Fristen: sechs Monate Angebotsfrist für bisherige Betreiber, Information der Nutzer spätestens einen Monat vorher.
- Die Wahl des Energielieferanten bleibt in jedem Fall frei.
Wer darf auswählen?
§ 5 MsbG erlaubt dem Anschlussnutzer, also etwa dem Mieter oder Betrieb an der Messstelle, die Auswahl eines Dritten, wenn ein einwandfreier Messstellenbetrieb gewährleistet ist. Nach Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem – beziehungsweise zusätzlich einer Steuerungseinrichtung – durch den grundzuständigen Betreiber ist das Auswahlrecht grundsätzlich erst nach zwei Jahren ausübbar. Eine vorzeitige Einigung sowie Rechte wegen mangelhafter Leistung bleiben möglich.[1]
Was gilt für eine ganze Liegenschaft?
Nach § 6 MsbG kann der Anschlussnehmer – in der Regel der Eigentümer – anstelle der Nutzer einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber wählen, wenn dieser verbindlich anbietet, entweder alle Strom-Zählpunkte der Liegenschaft mit intelligenten Messsystemen unter Einhaltung der Höchstentgelte nach § 30 auszustatten oder neben Strom mindestens eine weitere Sparte (Gas, Wasser, Fernwärme oder Heizwärme) über das Smart-Meter-Gateway zu bündeln, ohne dass einem Nutzer Mehrkosten entstehen.[2]
Fristen und Folgen: Vor der Ausübung erhalten die bisherigen Messstellenbetreiber sechs Monate Zeit für ein eigenes Bündelangebot. Laufende Verträge enden entschädigungslos, wenn mindestens die Hälfte ihrer Laufzeit, frühestens aber fünf Jahre, abgelaufen sind; zwischen Ausübung und Vertragsende liegen mindestens drei Monate. Die Nutzer sind spätestens einen Monat vorher in Textform mit Vergleichsberechnung zu informieren. Solange das Recht ausgeübt wird, können Nutzer nur mit Zustimmung des Anschlussnehmers selbst wählen; ihre Lieferanten- und Tarifwahl bleibt unberührt.[2]
Als Anschlussnutzer können Sie vom Anschlussnehmer verlangen, zwei verschiedene Angebote einzuholen: alle zwei Jahre, nach bereits ausgeübtem liegenschaftsweitem Auswahlrecht alle fünf Jahre (§ 6 Absatz 5 MsbG). Das Angebot muss eine Kostenprognose vor und nach Ausübung des Auswahlrechts enthalten.[2]
Eine Hausverwaltung kann deshalb nicht allein aufgrund ihrer Rolle jeden Wohnungszähler frei umstellen: Sie braucht die Vollmacht des Eigentümers beziehungsweise einen Beschluss und muss die genannten Fristen einhalten.
Sind alle Preise frei?
Ein individuell vom Anschlussnutzer gewählter Drittanbieter ist nicht automatisch an die Preisobergrenzen des grundzuständigen Betreibers gebunden.[3] Beim liegenschaftsweiten Auswahlrecht nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 verweist das Gesetz aber ausdrücklich auf die Höchstentgelte nach § 30, beim Bündelangebot auf Kostenneutralität je Nutzer. Vergleichen Sie Auswahlweg, Leistungen und Gesamtkosten.[2]
Was sollte im Vertrag geklärt sein?
- Einbau, Wartung, Eichfristen und Störungsbeseitigung
- Datenauflösung, Schnittstellen und Zugang zu den eigenen Messwerten
- Zusatzleistungen wie Portal, Submetering oder Heizkostenabrechnung – nur wenn ausdrücklich vereinbart
- Laufzeit, Kündigung und Übergabe bei einem späteren Wechsel
Den Wechsel selbst wickeln die Marktpartner nach den WiM-Prozessen der Bundesnetzagentur ab. Die technischen Anforderungen an intelligente Messsysteme gelten unabhängig davon, welcher Betreiber beauftragt ist.
Quellen & Verweise
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — § 5 MsbG – Auswahlrecht des Anschlussnutzers. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — § 6 MsbG – Auswahlrecht des Anschlussnehmers. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesnetzagentur — Bundesnetzagentur – Messeinrichtungen und Zähler. bundesnetzagentur.de · Abruf
Häufige Fragen zu wMSB
Kann ich unmittelbar nach jedem Smart-Meter-Einbau wechseln?
Nicht pauschal. Nach Ausstattung durch den grundzuständigen Betreiber gilt nach § 5 MsbG grundsätzlich eine Zweijahresfrist. Ausnahme ist eine Einigung zwischen grundzuständigem und neuem Betreiber; Rechte wegen mangelhafter Leistung bleiben unberührt.
Kann der Vermieter den Messstellenbetreiber für alle Mieter wählen?
Ja, unter den Voraussetzungen des § 6 MsbG: Vollausstattung mit Höchstentgelten oder Bündelangebot ohne Mehrkosten, mit Angebots- und Informationsfristen. Die Lieferantenwahl der Mieter bleibt frei.
Wie früh müssen Mieter informiert werden?
Spätestens einen Monat vor Ausübung des Auswahlrechts in Textform, einschließlich Vergleichsberechnung und Wechselzeitpunkt.
Bietet jeder wMSB automatisch ein Analyseportal?
Nein. Zusätzliche Daten- und Auswertungsleistungen müssen ausdrücklich vereinbart werden.
