Energie-Glossar · W
wMSB
Ein wettbewerblicher Messstellenbetreiber übernimmt den Messstellenbetrieb als beauftragter Dritter anstelle des grundzuständigen Betreibers. Auswahlrecht, Wechselzeitpunkt, Leistungsumfang und Kosten richten sich nach dem Messstellenbetriebsgesetz und dem konkreten Vertrag.
Belegt durch:gesetze-im-internet.de 1gesetze-im-internet.de 2bundesnetzagentur.de 3
Zwei Auswahlwege
Anschlussnutzer
Anschlussnehmer
Die wichtigsten Informationen zu wMSB
- Messstellenbetrieb und Energielieferung sind unterschiedliche Marktrollen.
- Das Auswahlrecht ist an gesetzliche Voraussetzungen gebunden.
- Nach bestimmter gMSB-Ausstattung kann eine Zweijahresfrist gelten.
- Gebäudeweite Auswahl durch den Anschlussnehmer folgt zusätzlichen Regeln.
Wer darf auswählen?
§ 5 MsbG erlaubt dem Anschlussnutzer die Auswahl eines Dritten, wenn ein einwandfreier Messstellenbetrieb gewährleistet ist. Nach Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem beziehungsweise zusätzlich einer Steuerungseinrichtung durch den grundzuständigen Betreiber ist das Auswahlrecht grundsätzlich erst nach zwei Jahren ausübbar. Eine vorzeitige Einigung sowie Rechte wegen mangelhafter Leistung bleiben berücksichtigt.
Was gilt für eine ganze Liegenschaft?
§ 6 MsbG eröffnet dem Anschlussnehmer unter Voraussetzungen ein eigenes Auswahlrecht. Die aktuelle Vorschrift nennt alternativ eine vollständige Stromausstattung mit intelligenten Messsystemen unter Einhaltung der maßgeblichen Höchstentgelte oder ein bestimmtes spartenübergreifendes Bündelangebot ohne Mehrkosten. Informations-, Angebots- und Vertragsfristen sind gesondert einzuhalten. Eine Hausverwaltung kann deshalb nicht allein aufgrund ihrer Rolle jeden Wohnungszähler frei umstellen.
Sind alle Preise frei?
Ein individuell gewählter Drittanbieter ist nicht automatisch auf dieselben Kundenpreise wie der grundzuständige Betreiber begrenzt. Die Aussage, gesetzliche Grenzen seien für Drittanbieter immer bedeutungslos, wäre aber falsch: § 6 Absatz 1 Nummer 1 verweist ausdrücklich auf Höchstentgelte. Vergleichen Sie den konkreten Auswahlweg und sämtliche vereinbarten Leistungen und Kosten.
Was sollte im Vertrag geklärt sein?
Prüfen Sie Einbau, Wartung, Datenauflösung, Schnittstellen, Zusatzleistungen, Laufzeit und Wechselabwicklung. Portale oder Submetering sind kein automatischer Bestandteil jedes Angebots. Die technischen Anforderungen an intelligente Messsysteme gelten unabhängig davon, welcher Betreiber beauftragt ist. Die Wahl des Energielieferanten bleibt eine getrennte Entscheidung.
Quellen & Verweise
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — § 5 MsbG – Auswahlrecht des Anschlussnutzers. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — § 6 MsbG – Auswahlrecht des Anschlussnehmers. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesnetzagentur — Messeinrichtungen und Zähler. bundesnetzagentur.de · Abruf
Häufige Fragen zu wMSB
Kann ich unmittelbar nach jedem Smart-Meter-Einbau wechseln?
Nicht pauschal. § 5 MsbG enthält für die genannte Ausstattung durch den grundzuständigen Betreiber eine Zweijahresregel mit Ausnahmen.
Bietet jeder wMSB automatisch ein Analyseportal?
Nein. Zusätzliche Daten- und Auswertungsleistungen müssen ausdrücklich vereinbart werden.
