Energie-Glossar · R

Redispatch 2.0

Stand: Lesezeit ca. 2 Min.Verantwortlicher Fachprüfer: Jona LangenwalderQuellenabgleich mit KI-Unterstützung

Definition

Redispatch 2.0 bezeichnet das seit Oktober 2021 erweiterte Engpassmanagement im Stromnetz. Netzbetreiber veranlassen Änderungen von Erzeugung oder Speicherbetrieb; für Anwendungsbereich, Datenprozesse und Ausgleich gelten die jeweiligen gesetzlichen und regulatorischen Regeln.

Belegt durch:gesetze-im-internet.de 1bundesnetzagentur.de 2

Zwei Ebenen des Ausgleichs

Finanziell

GegenstandWirtschaftliche Auswirkungen
Grundlage§ 13a Absatz 2 EnWG

Bilanziell

GegenstandEnergiemengen im Bilanzkreis
VerteilnetzAktuelle Festlegung beachten
Zwei Ebenen des Ausgleichs. Schematische Gegenüberstellung; konkrete Bedingungen sind gesondert zu prüfen.[2]

Die wichtigsten Informationen zu Redispatch 2.0

  • § 13a EnWG erfasst Anlagen ab 100 kW und weitere jederzeit durch den Netzbetreiber fernsteuerbare Anlagen.
  • Finanzieller und bilanzieller Ausgleich sind zu unterscheiden.
  • Für Verteilnetze bestehen bis Ende 2031 besondere Regeln zum bilanziellen Ausgleich.
  • Rollen und Abrechnungswege müssen für die eigene Anlage geklärt sein.

Welche Anlagen betrifft Redispatch?

§ 13a EnWG nennt Erzeugungs- und Speicheranlagen ab 100 kW Nennleistung sowie Anlagen, die durch einen Netzbetreiber jederzeit fernsteuerbar sind. Die Regel darf deshalb nicht auf steuerbare EE-Anlagen oberhalb einer festen Grenze verkürzt werden. Ob und welche Prozesse für eine konkrete Anlage anzuwenden sind, ist anhand der aktuellen Vorgaben zu bestimmen.

Welche Daten und Rollen sind wichtig?

Beim Einsatzverantwortlichen und Betreiber der technischen Ressource liegen unterschiedliche Aufgaben innerhalb der Redispatch-Prozesse. Klären Sie vertraglich, wer Planung, Verfügbarkeiten, technische Daten und die Ermittlung beziehungsweise Abstimmung der Ausfallarbeit übernimmt. Die Beauftragung eines Direktvermarkters bedeutet nicht automatisch, dass jede Redispatch-Aufgabe enthalten ist.

Wie erfolgt der finanzielle Ausgleich?

§ 13a Absatz 2 EnWG zielt unter Berücksichtigung des bilanziellen Ausgleichs darauf, den Anlagenbetreiber wirtschaftlich weder besser noch schlechter zu stellen. Zu berücksichtigen sind insbesondere entgangene Einnahmen sowie zusätzliche und ersparte Aufwendungen. Das ist keine pauschale Zusage, jede gemeldete Energiemenge zusätzlich zum vollen Vermarktungserlös auszuzahlen.

Was hat sich beim bilanziellen Ausgleich geändert?

Die Bundesnetzagentur verweist auf die Ende 2025 geänderte Regelung in § 14 EnWG. Bis zum 31. Dezember 2031 findet der gezielte bilanzielle Ausgleich durch Verteilnetzbetreiber nur nach Maßgabe einer entsprechenden Festlegung Anwendung. Der Beschluss zur Fortentwicklung des bilanziellen Ausgleichs BK6-23-241 wurde am 7. Mai 2026 erlassen. Eine allgemeine Aussage, jeder Verteilnetzbetreiber gleiche bereits jeden Eingriff bilanziell aus, ist deshalb unzutreffend.

Was sollten Betreiber kontrollieren?

Vergleichen Sie Steuerungsprotokolle, tatsächliche Verfügbarkeit, ermittelte Ausfallarbeit und Zahlungspositionen. Lassen Sie Unstimmigkeiten dem konkreten Ereignis zuordnen. Für Stammdaten, Fristen und Abrechnung muss klar sein, welcher Vertragspartner zuständig ist; das Marktstammdatenregister ersetzt diese operative Abstimmung nicht.

Quellen & Verweise

  1. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — § 13aEnWG – Erzeugungsanpassung und Ausgleich. gesetze-im-internet.de · Abruf
  2. Bundesnetzagentur — Redispatchkosten und bilanzieller Ausgleich. bundesnetzagentur.de · Abruf

Häufige Fragen zu Redispatch 2.0

Sind kleinere Anlagen stets ausgenommen?

Nein. Die jederzeitige Fernsteuerbarkeit durch den Netzbetreiber ist neben der Leistung ein gesetzliches Kriterium.

Ist jede verringerte Einspeisung Redispatch?

Nein. Technische, betriebliche oder wirtschaftliche Begrenzungen können andere Ursachen und Ausgleichsregeln haben.

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