Energie-Glossar · N
NAV (Niederspannungsanschlussverordnung)
Die NAV (Niederspannungsanschlussverordnung) regelt die allgemeinen Bedingungen für den Anschluss von Letztverbrauchern an das Niederspannungsnetz Strom und dessen Nutzung. Sie gilt im Rahmen ihres Anwendungsbereichs für Anschlüsse an Niederspannungsnetze der allgemeinen Versorgung unabhängig davon, ob der Kunde in der Grundversorgung oder mit einem frei gewählten Lieferanten beliefert wird; für den Gasbereich existiert mit der NDAV (Niederdruckanschlussverordnung) das parallele Regelwerk.
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NAV vs. NDAV: Anschlussverordnungen
NAV (Strom)
NDAV (Gas)
Die wichtigsten Informationen zu NAV (Niederspannungsanschlussverordnung)
- Regelt technische und vertragliche Bedingungen für den Netzanschluss ans Niederspannungsnetz, gegliedert in fünf Teile mit insgesamt 29 Paragraphen
- § 5 NAV definiert den Netzanschluss als Verbindung zwischen dem Niederspannungsnetz und der Kundenanlage, die grundsätzlich an der Hausanschlusssicherung endet
- Gilt für Letztverbraucher im erfassten Niederspannungsnetz unabhängig vom Lieferanten; EEG-Erzeugungsanschlüsse sind ausgenommen
- NDAV regelt den Gasanschluss in Niederdruck; StromGVV und GasGVV regeln die Grundversorgung
- Netzbetreiber sind laut NAV grundsätzlich zum Anschluss verpflichtet, können aber sachlich begründete technische Anforderungen stellen
Was regelt die NAV konkret?
Die Verordnung ist in fünf Teile gegliedert: allgemeine Vorschriften, Netzanschluss, Anschlussnutzung, gemeinsame Vorschriften sowie Schlussbestimmungen. Der zentrale § 5 NAV definiert den Netzanschluss als die Verbindung zwischen dem Niederspannungsnetz des Netzbetreibers und der elektrischen Anlage des Anschlussnehmers; er beginnt am Abzweigpunkt des Niederspannungsnetzes und endet, sofern nichts anderes vereinbart ist, an der Hausanschlusssicherung.
Darüber hinaus regelt die NAV die technischen Voraussetzungen für den Anschluss, die Mitwirkungspflichten des Anschlussnehmers, Fragen der Kostentragung sowie – in den gemeinsamen Vorschriften – die Voraussetzungen, unter denen ein Netzbetreiber den Anschluss unterbrechen oder trennen darf, etwa bei technischen Gefahren oder erheblichen Vertragsverstößen.
Zur Kostentragung gehört insbesondere die Frage, wer die Kosten für die Herstellung des Netzanschlusses selbst trägt und wo die Grenze zu einer möglichen Netzverstärkung verläuft, die der Netzbetreiber im Rahmen seiner allgemeinen Ausbaupflicht zu tragen hat. Die NAV regelt außerdem die Mitteilungspflichten des Anschlussnehmers gegenüber dem Netzbetreiber, etwa wenn sich die Art oder der Umfang der Nutzung der Anlage wesentlich ändert.
Wie unterscheidet sich die NAV von der NDAV?
Die NAV regelt den Anschluss an das Niederspannungsnetz Strom, die NDAV (Niederdruckanschlussverordnung) ist das nahezu wortgleich aufgebaute Pendant für den Anschluss an das Gas-Niederdrucknetz. Beide Verordnungen wurden gemeinsam erlassen und regeln jeweils das Netzanschluss- und das Anschlussnutzungsverhältnis in ihrer Sparte – die NAV für Strom, die NDAV für Gas. Von beiden zu unterscheiden sind die Grundversorgungsverordnungen StromGVV und GasGVV: Sie betreffen nicht den Anschluss, sondern die Energielieferung in der Grundversorgung. Ein Letztverbraucher mit Strom- und Gasanschluss hat es also mit beiden Anschlussverordnungen zu tun, unabhängig davon, welchen Lieferanten er wählt.
Was bedeutet die NAV für Hausverwaltungen und Unternehmen beim Netzanschluss neuer Gebäude oder Gewerbeeinheiten?
Hausverwaltungen und Unternehmen, die den Netzanschluss für einen Neubau, eine Nachverdichtung oder eine neue Gewerbeeinheit organisieren, beantragen diesen als Anschlussnehmer beim zuständigen Verteilnetzbetreiber und liefern dabei die technischen Angaben, die die NAV voraussetzt – etwa zur benötigten Anschlussleistung und zum vorgesehenen Zählerplatz. Die NAV legt fest, welche sachlichen Anforderungen der Netzbetreiber dabei stellen darf und wo seine Zuständigkeit endet, nämlich grundsätzlich an der Hausanschlusssicherung; die Kundenanlage dahinter fällt grundsätzlich in die Verantwortung des Anschlussnehmers, ausgenommen Messeinrichtungen, die nicht in seinem Eigentum stehen.
Praktisch relevant wird das auch bei nachträglichen Erhöhungen der Anschlussleistung, etwa wenn im Bestand Wärmepumpen oder Wallboxen hinzukommen; für den Anschluss von EEG-Erzeugungsanlagen gelten eigene Regeln: Hier ist erneut mit dem Verteilnetzbetreiber zu klären, ob die vorhandene Anschlusskapazität ausreicht oder eine Anpassung nötig wird. Von der NAV zu unterscheiden bleibt der Lieferantenwechselprozess selbst, der inzwischen nach § 20a EnWG binnen 24 Stunden abgewickelt werden kann – dieser betrifft die Energielieferung, nicht den physischen Netzanschluss.
Für Hausverwaltungen und Unternehmen, die mehrere Liegenschaften betreuen, empfiehlt sich außerdem, den Netzanschlussvertrag und die zugrundeliegenden NAV-Bedingungen bei jedem Eigentümerwechsel oder jeder größeren Sanierung zu prüfen: Alte Zusagen zur Anschlussleistung spiegeln oft nicht mehr den heutigen Bedarf wider, etwa wenn seit dem ursprünglichen Anschluss zusätzliche Gewerbeeinheiten entstanden sind oder sich der Verbrauch durch neue Heiz- und Ladetechnik deutlich verändert hat.
Quellen & Verweise
- Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) — Niederspannungsanschlussverordnung (NAV). gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz — § 18 EnWG. gesetze-im-internet.de · Abruf
Häufige Fragen zu NAV (Niederspannungsanschlussverordnung)
Muss ich als Mieter selbst einen Netzanschluss nach NAV beantragen?
Üblicherweise beantragt der Eigentümer den Netzanschluss; eine Hausverwaltung handelt gegebenenfalls in seinem Auftrag. Mieter sind regelmäßig Anschlussnutzer und schließen ihren Energieliefervertrag selbst. Abweichende Konstellationen sind möglich.
Was ist der Unterschied zwischen der NAV und einem Netzanschlussvertrag?
Die NAV ist die gesetzliche Verordnung, die den allgemeinen Rahmen vorgibt. Der Netzanschlussvertrag ist der individuelle Vertrag zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber, der auf dieser Verordnung basiert und die konkreten Details des jeweiligen Anschlusses regelt.
Kann der Netzbetreiber einen Netzanschluss verweigern?
§ 18 EnWG begründet die allgemeine Anschlusspflicht für Netze der allgemeinen Versorgung in Niederspannung beziehungsweise Niederdruck, enthält aber Ausnahmen, insbesondere wirtschaftliche Unzumutbarkeit. Die technische und rechtliche Begründung ist im konkreten Fall zu prüfen.
Gilt die NAV auch für Gewerbebetriebe, nicht nur für Privathaushalte?
Ja, die NAV gilt für jeden Letztverbraucher am Niederspannungsnetz unabhängig davon, ob es sich um einen Haushalts- oder einen Gewerbekunden handelt.
Wo endet der Netzanschluss nach § 5 NAV genau?
Der Netzanschluss endet grundsätzlich an der Hausanschlusssicherung, sofern zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
