Energie-Glossar · N

NABEG

Stand: Lesezeit ca. 2 Min.Verantwortlicher Fachprüfer: Jona LangenwalderQuellenabgleich mit KI-Unterstützung

Definition

Das NABEG (Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz) regelt seit 2011 das beschleunigte Genehmigungsverfahren insbesondere für entsprechend gekennzeichnete länderübergreifende und grenzüberschreitende Höchstspannungsleitungen sowie Offshore-Anbindungsleitungen im Bundesbedarfsplan. Es überträgt die Bundesfachplanung und die Planfeststellung für diese Leitungen der Bundesnetzagentur beziehungsweise den zuständigen Landesbehörden.

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Vom Korridor zur Zulassung

  1. Anwendungsbereich prüfen
  2. Bundesfachplanung, soweit nötig
  3. Planfeststellungsverfahren
  4. Zulassungsentscheidung
Das Grundmodell kennt gesetzliche Ausnahmen, insbesondere einen möglichen Entfall der Bundesfachplanung.[1]

Die wichtigsten Informationen zu NABEG

  • Anwendungsbereich nach § 2: gekennzeichnete Höchstspannungs- und Offshore-Anbindungsleitungen; teilweise mitgeführte Leitungen
  • Grundmodell: Bundesfachplanung und Planfeststellung; die Bundesfachplanung kann nach § 5a entfallen
  • Bundesnetzagentur ist zentrale Behörde für die Bundesfachplanung, die Planfeststellung erfolgt je nach Zuständigkeit durch Bundesnetzagentur oder Landesbehörden
  • Beteiligungsrechte und Fristen richten sich nach Verfahrensstufe und Bekanntmachung; Erörterung ist nicht stets zwingend
  • Ziel laut Gesetzestext ist ein rechtssicherer, transparenter, effizienter und umweltverträglicher Ausbau des Übertragungsnetzes

Wie läuft das Genehmigungsverfahren nach NABEG ab?

Soweit sie nicht nach § 5a entfällt, steht am Anfang die Bundesfachplanung: Die Bundesnetzagentur legt hier einen groben Trassenkorridor für die geplante Höchstspannungsleitung fest und prüft dabei die Raumverträglichkeit sowie öffentliche und private Belange entlang der möglichen Streckenführung. Die Unterlagen werden dazu online ausgelegt, Betroffene und die Öffentlichkeit können innerhalb einer Einwendungsfrist Stellung nehmen, eine Erörterung richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen.

Der Vorhabenträger, in der Regel der zuständige Übertragungsnetzbetreiber, reicht dafür zunächst Unterlagen zur Antragskonferenz ein, in der der Untersuchungsrahmen für die weitere Prüfung mit den Beteiligten abgestimmt wird. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Vorhabenträger die eigentlichen Antragsunterlagen für die Bundesfachplanung, einschließlich der Unterlagen zur Strategischen Umweltprüfung, soweit erforderlich, bevor die Bundesnetzagentur in die öffentliche Auslegung geht.

Auf Basis des festgelegten Korridors folgt die Planfeststellung: Hier wird die konkrete Trassenführung innerhalb des Korridors bestimmt, wieder verbunden mit einer erneuten öffentlichen Auslegung, Einwendungsmöglichkeit und Erörterung. Am Ende steht der Planfeststellungsbeschluss, der die rechtliche Grundlage für den Bau der Leitung bildet. Je nach Zuständigkeit übernimmt die Planfeststellung entweder die Bundesnetzagentur selbst oder die zuständige Landesbehörde.

Welche Mitwirkungsrechte haben Betroffene?

Die Beteiligungsrechte unterscheiden sich nach Verfahrensstufe. Maßgeblich sind die veröffentlichte Bekanntmachung, die jeweils geltende Einwendungsfrist und die dort benannten Übermittlungswege. Ein Erörterungstermin findet nicht in jedem Verfahren zwingend statt. Anerkannte Umweltvereinigungen können nach den gesetzlichen Voraussetzungen Rechtsschutz suchen. Betroffene Grundstückseigentümer sollten Flächen, geplante Nutzung, Schutzstreifen und mögliche Entschädigungsfragen konkret benennen.

Der Anwendungsbereich folgt aus § 2 NABEG und den Kennzeichnungen im Bundesbedarfsplan. Neben länderübergreifenden und grenzüberschreitenden Höchstspannungsleitungen gehören bestimmte Offshore-Anbindungen dazu; unter Voraussetzungen können mitgeführte Hochspannungs- und Bahnstromleitungen einbezogen werden. Das Gesetz kennt Ausnahmen. Die Bedarfsfeststellung ersetzt nicht die Zulassung der konkreten Trasse, und eine Bundesfachplanung ist wegen § 5a nicht stets vorgeschaltet.

Was bedeutet NABEG für Unternehmen und Hausverwaltungen mit betroffenen Flächen?

Verläuft ein geplanter Trassenkorridor über oder in der Nähe eines Betriebsgrundstücks, können sich daraus Bauverbote im Schutzstreifen, dauerhafte Leitungsrechte zugunsten des Übertragungsnetzbetreibers und Auswirkungen auf künftige Erweiterungspläne ergeben. Für Unternehmen und Hausverwaltungen, die eine Fläche gewerblich nutzen oder verpachten, lohnt sich deshalb eine frühzeitige Beteiligung bereits in der Phase der Bundesfachplanung: In diesem Stadium lässt sich die grobe Linienführung noch leichter beeinflussen als später in der Planfeststellung, wenn die Trasse bereits deutlich konkreter feststeht. Wer eigene Bauvorhaben oder Erweiterungsflächen plant, sollte die ausgelegten Unterlagen der Bundesnetzagentur gezielt auf eine mögliche Betroffenheit des eigenen Grundstücks prüfen.

Auch wenn das eigene Grundstück nicht direkt im Trassenkorridor liegt, kann ein Bauvorhaben in der Nähe betroffen sein, etwa durch Abstandsanforderungen oder Anpassungen an geplanten Zuwegungen für Bau und Wartung der Leitung. Hausverwaltungen und Unternehmen, die Gewerbeflächen verwalten oder entwickeln, sollten deshalb bei der Standortplanung frühzeitig prüfen, ob ein NABEG-Vorhaben in der Region läuft, und sich gegebenenfalls direkt beim zuständigen Übertragungsnetzbetreiber oder über die Auslegungsunterlagen der Bundesnetzagentur über den aktuellen Verfahrensstand informieren.

Quellen & Verweise

  1. Bundesministerium der Justiz — NABEG: Anwendungsbereich, Verfahren und Zuständigkeit. gesetze-im-internet.de · Abruf

Häufige Fragen zu NABEG

Für welche Leitungen gilt das NABEG?

§ 2 NABEG erfasst entsprechend gekennzeichnete länderübergreifende und grenzüberschreitende Höchstspannungsleitungen sowie Offshore-Anbindungsleitungen. Bestimmte mitgeführte Leitungen können hinzukommen. Der gewöhnliche lokale Verteilnetzausbau fällt nicht darunter.

Was ist der Unterschied zwischen Bundesfachplanung und Planfeststellung?

Die Bundesfachplanung legt zunächst nur einen groben Trassenkorridor fest, die anschließende Planfeststellung bestimmt darin die konkrete Trassenführung und mündet in den Planfeststellungsbeschluss als Baugrundlage. Die Bundesfachplanung kann nach § 5a entfallen; dann gilt nicht die vollständige zweistufige Abfolge.

Kann ich als Grundstückseigentümer Einwendungen gegen eine geplante Leitung erheben?

Ja, betroffene Eigentümer können ihre Belange im jeweiligen Beteiligungsverfahren geltend machen. Entscheidend sind die konkrete Bekanntmachung und Einwendungsfrist; diese ist nicht mit der Auslegungsdauer gleichzusetzen. Form und Erörterung richten sich nach den geltenden Verfahrensregeln.

Wer ist für die Genehmigung nach NABEG zuständig?

Die Bundesfachplanung führt die Bundesnetzagentur durch. Die anschließende Planfeststellung übernimmt je nach Fallkonstellation ebenfalls die Bundesnetzagentur oder die zuständige Landesbehörde.

Betrifft das NABEG auch die Mittelspannungsebene oder lokale Netzanschlüsse?

Gewöhnliche Mittelspannungs- und Gebäudeanschlüsse fallen nicht unter das NABEG. Es erfasst bestimmte überregionale Vorhaben einschließlich gesetzlicher Sonderfälle. Die NAV betrifft Niederspannungsanschlüsse; für Mittelspannung gelten insbesondere EnWG, Anschlussvertrag und technische Anschlussregeln.

Verwandte Begriffe

Weitere Begriffe mit N

N-1-KriteriumDas N−1-Kriterium verlangt, dass nach einem in der Sicherheitsanalyse betrachteten Einzelausfall die maßgeblichen betrieblichen Sicherheitsgrenzen eingehalten werden. Es ist besonders für die Planung und den Betrieb von Übertragungsnetzen wichtig und keine Garantie für die unterbrechungsfreie Versorgung jedes einzelnen Anschlusses.N-1-PrinzipDas n-1-Prinzip ist ein Sicherheitskriterium der Netzplanung und des Netzbetriebs: Fällt ein betrachtetes Betriebsmittel aus, sollen die verbleibenden Betriebsmittel die Versorgung innerhalb der zulässigen Grenzen aufrechterhalten. Es ist keine Garantie gegen jeden Stromausfall.NAV (Niederspannungsanschlussverordnung)Die NAV (Niederspannungsanschlussverordnung) regelt die allgemeinen Bedingungen für den Anschluss von Letztverbrauchern an das Niederspannungsnetz Strom und dessen Nutzung. Sie gilt im Rahmen ihres Anwendungsbereichs für Anschlüsse an Niederspannungsnetze der allgemeinen Versorgung unabhängig davon, ob der Kunde in der Grundversorgung oder mit einem frei gewählten Lieferanten beliefert wird; für den Gasbereich existiert mit der NDAV (Niederdruckanschlussverordnung) das parallele Regelwerk.NDAV (Niederdruckanschlussverordnung)Die Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) regelt die allgemeinen Bedingungen für den Anschluss an Gasnetze der allgemeinen Versorgung in Niederdruck und für die Nutzung dieses Anschlusses. Sie betrifft technische Anforderungen ebenso wie Rechte, Pflichten und Kosten; der Gasliefervertrag ist davon zu unterscheiden.NEST-ProzessDer NEST-Prozess ist die von der Bundesnetzagentur im Januar 2024 mit Eckpunkten gestartete Grundlagenreform der Anreizregulierung für Strom- und Gasnetzbetreiber. NEST steht für „Netze. Effizient. Sicher. Transformiert.“ und zielt auf ein neues System zur Kosten- und Erlösermittlung sowie zur Regulierung der Netzentgelte ab.NMC (Batteriechemie)NMC811 bezeichnet ein Kathodenmaterial, dessen Übergangsmetalle im Stoffmengenverhältnis 80 Prozent Nickel, 10 Prozent Mangan und 10 Prozent Kobalt enthalten sind. Die Zahlenkombination 811 steht entsprechend für das Verhältnis 8:1:1 dieser drei Metalle.
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