Energie-Glossar · N
NDAV (Niederdruckanschlussverordnung)
Die Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) regelt die allgemeinen Bedingungen für den Anschluss an Gasnetze der allgemeinen Versorgung in Niederdruck und für die Nutzung dieses Anschlusses. Sie betrifft technische Anforderungen ebenso wie Rechte, Pflichten und Kosten; der Gasliefervertrag ist davon zu unterscheiden.
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NDAV: Anschluss und Nutzung
Die wichtigsten Informationen zu NDAV (Niederdruckanschlussverordnung)
- Anschlussnehmer und Anschlussnutzer können unterschiedliche Personen sein.
- Netzanschluss, Anschlussnutzung und Gaslieferung sind rechtlich zu unterscheiden.
- Für die Kundenanlage trägt der Anschlussnehmer grundsätzlich die Verantwortung.
- Mehr Anschlussleistung oder mögliche Netzrückwirkungen können eine Mitteilung auslösen.
Wer ist für welchen Vertrag zuständig?
Das Netzanschlussverhältnis betrifft die Herstellung und den Betrieb des Anschlusses. Anschlussnehmer ist der entsprechende Vertragspartner des Netzbetreibers; das muss nicht zwingend der Eigentümer sein. Bei einem anderen Anschlussnehmer verlangt § 2 grundsätzlich die schriftliche Zustimmung des Eigentümers. Anschlussnutzer ist dagegen die Person, die den Anschluss zur Gasentnahme verwendet, etwa ein Mieter.
Das Anschlussnutzungsverhältnis umfasst weder die Gaslieferung noch den Netzzugang. Seine Entstehung durch Entnahme setzt die gesetzlichen Voraussetzungen voraus, insbesondere eine Lieferbeziehung oder Ersatzversorgung und einen entsprechenden Netzzugang. Die Aufnahme der Anschlussnutzung ist dem Netzbetreiber unverzüglich in Textform mitzuteilen.
Wo liegen die technischen Verantwortlichkeiten?
Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und wird ausschließlich von diesem unterhalten oder verändert. Für die Gasanlage hinter der Hauptabsperreinrichtung ist grundsätzlich der Anschlussnehmer verantwortlich; für fremde Druckregel- und Messeinrichtungen gelten die gesetzlichen Ausnahmen. Diese Verantwortung bleibt auch bei Vermietung bestehen. Arbeiten dürfen nur im gesetzlich zugelassenen Rahmen durch entsprechend eingetragene Installationsunternehmen erfolgen.
Erhöhen Erweiterungen, Änderungen oder zusätzliche Geräte die vorzuhaltende Leistung oder lassen sie Netzrückwirkungen erwarten, ist der Netzbetreiber zu informieren. Für die Planung sollten deshalb Anschlussleistung, technische Bedingungen und Zuständigkeiten früh geklärt werden. Erforderliche Herstellungskosten und veranlasste Änderungen können nach § 9 berechnet werden.
Was ist beim Eigentümerwechsel wichtig?
War der bisherige Eigentümer Anschlussnehmer, geht das Netzanschlussverhältnis unter den Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 mit dem Eigentum an der Kundenanlage über. Der bisherige Eigentümer muss den Wechsel unverzüglich in Textform melden. Bereits entstandene Verpflichtungen entfallen dadurch nicht. Ein Liefervertrag und die Nutzung durch einen Mieter sind gesondert zu betrachten.
Quellen & Verweise
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz — NDAV § 2: Netzanschlussverhältnis. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz — NDAV § 3: Anschlussnutzungsverhältnis. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz — NDAV § 8: Betrieb des Netzanschlusses. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz — NDAV § 9: Kostenerstattung. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz — NDAV § 13: Gasanlage. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz — NDAV § 19: Betrieb von Gasanlagen. gesetze-im-internet.de · Abruf
Häufige Fragen zu NDAV (Niederdruckanschlussverordnung)
Regelt die NDAV meinen Gaspreis?
Nein. Der Lieferpreis ergibt sich aus dem Lieferverhältnis. Die NDAV enthält unter anderem Regeln zum Anschluss und zu dessen Kosten.
Ist der Mieter automatisch Anschlussnehmer?
Nein. Er kann Anschlussnutzer sein, während der Eigentümer Vertragspartner für den Netzanschluss ist.
Muss jedes zusätzliche Gasgerät gemeldet werden?
§ 19 knüpft die Mitteilung insbesondere an eine höhere vorzuhaltende Leistung oder mögliche Netzrückwirkungen. Technische Anforderungen und die Abstimmung durch das Installationsunternehmen bleiben zu beachten.
