Energie-Glossar · B

Baukostenzuschuss

Stand: Lesezeit ca. 2 Min.Verantwortlicher Fachprüfer: Jona LangenwalderQuellenabgleich mit KI-Unterstützung

Definition

Ein Baukostenzuschuss (BKZ) beteiligt Anschlussnehmer an den Kosten der vorgelagerten Netzinfrastruktur. Er ist von den Kosten des individuellen Netzanschlusses zu unterscheiden. Für Strom in Niederspannung gilt § 11 NAV, für Gas in Niederdruck § 11 NDAV; beide Vorschriften unterscheiden sich insbesondere beim 30-kW-Freibetrag.

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Baukostenzuschuss (BKZ): Eckwerte

§ 11 NAVNiederspannung Strom
§ 11 NDAVNiederdruck Gas
nur NAV30-kW-Freibetrag
Strom in Niederspannung: § 11 NAV mit 30-kW-Freibetrag; Gas in Niederdruck: § 11 NDAV ohne diesen Freibetrag.[1]

Die wichtigsten Informationen zu Baukostenzuschuss

  • Einmaliger Beitrag zur örtlichen Netzinfrastruktur, zusätzlich zu individuellen Anschlusskosten
  • NAV und NDAV begrenzen den abdeckbaren Anteil der maßgeblichen Kosten auf 50 Prozent
  • Der 30-kW-Freibetrag gilt nach NAV für Strom, nicht nach NDAV für Gas
  • Bei erheblicher Erhöhung der angeforderten Leistung kann ein weiterer BKZ anfallen

Welche Kosten sind gemeint?

Der individuelle Hausanschluss verbindet das Grundstück mit dem Netz. Der BKZ betrifft dagegen die dem Versorgungsbereich zuordenbaren örtlichen Verteileranlagen. Deshalb müssen Netzanschlusskosten und BKZ getrennt berechnet und ausgewiesen werden.

Die Berechnung richtet sich im Anwendungsbereich von NAV beziehungsweise NDAV nach der vorzuhaltenden Leistung und den zuordenbaren Netzkosten. Eine sachgerechte Pauschalierung ist möglich. Es ist daher zu kurz gegriffen, einen BKZ allein davon abhängig zu machen, ob direkt vor dem Grundstück sichtbar gebaut wird.

Warum unterscheiden sich Strom und Gas?

§ 11 NAV lässt einen BKZ nur für den Teil der Leistungsanforderung oberhalb von 30 kW zu. § 11 NDAV enthält diesen Freibetrag nicht. Die Aussage, ein Hausanschluss unter 30 kW sei immer BKZ-frei, ist deshalb falsch.

Diese Erläuterung betrifft Niederspannung beziehungsweise Niederdruck. Für Anschlüsse anderer Netzebenen müssen die dort geltenden regulatorischen und vertraglichen Grundlagen gesondert geprüft werden.

Was sollten Bauherren vor einer Leistungserhöhung klären?

Vor Wärmepumpe, Ladeinfrastruktur oder Erweiterung eines Gewerbestandorts sollten benötigte und bereits vereinbarte Anschlussleistung gegenübergestellt werden. Lastmanagement kann den Leistungsbedarf beeinflussen; es beseitigt einen BKZ aber nicht automatisch.

Lassen Sie sich Sparte, Netzebene, Berechnungsleistung, Preisbasis und bereits berücksichtigte Zahlungen im Angebot erläutern. Bei erheblich erhöhter Leistungsanforderung kann ein weiterer Zuschuss anfallen. Diese Kosten gehören vor Beauftragung in die Projektkalkulation.

Quellen & Verweise

  1. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz — NAV § 11 – Baukostenzuschüsse. gesetze-im-internet.de · Abruf
  2. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz — NDAV § 11 – Baukostenzuschüsse. gesetze-im-internet.de · Abruf

Häufige Fragen zu Baukostenzuschuss

Gilt die 30-kW-Grenze auch für Gas?

Nein. Sie steht in § 11 NAV für Strom in Niederspannung. § 11 NDAV für Gas in Niederdruck enthält diesen Freibetrag nicht.

Ist der BKZ mit den Hausanschlusskosten erledigt?

Nein. Es sind unterschiedliche Kostenpositionen. Im Anwendungsbereich von NAV und NDAV sind sie getrennt zu berechnen und auszuweisen.

Kann nachträglich ein weiterer BKZ entstehen?

Ja, bei einer erheblichen Erhöhung der Leistungsanforderung sehen die Vorschriften einen weiteren Baukostenzuschuss vor. Die konkrete Berechnung ist mit dem Netzbetreiber zu klären.

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