Energie-Glossar · W
Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)
Das Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG) regelt seit 2017 die Flächenvergabe, den Bau und die Netzanbindung von Offshore-Windparks in Nord- und Ostsee. Es ersetzt feste Vergütungsregelungen durch ein Ausschreibungssystem, das die Bundesnetzagentur durchführt; das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) verantwortet insbesondere Flächenplanung und Voruntersuchung, und legt die deutschen Ausbauziele für Windenergie auf See bis 2045 fest.
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WindSeeG: Ausbauziele auf See
- 203030 GW installierte Leistung
- 203540 GW installierte Leistung
- 204570 GW installierte Leistung
Die wichtigsten Informationen zu Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)
- Ausschreibung statt fester Vergütung: Zuschlag erhält je nach Flächentyp das wirtschaftlich und qualitativ beste Angebot oder das höchste Gebot.
- BSH: Flächenplanung und Voruntersuchung; Bundesnetzagentur: Ausschreibungen und Zuschläge.
- Ausbauziele nach der Novelle 2023: mindestens 30 Gigawatt bis 2030, 40 Gigawatt bis 2035 und 70 Gigawatt bis 2045 installierte Offshore-Leistung.
- Erlöse aus den Ausschreibungen fließen unter anderem in die Absenkung der Offshore-Netzumlage sowie in Meeresschutz und nachhaltige Fischerei.
- Relevanz für Unternehmen: Tempo und Kosten des Offshore-Ausbaus wirken sich über bundesweit gewälzte Netzentgelte auf die Stromkosten aus.
Wie funktioniert die Flächenausschreibung nach dem WindSeeG?
Das WindSeeG vergibt Meeresflächen für Offshore-Windparks über ein Verfahren, das zwischen voruntersuchten und nicht voruntersuchten Flächen unterscheidet. Bei voruntersuchten Flächen hat das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) vorab Baugrund, Umweltauswirkungen und die Anbindung ans Übertragungsnetz geprüft und die Fläche im Flächenentwicklungsplan ausgewiesen. Bieter treten hier mit einem Gebot an, das sowohl den Preis als auch qualitative Kriterien wie Realisierungssicherheit und ökologische Standards umfasst; den Zuschlag erhält das wirtschaftlich und qualitativ beste Angebot.
Vor der Einführung der Ausschreibungen waren Projektzulassung und Förderansprüche anders organisiert. Seit 2017 verbindet das WindSeeG Flächenentwicklung, Ausschreibung und Zulassung systematisch. Die für 2026 vorgesehenen Offshore-Ausschreibungen wurden mit der Änderung des Flächenentwicklungsplans vom 30. Januar 2026 nach 2027 verschoben; die gesetzlichen Ausbauziele sind davon zu unterscheiden.
Bei nicht zentral voruntersuchten Flächen erfolgt zunächst ein Gebot auf den anzulegenden Wert. Bei mehreren Null-Cent-Geboten sieht das Gesetz ein dynamisches Gebotsverfahren mit Zahlungen der Bieter vor; dann entscheidet die höchste Zahlungsbereitschaft. Die Erlöse dienen unter anderem Stromkostensenkung, Meeresschutz und Fischerei. Künftige Reformmodelle sind von den geltenden Zuschlagsregeln zu trennen.
Welche Ausbauziele setzt das Gesetz?
Nach der Novelle von 2023 schreibt das WindSeeG feste Ausbauziele für die installierte Offshore-Windleistung fest: mindestens 30 Gigawatt bis 2030, 40 Gigawatt bis 2035 und 70 Gigawatt bis 2045. Diese Werte bilden die Grundlage für den Flächenentwicklungsplan, den das BSH fortlaufend fortschreibt, mit dem Flächenentwicklungsplan 2025 und dessen Änderung vom 30. Januar 2026. Der Ausbau soll dabei so erfolgen, dass er mit der verfügbaren Netzanbindungskapazität an Land Schritt hält – Verzögerungen beim landseitigen Netzausbau gelten als eines der größten Risiken für das Erreichen der Ziele.
Der Flächenentwicklungsplan legt dabei nicht nur fest, welche Meeresflächen für Windenergie vorgesehen sind, sondern koordiniert diese Nutzung auch mit konkurrierenden Interessen wie Schifffahrtsrouten, militärischen Übungsgebieten, Rohstoffgewinnung und Meeresschutzgebieten. Er wird unter Beteiligung von Öffentlichkeit, Ländern, Verbänden und Fachbehörden fortgeschrieben und regelmäßig überarbeitet, damit neue Erkenntnisse zu Umweltauswirkungen und Netzausbau einfließen können.
Was bedeutet das WindSeeG für Unternehmen und Netzentgelte?
Für Unternehmen ist das WindSeeG vor allem über die Netzentgelte und die Versorgungssicherheit relevant. Da die Übertragungsnetzbetreiber die Kosten für Seekabel, Konverterplattformen und Anbindungsleitungen bundesweit wälzen, wirkt sich das Ausbautempo direkt auf die Netzentgelte und damit auf die Stromkosten gewerblicher und industrieller Abnehmer aus. Gleichzeitig verbessert ein zügiger Offshore-Ausbau das Angebot an vergleichsweise gleichmäßig verfügbarem Windstrom, was insbesondere für Unternehmen mit hohem Strombedarf und für Power-Purchase-Agreement-Modelle von Bedeutung ist. Hausverwaltungen sind vom WindSeeG in der Regel nur mittelbar betroffen, etwa über die Entwicklung der Netzentgelte in ihren Stromtarifen; direkte vertragliche Berührungspunkte bestehen kaum.
Begleitend schreibt das WindSeeG auch Vorgaben zum Meeresumweltschutz und zur Beteiligung der Fischerei fest: Ausschreibungserlöse fließen unter anderem in Programme, die den Verlust von Fanggebieten oder Eingriffe in empfindliche Ökosysteme abfedern sollen. Für Projektentwickler bedeutet das WindSeeG damit ein klar strukturiertes, aber auch anspruchsvolles Verfahren, in dem technische, wirtschaftliche und umweltbezogene Anforderungen von Anfang an zusammen gedacht werden müssen.
Quellen & Verweise
- Bundesministerium der Justiz — WindSeeG – Ziele und Ausschreibungsverfahren. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesnetzagentur — Offshore-Ausschreibungen 2026 ausgesetzt. bundesnetzagentur.de · Abruf
Häufige Fragen zu Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)
Wer ist für die Vergabe der Offshore-Windflächen zuständig?
Die Bundesnetzagentur führt die Ausschreibungen durch und erteilt Zuschläge. Das BSH erstellt insbesondere den Flächenentwicklungsplan, übernimmt zentrale Voruntersuchungen und ist für Zulassungsverfahren in der ausschließlichen Wirtschaftszone zuständig.
Was unterscheidet voruntersuchte von nicht voruntersuchten Flächen?
Zentral voruntersuchte Flächen werden anhand der gesetzlich bestimmten Preis- und Qualitätskriterien vergeben. Bei nicht zentral voruntersuchten Flächen wird zunächst auf den anzulegenden Wert geboten; mehrere Null-Cent-Gebote führen zum dynamischen Verfahren mit Zahlungsgeboten.
Welche Ausbauziele gelten aktuell nach dem WindSeeG?
Mindestens 30 Gigawatt bis 2030, 40 Gigawatt bis 2035 und 70 Gigawatt bis 2045 installierte Offshore-Windleistung.
Wofür werden die Erlöse aus den Ausschreibungen verwendet?
Sie fließen unter anderem in die Senkung der Offshore-Netzumlage sowie in Programme für Meeresschutz und nachhaltige Fischerei.
Betrifft das WindSeeG auch Unternehmen außerhalb der Energiebranche?
Ja, indirekt: Über die bundesweit gewälzten Offshore-Netzumlage und weiteren Netzkosten wirkt sich das Ausbautempo auf die Stromkosten gewerblicher und industrieller Abnehmer aus.
