Energie-Glossar · N

Netzverknüpfungspunkt

Stand: Lesezeit ca. 2 Min.Verantwortlicher Fachprüfer: Jona LangenwalderQuellenabgleich mit KI-Unterstützung

Definition

Der Netzverknüpfungspunkt bezeichnet die Stelle, an der eine Anlage mit dem Netz verbunden wird. Für erneuerbare Stromerzeuger bestimmt insbesondere § 8 EEG, welcher Punkt rechtlich maßgeblich ist, wann ein anderer gewählt werden darf und welche Rechte der Netzbetreiber hat.

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Prüfung des EEG-Verknüpfungspunkts

  1. Geeignete Spannung
  2. Entfernung
  3. Kostenvergleich
  4. Maßgeblicher Punkt
Der räumlich nächste geeignete Punkt wird mit technisch und wirtschaftlich günstigeren Alternativen verglichen.[1]

Die wichtigsten Informationen zu Netzverknüpfungspunkt

  • Die geeignete Spannungsebene und der technisch-wirtschaftliche Vergleich sind entscheidend.
  • Der räumlich nächste Punkt ist nicht ausnahmslos der maßgebliche Punkt.
  • Anlagenbetreiber besitzen nach dem EEG ein begrenztes Wahlrecht.
  • Die Wahl kann Anschlusskosten und Projektzeit beeinflussen.

Wie bestimmt das EEG den Punkt?

Ausgangspunkt ist ein für die Spannungsebene geeigneter Punkt mit der kürzesten Luftlinienentfernung zur Anlage. Ein anderer Punkt kann jedoch maßgeblich sein, wenn dieses oder ein anderes Netz eine technisch und wirtschaftlich günstigere Anbindung ermöglicht. Dabei sind die unmittelbar durch den Netzanschluss entstehenden Kosten einzubeziehen.

Für Anlagen bis insgesamt 30 kW auf einem Grundstück mit bestehendem Netzanschluss enthält das EEG eine besondere Zuordnung. Ein fehlender freier Netzbereich bedeutet nicht automatisch, dass der Anschlussanspruch entfällt: § 8 berücksichtigt ausdrücklich auch Optimierung, Verstärkung und Ausbau.

Kann der Anlagenbetreiber wählen?

Ja. § 8 Absatz 2 lässt unter seinen Voraussetzungen einen anderen Punkt in einem geeigneten Netz zu. Das Wahlrecht endet insbesondere dort, wo die daraus resultierenden Mehrkosten des Netzbetreibers nicht unerheblich sind. Auch die Mitnutzung eines bereits genutzten Punktes ist mit Zustimmung des bestehenden Anlagenbetreibers vorgesehen. Der Netzbetreiber hat daneben ein eigenes gesetzliches Zuweisungsrecht.

Welche Kosten folgen daraus?

Nach § 16 trägt der Anlagenbetreiber die notwendigen Anschlusskosten zum maßgeblichen Punkt und die dort genannten Messeinrichtungen. Weist der Netzbetreiber nach § 8 Absatz 3 einen anderen Punkt zu, muss er die daraus entstehenden Mehrkosten tragen. Deshalb müssen Ausgangspunkt, alternative Trassen und Kostenvergleich dokumentiert sein; eine längere Leitung allein erklärt die rechtliche Kostenverteilung noch nicht.

Für reine Verbrauchsanlagen und unterschiedliche Speicherfälle gelten nicht automatisch dieselben EEG-Regeln. In der Planung sollten Anschlussart, Leistung, Bezugs- und Einspeisefälle sowie technische Grenzen ausdrücklich beschrieben werden. Netzkapazitätskarten können eine erste Orientierung geben, ersetzen aber keine konkrete Anschlussprüfung.

Quellen & Verweise

  1. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz — EEG § 8: Anschluss. gesetze-im-internet.de · Abruf
  2. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz — EEG § 16: Netzanschlusskosten. gesetze-im-internet.de · Abruf

Häufige Fragen zu Netzverknüpfungspunkt

Darf ich einen anderen Punkt wählen?

Unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 EEG ja. Das ist ein begrenztes Wahlrecht und keine freie Auswahl unabhängig von Netzeignung und Mehrkosten.

Wer bezahlt eine vom Netzbetreiber verlangte Alternative?

Bei einer Zuweisung nach § 8 Absatz 3 trägt der Netzbetreiber nach § 16 Absatz 2 die daraus resultierenden Mehrkosten. Der konkrete Vergleich muss nachvollziehbar sein.

Ist eine nahe Leitung automatisch geeignet?

Nein. Spannungsebene, technische Eignung und der gesetzliche Kostenvergleich sind ebenfalls maßgeblich.

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