Energie-Glossar · W
Wind-an-Land-Gesetz
Das Wind-an-Land-Gesetz führte insbesondere das Windenergieflächenbedarfsgesetz ein. Das WindBG legt länderspezifische Flächenbeitragswerte für Windenergie an Land fest. Diese sind keine einheitliche Zwei-Prozent-Pflicht für jedes Bundesland.
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Wind-an-Land-Gesetz: Zeitplan
- 1.2.2023WindBG tritt in Kraft
- 2027Zwischenziel der Länder
- 2032Länderspezifische Endwerte
Die wichtigsten Informationen zu Wind-an-Land-Gesetz
- Die Anlage zum WindBG enthält unterschiedliche Werte je Bundesland.
- Die bundesrechtlichen Stichtage sind Ende 2027 und Ende 2032.
- Länder können höhere Werte oder frühere Stichtage festlegen.
- Flächenausweisung ersetzt keine Prüfung des konkreten Anlagenvorhabens.
Welche Flächenwerte gelten?
§ 3 WindBG verweist auf die länderspezifische Anlage. Beispielsweise stehen dort für Bayern 1,1 Prozent bis Ende 2027 und 1,8 Prozent bis Ende 2032, für Brandenburg 1,8 und 2,2 Prozent. Die Stadtstaaten haben 0,25 und 0,50 Prozent. Die häufig genannten bundesweiten Größen dürfen deshalb nicht auf jedes einzelne Land übertragen werden.
Wer weist die Flächen aus?
Die Länder können die Ausweisung selbst in landesweiten oder regionalen Raumordnungsplänen vornehmen oder die Umsetzung durch andere regionale beziehungsweise kommunale Planungsträger sicherstellen. § 3 Absatz 4 erlaubt landesrechtlich höhere Flächenbeitragswerte und vorgezogene Termine.
Welche Bedeutung hat das für ein Projekt?
Für ein Grundstück sind der konkrete Planungsstand, die Gebietsausweisung und die übrigen Genehmigungsvoraussetzungen entscheidend. Ein Landesziel allein verschafft weder einen Anspruch auf eine bestimmte Anlage noch einen sicheren Verpachtungserlös. Auch Netzanschluss und Wirtschaftlichkeit sind gesondert zu prüfen.
Was gilt außerhalb ausgewiesener Gebiete?
§ 249 BauGB enthält besondere bauplanungsrechtliche Regeln, deren Anwendung unter anderem von der festgestellten Zielerreichung beziehungsweise Zielverfehlung abhängt. Daraus folgt keine allgemeine Genehmigungsfreiheit. Für Offshore-Anlagen besteht mit dem Windenergie-auf-See-Gesetz ein eigener Regelungsrahmen.
Quellen & Verweise
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — § 3 WindBG – Verpflichtungen der Länder. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — Anlage zum WindBG – Flächenbeitragswerte. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — BauGB – § 249. gesetze-im-internet.de · Abruf
Häufige Fragen zu Wind-an-Land-Gesetz
Muss jedes Land bis 2027 genau 1,4 Prozent ausweisen?
Nein. Maßgeblich sind die konkreten Länderwerte und gegebenenfalls abweichende landesrechtliche Vorgaben.
Garantiert eine ausgewiesene Fläche den Bau eines Windparks?
Nein. Die übrigen Voraussetzungen des jeweiligen Projekts bleiben zu prüfen.
