Energie-Glossar · S

Steuerbare Verbrauchseinrichtung (§ 14a EnWG)

Stand: Lesezeit ca. 2 Min.Verantwortlicher Fachprüfer: Jona LangenwalderQuellenabgleich mit KI-Unterstützung

Definition

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen im neuen §-14a-System sind bestimmte seit 2024 in Betrieb genommene Anlagen mit mehr als 4,2 kW Netzanschlussleistung in der Niederspannung. Gegen Netzentgeltreduzierung kann ihr netzwirksamer Bezug bei Netzengpässen begrenzt werden.

Belegt durch:bundesnetzagentur.de 1gesetze-im-internet.de 2

Modulwahl passend zum Messkonzept

Modul 1 und optional 3

BasisPauschale Entlastung
ErgänzungZeitvariables Netzentgelt

Modul 2

VoraussetzungSeparater Zählpunkt
Entlastung60 Prozent Netzentgelt-Arbeitspreis
Modulwahl passend zum Messkonzept. Schematische Gegenüberstellung; konkrete Bedingungen sind gesondert zu prüfen.[1]

Die wichtigsten Informationen zu Steuerbare Verbrauchseinrichtung (§ 14a EnWG)

  • Erfasst sind insbesondere private Ladepunkte, Wärmepumpen, Raumkühlung und Stromspeicher beim Netzbezug.
  • Nachtspeicherheizungen unterliegen eigenen Bestandsregeln.
  • Modul 3 ergänzt Modul 1; eine Kombination mit Modul 2 ist nicht vorgesehen.
  • Haushaltsstrom und Einspeisung sind von dieser Bezugssteuerung nicht erfasst.

Welche Anlagen werden zusammen betrachtet?

Die Festlegung ist präziser als die allgemeine Aufzählung im Gesetz. Kleinere Wärmepumpen beziehungsweise Raumkühlungsanlagen werden unter den vorgesehenen Voraussetzungen je Kategorie und Betreiber zusammengefasst. Mehrere kleine Wallboxen werden nicht allein wegen ihrer addierten Leistung pauschal zu einer erfassten Anlage. Öffentlich zugängliche Ladepunkte sind vom neuen System ausgenommen.

Wie viel Leistung bleibt verfügbar?

Bei Direktansteuerung gilt grundsätzlich eine Mindestleistung von 4,2 kW. Für leistungsstarke Wärmepumpen und Raumkühlung über 11 kW greifen besondere Berechnungsregeln. Bei Steuerung über ein Energiemanagementsystem wird eine gemeinsame Grenze unter Berücksichtigung der vorgegebenen Gleichzeitigkeitsfaktoren bestimmt. Deshalb lässt sich nicht jedem angeschlossenen Gerät pauschal eine jederzeitige Leistung von 4,2 kW zusagen.

Welche Entlastung ist möglich?

Modul 1 gewährt eine nach den Vorgaben berechnete Pauschale. Modul 2 reduziert den Netzentgelt-Arbeitspreis um 60 Prozent und benötigt einen separaten Zählpunkt. Modul 3 bietet zeitvariable Netzentgelte zusätzlich zu Modul 1. Eine konkrete Rechnung muss Verbrauch, Messkosten und Netzpreisblatt berücksichtigen; pauschale Eurobeträge sind keine allgemeine Garantie.

Was müssen Betreiber vorbereiten?

Stimmen Sie Anmeldung, Messung, technische Steuerbarkeit und Modulwahl mit den zuständigen Marktpartnern ab. Dokumentieren Sie Inbetriebnahme und Änderungen. Für Anlagen vor 2024 bestehen unterschiedliche Übergänge; ein späterer wesentlicher Umbau oder Austausch kann den Bestandsschutz verändern.

Quellen & Verweise

  1. Bundesnetzagentur — Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen. bundesnetzagentur.de · Abruf
  2. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — EnWG § 14a. gesetze-im-internet.de · Abruf

Häufige Fragen zu Steuerbare Verbrauchseinrichtung (§ 14a EnWG)

Darf der Netzbetreiber damit meinen gesamten Haushalt abschalten?

Nein. Die Regelung betrifft die erfassten Verbrauchseinrichtungen, nicht den gewöhnlichen Haushaltsstrom.

Kann ich Modul 2 und Modul 3 kombinieren?

Nein. Modul 3 ist die Ergänzung zu Modul 1.

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