Energie-Glossar · E

EnFG (Energiefinanzierungsgesetz)

Stand: Lesezeit ca. 2 Min.Verantwortlicher Fachprüfer: Jona LangenwalderQuellenabgleich mit KI-Unterstützung

Definition

Das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) regelt die Finanzierung der EEG-Förderung durch Zahlungen des Bundes sowie die Erhebung und Verteilung der KWKG- und Offshore-Netzumlage. Es enthält auch Voraussetzungen für Begrenzungen und Befreiungen.

Belegt durch:gesetze-im-internet.de 1bundesnetzagentur.de 2

Finanzierung und Entlastung

EnergiefinanzierungsgesetzGesetz
Finanzierung energiewirtschaftlicher UmlagenRegelungsfeld
Nur bei erfüllten VoraussetzungenEntlastung
Schematische Einordnung; die im Text erläuterten Bedingungen und Abgrenzungen bleiben maßgeblich.[1]

Die wichtigsten Informationen zu EnFG (Energiefinanzierungsgesetz)

  • EEG-Umlage seit 2023 abgeschafft; bereits seit Juli 2022 auf null gesenkt
  • Bundesmittel decken den EEG-Finanzierungsbedarf nach Anrechnung der Einnahmen
  • EnFG-Umlagen sind die KWKG- und Offshore-Netzumlage
  • Der Aufschlag für besondere Netznutzung ist davon rechtlich zu unterscheiden
  • Entlastungen setzen konkrete gesetzliche Voraussetzungen und teilweise Anträge voraus

Wie wird die EEG-Förderung finanziert?

Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln den Finanzierungsbedarf unter Berücksichtigung von Ausgaben und Einnahmen, insbesondere aus der Vermarktung von EEG-Strom. Der Bund gleicht den verbleibenden Bedarf nach den gesetzlichen Regeln aus. Die Förderung wird deshalb nicht mehr durch eine EEG-Umlage auf den Stromverbrauch finanziert.

Ein prognostizierter Jahresbedarf ist nicht identisch mit endgültigen Ausgaben. Für aktuelle Haushalts- oder Marktanalysen sind Veröffentlichung, Bezugsjahr und Prognosestand anzugeben.

Welche Umlagen gehören zum EnFG?

Das Gesetz bezeichnet ausdrücklich KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage als Umlagen. Ihre Finanzierung betrifft Kraft-Wärme-Kopplung beziehungsweise Offshore-Anbindungskosten. Sie werden nach der gesetzlichen Systematik grundsätzlich auf relevante Netzentnahmen erhoben.

Der Aufschlag für besondere Netznutzung, früher häufig als §-19-StromNEV-Umlage bezeichnet, gehört nicht zu dieser Begriffsdefinition. Auch Stromsteuer und Konzessionsabgabe haben andere Rechtsgrundlagen. Eine Strompreisaufstellung sollte diese Bestandteile getrennt ausweisen.

Was bedeutet das für die Rechnung?

Die Höhe der Umlagen wird für das jeweilige Kalenderjahr veröffentlicht. Ob eine Begrenzung oder Befreiung greift, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen ab und darf nicht aus einem niedrigen historischen Rechnungswert abgeleitet werden.

Bei mehrjährigen Lieferverträgen ist zu prüfen, welche Preisbestandteile fest vereinbart und welche Änderungen weitergegeben werden. Der Wegfall einer Umlage allein garantiert keinen gleich großen Rückgang des Gesamtpreises, wenn andere Bestandteile steigen.

Quellen & Verweise

  1. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz — Energiefinanzierungsgesetz. gesetze-im-internet.de · Abruf
  2. Bundesnetzagentur — Umlagepflichten nach dem EnFG. bundesnetzagentur.de · Abruf

Häufige Fragen zu EnFG (Energiefinanzierungsgesetz)

Gibt es noch eine EEG-Umlage?

Nein, sie wurde zum 1. Januar 2023 abgeschafft. Schon seit Juli 2022 lag sie bei null.

Sind sämtliche Stromumlagen im EnFG geregelt?

Nein. Das EnFG bezeichnet KWKG- und Offshore-Netzumlage als seine Umlagen. Andere Aufschläge haben eigene Grundlagen.

Woher kommen aktuelle Werte?

Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen die jährlichen Werte und Berechnungen. Für Ihre Rechnung sind zusätzlich Verbrauchsgruppe und etwaige Begrenzungen zu prüfen.

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