Energie-Glossar · E
EDL-G (Energiedienstleistungsgesetz)
Das Energiedienstleistungsgesetz verpflichtet Unternehmen, die nach § 1 Nummer 4 keine kleinen oder mittleren Unternehmen sind, grundsätzlich zu wiederkehrenden Energieaudits. Befreiungen und eine vereinfachte Erfüllung bei geringem Verbrauch regelt § 8 EDL-G.
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Energieauditpflicht systematisch klären
- Anwendungsbereich prüfen
- Pflicht oder Ausnahme klären
- Erforderliche Nachweise führen
Die wichtigsten Informationen zu EDL-G (Energiedienstleistungsgesetz)
- Für die Auditpflicht ist die gesetzliche Unternehmensabgrenzung maßgeblich; sie darf nicht durch eine frei angenommene Verbrauchsschwelle ersetzt werden.
- Wiederholungsaudits sind grundsätzlich mindestens alle vier Jahre erforderlich.
- § 8 Absatz 3 enthält Befreiungen für Energie- oder Umweltmanagementsysteme.
- Bei höchstens 500.000 kWh Gesamtenergieverbrauch erlaubt § 8 Absatz 4 eine vereinfachte Pflichterfüllung.
Wer muss die Pflicht prüfen?
Zuerst ist die Unternehmenseigenschaft nach § 1 Nummer 4 EDL-G zu prüfen. Dazu gehört die einschlägige KMU-Abgrenzung einschließlich verbundener Unternehmen. Eine Aussage, allein der Verbrauch einer einzelnen rechtlichen Einheit entscheide unabhängig vom KMU-Status, trifft den geltenden EDL-G-Ansatz nicht.
Was gilt bei geringem Verbrauch?
Die Grenze von 500.000 kWh nach § 8 Absatz 4 bezieht sich auf den Gesamtenergieverbrauch über alle Energieträger im maßgeblichen vollständigen Zwölfmonats-Abrechnungszeitraum. Sie hebt die Pflichten nicht ersatzlos auf: Statt des vollständigen Audits sind die dort verwiesenen Angaben nach § 8c zu erfüllen.
Was ist vom EnEfG zu unterscheiden?
Umsetzungspläne nach § 9 EnEfG sind eine eigene Pflicht mit eigenen Voraussetzungen. Die Vorschrift betrifft Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 2,5 GWh Gesamtendenergieverbrauch in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren. Daraus folgt keine allgemeine EDL-G-Pflicht, jährlich einen Plan im Unternehmensregister zu veröffentlichen.
Welche Unterlagen helfen bei der Prüfung?
Stellen Sie Unternehmensstruktur, Energieverbrauch sämtlicher relevanter Energieträger, vorhandene Zertifikate und Datum des letzten Audits zusammen. Dokumentieren Sie anschließend getrennt, welche EDL-G- und EnEfG-Pflichten einschlägig sind und worauf eine Befreiung gestützt wird.
Quellen & Verweise
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — § 1 EDL-G – Anwendungsbereich. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — § 8 EDL-G – Energieaudits. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — § 9 EnEfG – Umsetzungspläne. gesetze-im-internet.de · Abruf
Häufige Fragen zu EDL-G (Energiedienstleistungsgesetz)
Genügt ein niedriger Verbrauch für eine vollständige Befreiung?
Nicht automatisch. § 8 Absatz 4 sieht eine vereinfachte Erfüllung mit Meldeangaben vor.
Ersetzt ein Managementsystem das separate Audit?
Eine Befreiung kann sich aus § 8 Absatz 3 ergeben. System, Zeitpunkt und erforderliche Nachweise müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
