Energie-Glossar · E

Eichfrist

Stand: Lesezeit ca. 2 Min.Verantwortlicher Fachprüfer: Jona LangenwalderQuellenabgleich mit KI-Unterstützung

Definition

Die Eichfrist bestimmt, wie lange ein eichpflichtiges Messgerät ohne erneute Eichung verwendet werden darf, sofern seine Eichgültigkeit nicht vorzeitig erlischt. Neue konformitätsbewertete Geräte sind während ihrer ersten Frist geeichten Geräten gleichgestellt.

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Eichfrist: Geräteart und Verfahren zählen

Messgeräteart bestimmenGerät
Gesetzliche Dauer prüfenFrist
Zulässiges Verfahren belegenVerlängerung
Bei Bedarf rechtzeitig planenAustausch
Ein vermeintlich altes Gerät ist nicht automatisch unzulässig; Verlängerungen und Ausnahmen sind zu prüfen.[1]

Die wichtigsten Informationen zu Eichfrist

  • Elektronische Stromzähler regelmäßig 8 Jahre.
  • Bestimmte Induktionsstromzähler 16 Jahre; Sonderbauarten abweichend.
  • Kaltwasser-, Warmwasser- und Wärmezähler grundsätzlich 6 Jahre.
  • Balgengaszähler bis 10 m³/h maximalem Durchfluss: 8 Jahre.
  • Stichprobenverlängerungen müssen für den konkreten Zähler nachweisbar sein.

Wann beginnt und endet die Frist?

Bei neuen konformitätsbewerteten Messgeräten beginnt die Frist mit dem Inverkehrbringen, ansonsten mit der Eichung. Das Einbaudatum allein reicht deshalb für die Berechnung nicht. Bei Jahresfristen wird das Fristende nach den kalenderbezogenen Regeln der MessEV bestimmt. Kennzeichnungen, Geräteart und Unterlagen des Verwenders gehören zusammen.

Wann darf ein älterer Zähler weiterlaufen?

Ein rechtmäßig verlängertes Zählerlos kann auch nach der ursprünglichen Regelfrist weiterverwendet werden. Dafür muss ein anerkanntes Stichprobenverfahren erfolgreich abgeschlossen und die Verlängerung von der zuständigen Behörde vorgenommen worden sein. Das Alter auf dem Gerät beweist deshalb für sich allein noch keinen Fristablauf. Umgekehrt ersetzt eine plausible Anzeige keinen Verlängerungsnachweis.

Wer organisiert den Austausch?

Beim Strom- oder Gasanschluss ist regelmäßig der Messstellenbetreiber einzubeziehen. Bei Wasser- und Wärmezählern innerhalb eines Gebäudes müssen Eigentümer, Verwaltung und Messdienst ihre Zuständigkeiten prüfen. Eine Bestandsliste sollte Zählernummer, Bauart, Kennzeichnung, dokumentiertes Fristende und gegebenenfalls Losverlängerung enthalten.

Was tun bei überschrittener Frist?

Die weitere Verwendung muss mit dem zuständigen Betreiber oder Messdienst geklärt und die Eichgültigkeit wiederhergestellt werden. Die zivilrechtlichen Folgen für eine bereits erstellte Abrechnung sind gesondert zu beurteilen; aus dem Fristablauf folgt nicht automatisch, dass der gesamte Verbrauch entfällt. Unterlagen und Ablesewerte sollten bis zur Klärung erhalten bleiben.

Quellen & Verweise

  1. Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz — MessEV Anlage 7. gesetze-im-internet.de · Abruf
  2. Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz — § 37 MessEG. gesetze-im-internet.de · Abruf
  3. Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz — § 34 MessEV. gesetze-im-internet.de · Abruf
  4. Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz — § 35 MessEV. gesetze-im-internet.de · Abruf

Häufige Fragen zu Eichfrist

Zählt immer das Einbaudatum?

Nein. Bei neuen konformitätsbewerteten Geräten ist das Inverkehrbringen maßgeblich, sonst die Eichung; zusätzlich gelten kalenderbezogene Fristregeln.

Muss jeder Zähler nach acht Jahren ausgetauscht werden?

Nein. Geräteart, Bauform und wirksame Stichprobenverlängerungen entscheiden.

Beweist ein altes Eichjahr einen rechtswidrigen Betrieb?

Nicht allein. Lassen Sie prüfen, ob das konkrete Gerät zu einem Los mit wirksamer Fristverlängerung gehört.

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