Energie-Glossar · A

Abschlagszahlung

Stand: Lesezeit ca. 2 Min.Verantwortlicher Fachprüfer: Jona LangenwalderQuellenabgleich mit KI-Unterstützung

Definition

Eine Abschlagszahlung ist eine vorläufige Teilzahlung auf die erwarteten Energiekosten. In der Abrechnung wird sie den Kosten des maßgeblichen Abrechnungszeitraums gegenübergestellt; daraus kann eine Nachzahlung oder ein Guthaben entstehen.

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Vorauszahlung und Rechnung unterscheiden

Regelmäßige VorauszahlungAbschlag
Verbrauch und vereinbarte PreiseAbrechnung
Guthaben oder NachzahlungSaldo
Vorauszahlung und Rechnung unterscheiden. Schematische Einordnung der im Text erläuterten Zusammenhänge.[1]

Die wichtigsten Informationen zu Abschlagszahlung

  • Abschlagshöhe und endgültige Kosten sind verschiedene Größen.
  • Verbrauchsprognose, Preis und Zahl der Abschläge müssen zusammenpassen.
  • Für die Grundversorgung enthalten StromGVV und GasGVV eigene Berechnungsregeln.
  • Mietrechtliche Betriebskostenvorauszahlungen dürfen nicht automatisch mit dem Lieferantenabschlag gleichgesetzt werden.

Wie wird der Abschlag berechnet?

Für eine einfache Vergleichsrechnung werden die erwarteten verbrauchsabhängigen Kosten und festen Preisbestandteile des Abrechnungszeitraums addiert und auf die vorgesehenen Zahlungen verteilt. Bei zeitvariablen Preisen, Preisänderungen oder zusätzlichen Entgelten muss die Rechnung entsprechend angepasst werden. Ob elf, zwölf oder anders verteilte Zahlungen vereinbart sind, ergibt sich aus dem Vertrag.

Was gilt in der Grundversorgung?

§ 13 StromGVV und § 13 GasGVV knüpfen Abschläge an den Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, ist der durchschnittliche Verbrauch vergleichbarer Kunden maßgeblich. Ein glaubhaft erheblich geringerer Verbrauch ist angemessen zu berücksichtigen. Für Sonderverträge sind zusätzlich die Vertragsbedingungen und die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben zu prüfen.

Wie wird eine Anpassung vorbereitet?

Stellen Sie aktuelle Zählerstände, Verbrauchsänderungen und geltende Preise zusammen. Fordern Sie bei einer unklaren Erhöhung die Berechnungsgrundlage an. Eine beantragte Anpassung sollte bestätigt und dokumentiert werden; die eigene Vergleichsrechnung ersetzt nicht ohne Weiteres die vereinbarte Fälligkeit.

Was müssen Hausverwaltungen trennen?

Der Abschlag an den Energieversorger ist nicht dieselbe Zahlung wie die Betriebskostenvorauszahlung eines Mieters. Bei vereinbarten Vorauszahlungen erlaubt § 560 Absatz 4 BGB eine angemessene Anpassung nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform. Eine Lieferantenpreiserhöhung allein darf daher nicht pauschal als automatische Berechtigung zur parallelen Mieterhöhung dargestellt werden.

Quellen & Verweise

  1. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — § 13 StromGVV – Abschlagszahlungen. gesetze-im-internet.de · Abruf
  2. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — § 13 GasGVV – Abschlagszahlungen. gesetze-im-internet.de · Abruf
  3. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — § 560 BGB – Veränderungen von Betriebskosten. gesetze-im-internet.de · Abruf

Häufige Fragen zu Abschlagszahlung

Ist ein hoher Abschlag ein hoher Energiepreis?

Nicht zwingend. Er kann auch auf einer zu hohen Verbrauchsannahme oder einer anderen Zahl von Zahlungsterminen beruhen.

Darf ich den Abschlag einfach nicht mehr zahlen?

Klären Sie die Berechnung und beantragen Sie eine begründete Anpassung. Eine einseitige Nichtzahlung kann unabhängig vom Anpassungsbegehren Folgen haben.

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