Energie-Glossar · K
Konzessionsvertrag
Ein Konzessionsvertrag ist die Vereinbarung zwischen einer Kommune und einem Netzbetreiber über das Recht, öffentliche Straßen und Wege für Strom- oder Gasleitungen zu nutzen – er darf höchstens 20 Jahre laufen und muss danach in einem wettbewerblichen Verfahren neu vergeben werden.
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Öffentliche Wege für Netze nutzen
- Kommune vergibt Wegenutzungsrecht
- Konzessionsvertrag
- Leitungsbetrieb im öffentlichen Raum
- Vertragliche Pflichten und Abgaben
Die wichtigsten Informationen zu Konzessionsvertrag
- Rechtsgrundlage ist § 46 EnWG (Wegenutzungsverträge)
- Maximale Laufzeit von 20 Jahren, danach ist eine Neuvergabe im Wettbewerb vorgeschrieben
- Das Auslaufen des Vertrags muss von der Kommune mindestens zwei Jahre vorher öffentlich bekannt gemacht werden
- Die Vergabe muss diskriminierungsfrei und transparent erfolgen, meist über ein strukturiertes Auswahlverfahren
- Die Höhe der im Vertrag vereinbarten Konzessionsabgabe darf die Höchstsätze der KAV nicht überschreiten
Was regelt ein Konzessionsvertrag genau?
Ein Konzessionsvertrag räumt einem Netzbetreiber das Recht ein, öffentliche Straßen, Wege und Plätze einer Kommune für den Bau und Betrieb von Strom- oder Gasleitungen zu nutzen – hier geht es um qualifizierte Wegenutzungsverträge für Netze der allgemeinen Versorgung; besondere Leitungsrechte und Übergangssituationen sind gesondert zu beurteilen. Rechtsgrundlage ist § 46 des Energiewirtschaftsgesetzes, der die Wegenutzungsverträge im Detail regelt. Als Gegenleistung für das eingeräumte Nutzungsrecht zahlt der Netzbetreiber der Kommune eine Konzessionsabgabe, deren Höhe innerhalb der von der Konzessionsabgabenverordnung vorgegebenen Höchstsätze frei verhandelt wird. Historisch entstanden Konzessionsverträge häufig gemeinsam mit der Gründung kommunaler Stadtwerke, die als Netzbetreiber vor Ort die Energieversorgung sicherstellen sollten.
Wie lange läuft ein Konzessionsvertrag und was passiert danach?
Nach § 46 EnWG darf ein Konzessionsvertrag höchstens für eine Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen werden. Damit soll verhindert werden, dass ein einmal gewährtes Wegenutzungsrecht faktisch dauerhaft bei einem einzigen Netzbetreiber verbleibt, ohne dass andere Anbieter jemals eine Chance auf die Konzession erhalten. Läuft der Vertrag aus, muss die Kommune das Ende mindestens zwei Jahre vorher öffentlich bekannt machen und anschließend ein diskriminierungsfreies, transparentes Vergabeverfahren durchführen, in dem sich auch andere Netzbetreiber um die Konzession bewerben können. Diese maximale Laufzeit soll regelmäßigen Wettbewerb um die örtliche Netzinfrastruktur ermöglichen und verhindert, dass sich ein Netzbetreiber dauerhaft auf seine bestehende Position verlassen kann, ohne sich Wettbewerb stellen zu müssen.
Was bedeutet ein Konzessionswechsel für Unternehmen und Hausverwaltungen vor Ort?
Ein Wechsel des Konzessionsnehmers am Ende der Vertragslaufzeit betrifft in erster Linie den Netzbetrieb, nicht die Wahl des Energielieferanten: Verbraucher können weiterhin ihren Lieferanten frei wählen, unabhängig davon, welcher Netzbetreiber gerade die örtliche Konzession hält. Für Unternehmen mit eigenen Erzeugungsanlagen, etwa PV-Anlagen oder BHKW, kann ein Konzessionswechsel dennoch praktisch relevant werden, weil sich Ansprechpartner, Anschlussbedingungen oder Bearbeitungszeiten beim neuen Netzbetreiber ändern können. Hausverwaltungen mit größeren Liegenschaften sollten deshalb bei einem angekündigten Konzessionswechsel frühzeitig prüfen, ob sich dadurch bestehende Netzanschlussverhältnisse oder Ansprechpartner ändern. Das Vertragsende ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen; bei mehr als 100.000 unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Kunden zusätzlich im Amtsblatt der Europäischen Union.
Wie läuft das Auswahlverfahren für eine neue Konzession ab?
Die Kommune muss bei der Neuvergabe Auswahlkriterien festlegen, die jeder Bewerber gleichermaßen erfüllen kann, und darf den bisherigen Konzessionsnehmer nicht ohne sachlichen Grund bevorzugen. Die Auswahl muss sich an den Zielen des EnWG orientieren, insbesondere an Versorgungssicherheit und Kosteneffizienz. Örtliche Belange dürfen unter Wahrung netzwirtschaftlicher Anforderungen berücksichtigt werden. Eine Konzession ist keine beliebige Auktion um die höchste Abgabe. Am Ende des Verfahrens erhält der nach objektiven Kriterien geeignetste Bewerber den Zuschlag und schließt mit der Kommune einen neuen Konzessionsvertrag für die nächste Laufzeit ab. In der Praxis ziehen sich solche Vergabeverfahren wegen ihrer Komplexität und möglicher rechtlicher Einwände häufig über mehrere Jahre hin, weshalb die frühzeitige Bekanntmachung nach § 46 EnWG ausreichend Vorlauf für ein sorgfältiges, rechtssicheres Verfahren schaffen soll.
Quellen & Verweise
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — § 46 EnWG – Wegenutzungsverträge. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — § 2 KAV – Bemessung und zulässige Höhe. gesetze-im-internet.de · Abruf
Häufige Fragen zu Konzessionsvertrag
Ändert ein neuer Konzessionsvertrag etwas an meinem Stromlieferanten?
Nein, der Konzessionsvertrag betrifft ausschließlich den Netzbetrieb und die Wegenutzung. Die freie Wahl des Energielieferanten bleibt davon unberührt.
Wie lange im Voraus muss eine Kommune das Vertragsende ankündigen?
Mindestens zwei Jahre vor Ablauf des bestehenden Konzessionsvertrags muss die Kommune das Auslaufen öffentlich bekannt machen, damit ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren durchgeführt werden kann.
Kann der bisherige Netzbetreiber die Konzession automatisch behalten?
Nein, jede Neuvergabe muss in einem diskriminierungsfreien und transparenten Verfahren erfolgen, bei dem sich auch andere Netzbetreiber bewerben können. Der bisherige Konzessionsnehmer hat keinen automatischen Vorrang.
Wer legt die Höhe der Konzessionsabgabe im Vertrag fest?
Die Höhe wird zwischen Kommune und Netzbetreiber im Konzessionsvertrag ausgehandelt, darf aber die in der Konzessionsabgabenverordnung festgelegten Höchstsätze nicht überschreiten.
