Energie-Glossar · E

Energieausweis

Stand: Lesezeit ca. 2 Min.Verantwortlicher Fachprüfer: Jona LangenwalderQuellenabgleich mit KI-Unterstützung

Definition

Der Energieausweis informiert standardisiert über die energetischen Eigenschaften eines Gebäudes. Er wird als Bedarfs- oder Verbrauchsausweis erstellt. Die §§ 79 ff. des Gebäudemodernisierungsgesetzes regeln Ausstellung, Verwendung und grundsätzlich zehnjährige Gültigkeit.

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Zwei Wege zum Energieausweis

Berechnung von Gebäude und TechnikBedarfsausweis
Auswertung gemessener VerbräucheVerbrauchsausweis
Ausweisart und Randbedingungen beachtenVergleich
Die Eignung des Ausweistyps richtet sich nach dem Gebäude und den gesetzlichen Vorgaben.[1]

Die wichtigsten Informationen zu Energieausweis

  • Bedarfsausweis: berechnete Eigenschaften; Verbrauchsausweis: ausgewertete Verbrauchsdaten.
  • Grundsätzlich zehn Jahre gültig, mit gesetzlichen Fällen vorzeitiger Neuausstellung.
  • Bei Verkauf und Neuvermietung grundsätzlich spätestens zur Besichtigung vorlegen.
  • Ausnahmen und besondere Aushangpflichten sind zu beachten.

Wann wird ein Ausweis benötigt?

Bei Neubau ist ein Bedarfsausweis für das fertiggestellte Gebäude erforderlich. Auch bestimmte Änderungen mit einer Gesamtgebäudeberechnung lösen eine Neuausstellung aus. Bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing ist grundsätzlich ein gültiger Ausweis erforderlich. Gesetzliche Ausnahmen gelten unter anderem für kleine Gebäude und in bestimmten Fällen für Baudenkmale.

Welcher Ausweistyp ist zulässig?

Für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen und Bauantrag vor dem 1. November 1977 ist bei den genannten Transaktionen grundsätzlich ein Bedarfsausweis vorgesehen. Eine Ausnahme besteht, wenn das Gebäude bereits bei Fertigstellung oder durch spätere Änderungen mindestens das Niveau der Wärmeschutzverordnung 1977 erreicht. Die bloße Bezeichnung „Altbau“ genügt daher nicht für die Entscheidung.

Was gilt bei Anzeige und Besichtigung?

Liegt beim Aufgeben einer kommerziellen Immobilienanzeige ein Energieausweis vor, sind die gesetzlichen Angaben daraus zu übernehmen: Ausweistyp, Kennwert und wesentlicher Heizenergieträger sowie bei Wohngebäuden Baujahr und Effizienzklasse. Die Vorlagepflicht bei Besichtigung und die Übergabe nach Vertragsabschluss sind davon zu unterscheiden. Die frühere pauschale Aussage, ohne Ausweis dürfe überhaupt nicht annonciert werden, beschreibt § 87 nicht zutreffend.

Was sollten Verwaltungen dokumentieren?

Ein Register mit Gebäudezuordnung, Ausweistyp, Ausstellungsdatum und Gültigkeit erleichtert die Vermarktung. Regelmäßig gilt der Ausweis für das Gebäude; getrennt zu behandelnde Gebäudeteile können eigene Ausweise benötigen. Ein vorhandener Ausweis kann bei gesetzlich vorgeschriebener Neuausstellung vorzeitig ungültig werden. Sein Kennwert ist eine Vergleichsgröße und keine Garantie der späteren Heizkosten.

Quellen & Verweise

  1. Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz — § 79 GModG – Grundsätze. gesetze-im-internet.de · Abruf
  2. Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz — § 80 GModG – Ausstellung und Verwendung. gesetze-im-internet.de · Abruf
  3. Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz — § 87 GModG – Immobilienanzeigen. gesetze-im-internet.de · Abruf

Häufige Fragen zu Energieausweis

Brauche ich als Selbstnutzer niemals einen Ausweis?

Das wäre zu pauschal. Auch Neubau oder bestimmte bauliche Änderungen können eine Pflicht auslösen, unabhängig von einer Vermietung.

Bleibt jeder Ausweis nach einer Sanierung zehn Jahre gültig?

Nein. Wenn eine Neuausstellung nach § 80 Absatz 2 erforderlich wird, verliert der bisherige Ausweis nach § 79 seine Gültigkeit.

Gilt der Ausweis immer pro Wohnung?

Grundsätzlich wird er für das Gebäude erstellt; gesetzlich getrennt zu behandelnde Gebäudeteile sind eine Ausnahme.

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