Energie-Pflichten für Hausverwaltungen
Heizungs-Prüfpflichten nach §§ 60a–60c GModG (früher GEG): Was gilt bis wann?
Verantwortlicher Fachprüfer: Jona Langenwalder · Quellenabgleich mit KI-Unterstützung am
Die §§ 60a–60c des GModG, früher GEG, regeln unterschiedliche Prüf- und Abgleichpflichten. Entscheidend sind Anlagentyp, Einbauzeitpunkt, Gebäude beziehungsweise Gebäudenetz und gesetzliche Ausnahmen. Wärmepumpen nach § 60a müssen grundsätzlich nach einer Heizperiode, spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme geprüft werden; für ältere Heizungen gelten eigene Fristen. Erforderliche Optimierungsmaßnahmen müssen fristgerecht ausgeführt sein – bloße Beauftragung genügt nicht.
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- Seit 29.7.2026 lautet die Gesetzesbezeichnung GModG; die §§60a–60c bleiben relevant.
- §60a: erfasste Heizungs-Wärmepumpen ab Einbau nach 31.12.2023; Gebäude oder Gebäudenetz ab sechs Einheiten; Typausnahmen beachten.
- §60b: ältere wassergeführte Heizungen, Stichtag 30.9.2027 beziehungsweise 15 Jahre plus ein Jahr; Ausnahmen prüfen.
- §60c: hydraulischer Abgleich bei Einbau/Aufstellung zur Inbetriebnahme im erfassten Gebäude; Verfahren B oder gleichwertig.
- Prüfung, notwendige Ausführung und Dokumentation getrennt terminieren; Prüferqualifikation nachweisen lassen.
Inhalt
- Welche GModG-Prüfpflicht gilt für welche Anlage?
- Was verlangt die Heizungsprüfung nach § 60b GModG – und bis wann?
- Was verlangt die Wärmepumpen-Betriebsprüfung nach § 60a GModG?
- Was verlangt der hydraulische Abgleich nach § 60c GModG?
- Welche Sanktionen drohen bei Verstößen?
- Warum ist das ein Verwaltungs-Thema und kein Heizungsbauer-Thema?
- Wie behalten Verwaltungen die GModG-Fristen im Griff?
- Welche Ausnahmen muss die Verwaltung vor der Beauftragung prüfen?
- Wie sieht ein brauchbares Fristenregister aus?
- Gibt es Förderung für einen hydraulischen Abgleich?
- Wann stößt eine Wärmepumpe an Grenzen?
- Häufige Fragen
- Quellen & Verweise
Welche GModG-Prüfpflicht gilt für welche Anlage?
Seit dem 29. Juli 2026 heißt das frühere Gebäudeenergiegesetz (GEG) Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Die hier behandelten §§ 60a–60c stehen weiterhin im Gesetz. Dieser Artikel behandelt die Betriebsprüfung und Optimierung, nicht sämtliche Einbau- oder Austauschvorgaben. Die amtliche Fassung und ihre Anwendungsbedingungen sind maßgeblich; Stand dieses Quellenabgleichs: 14. Oktober 2026.[5]
Was verlangt die Heizungsprüfung nach § 60b GModG – und bis wann?
Die folgenden Fristen betreffen wassergeführte Heizungsanlagen in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten, soweit der jeweilige Tatbestand erfüllt ist und keine Ausnahme greift. Die Heizungsprüfung nach § 60b GModG verlangt, dass die Anlage auf effiziente Einstellung geprüft wird: Kontrolliert werden die technischen Parameter der Energieeffizienz, die Effizienz der Heizungspumpe, die Dämmung der Rohrleitungen und Möglichkeiten zur Absenkung der Vorlauftemperatur. Die Fristen hängen am Einbaudatum:
- Anlagen, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut oder aufgestellt wurden: Prüfung bis zum Ablauf des 30. September 2027
- Anlagen, die keine Wärmepumpen sind, mit Einbau nach dem 30. September 2009: Prüfung innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau oder Aufstellung – eine 2010 eingebaute Anlage ist also spätestens 2026 fällig
Zeigt die Prüfung Optimierungsbedarf an den einstellbaren Betriebsparametern nach § 60b Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2, müssen die erforderlichen Maßnahmen innerhalb eines Jahres nach der Prüfung durchgeführt und schriftlich festgehalten werden. Eine Beauftragung kurz vor Fristende genügt nicht. Gesundheitsschutz und mögliche negative Auswirkungen auf die Bausubstanz sind bei der Einstellung zu berücksichtigen.[2]
Praktisch relevant: In den Jahren 2026 und 2027 laufen beide Fristenstränge zusammen. Die Alt-Anlagen (vor Oktober 2009) müssen bis September 2027 geprüft sein, und die einbaustarken Jahrgänge ab 2010 werden sukzessive 15 Jahre alt. Wer die Prüfungen nicht über den Bestand verteilt plant, konkurriert am Ende mit allen anderen um dieselben Fachbetriebe.
Was verlangt die Wärmepumpen-Betriebsprüfung nach § 60a GModG?
§ 60a betrifft Heizungs-Wärmepumpen, die nach dem 31. Dezember 2023 eingebaut oder aufgestellt wurden: im Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten oder zur Einspeisung in ein Gebäudenetz mit insgesamt mindestens sechs angeschlossenen Einheiten. Die Betriebsprüfung erfolgt nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme. Warmwasser- und Luft-Luft-Wärmepumpen sind ausgenommen. Ohne Fernkontrolle ist spätestens alle fünf Jahre erneut zu prüfen. Deshalb kann auch ein kleineres Haus im entsprechenden Gebäudenetz betroffen sein.[1]
Bei Wärmepumpen werden unter anderem hydraulischer Abgleich, Regelparameter, Vor- und Rücklauftemperaturen, Ausdehnungsgefäß und Jahresarbeitszahl geprüft; hinzu kommen Kontrollen etwa von Kältemittelkreislauf, elektrischen Anschlüssen, Außeneinheit und Rohrdämmung. Erforderliche Optimierungsmaßnahmen sind binnen eines Jahres durchzuführen. Prüfung und Ausführung sind schriftlich nachzuweisen. Die Prüfung kann ineffiziente Einstellungen aufdecken; eine bestimmte Einsparung oder das Erreichen einer geplanten Jahresarbeitszahl ist damit nicht garantiert.[1]
Was verlangt der hydraulische Abgleich nach § 60c GModG?
Nach § 60c GModG ist ein Heizungssystem mit Wasser als Wärmeträger nach dem Einbau oder der Aufstellung einer Heizungsanlage in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder Nutzungseinheiten hydraulisch abzugleichen. Vorgeschrieben ist das Verfahren B der ZVSHK-Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“ (Stand April 2022) oder ein gleichwertiges Verfahren – inklusive raumweiser Heizlastberechnung nach DIN EN 12831, Prüfung und Optimierung der Heizflächen für niedrige Vorlauftemperaturen und Anpassung der Vorlauftemperaturregelung.
Der Abgleich ist schriftlich zu bestätigen, mit Einstellungswerten, Gebäudeheizlast, Wärmeleistung, raumweiser Berechnung, Auslegungstemperatur, Regelungseinstellungen und den Druckwerten im Ausdehnungsgefäß. Auf Anforderung muss diese Bestätigung dem Mieter vorgelegt werden. Für die Verwaltung heißt das konkret: Die Abgleich-Dokumentation gehört vollständig in die Objektakte – nicht nur als Rechnung des Heizungsbauers, sondern als prüffähiger Nachweis.
Welche Sanktionen drohen bei Verstößen?
§ 108 erfasst bestimmte vorsätzliche oder leichtfertige Verstöße gegen die Prüf-, Optimierungs- und Abgleichpflichten. Für die hier genannten Tatbestände beträgt die mögliche Geldbuße bis zu 5.000 Euro. Das ist ein gesetzlicher Höchstbetrag, keine automatisch fällige Pauschale.[4]
Eine Haftung der Verwaltung folgt nicht automatisch aus jeder versäumten Prüfung. Entscheidend sind insbesondere der übernommene Pflichtumfang, eine zu vertretende Pflichtverletzung und ein dadurch verursachter Schaden. Zuständigkeiten für Terminüberwachung, Beauftragung und Nachweise sollten deshalb im Verwaltungsprozess ausdrücklich festgelegt werden. Ob einzelne Schäden oder ein Bußgeld ersetzt verlangt werden können, ist im konkreten Fall rechtlich zu prüfen.[6]
Warum ist das ein Verwaltungs-Thema und kein Heizungsbauer-Thema?
Die technische Prüfung gehört in fachkundige Hände. § 60a nennt unter anderem Schornsteinfeger, Installateure/Heizungsbauer, Kälteanlagenbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer, Elektrotechniker sowie Energieberater der Energieeffizienz-Expertenliste. Für die Wärmepumpenprüfung ist zusätzlich eine erfolgreiche Schulung erforderlich, die den gesetzlichen Prüfumfang abdeckt. § 60b verweist auf die dort geregelte Fachkunde und nennt insbesondere Schornsteinfeger, Installateure/Heizungsbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer sowie gelistete Energieberater. Lassen Sie sich die Eignung für den konkreten Prüfauftrag bestätigen.[1]
Eigentümer und Verwaltung sollten je Objekt festlegen, wer Anlagendaten beschafft, Termine überwacht, Fachbetriebe beauftragt und die Ausführung kontrolliert. Das funktioniert auch mit einer gepflegten Tabelle, sofern Zuständigkeit, Vertretung und Erinnerungen verbindlich geregelt sind. Die gesetzlich erforderliche technische Prüfung ersetzt diese organisatorische Arbeit nicht.
Wie behalten Verwaltungen die GModG-Fristen im Griff?
- Anlagenregister aufbauen: je Objekt Heizungstyp, Einbau- bzw. Inbetriebnahmedatum, Anzahl der Nutzungseinheiten, durchgeführte Prüfungen mit Datum
- Fristen ableiten: § 60a-Turnus, § 60b-Stichtage (30.9.2027 bzw. 15 Jahre + 1 Jahr), § 60c-Nachweise – zusammen mit Eichfristen der Zähler und Energieausweis-Gültigkeit in einem Fristenkalender
- Umsetzungsfristen verfolgen: erforderliche Maßnahmen rechtzeitig beauftragen, innerhalb der gesetzlichen Jahresfrist durchführen lassen und die Ausführung dokumentieren.
- Nachweise zentral archivieren: Prüfbericht, festgestellter Optimierungsbedarf, Ausführungsnachweis und Zuständigkeit zusammen in der Objektakte ablegen.
- Prüfungen bündeln: mehrere Objekte gleichzeitig beauftragen und mit ohnehin anstehenden Terminen (Wartung, Feuerstättenschau) kombinieren – das spart Anfahrten und sichert Termine
Sie können das Register selbst führen. Wenn Daten über viele Objekte verteilt sind, kann ENVA bei der Strukturierung der Energiedaten und beim Erkennen von Prüfbedarf unterstützen. Welche Leistungen übernommen werden und welche technische Prüfung ein Fachbetrieb ausführt, wird vorab geklärt. Der verlinkte Baustein Energie-Controlling beschreibt den Leistungsumfang; über das Kontaktformular können Sie Gebäudezahl, Heizungsarten und Ihre konkrete Frage übermitteln.
Welche Ausnahmen muss die Verwaltung vor der Beauftragung prüfen?
Bei § 60b können insbesondere standardisierte Gebäudeautomation nach § 56 sowie gesetzlich gleichwertige Energieeffizienzvereinbarungen oder überwachte Betreiberlösungen die Prüfungspflicht entfallen lassen. Wärmepumpen, die nach § 60a geprüft werden, werden nicht zusätzlich nach § 60b geprüft. Die Bedingungen und Nachweise aus § 60b Absätzen 7 und 8 müssen tatsächlich erfüllt sein; ein gewöhnlicher Wartungsvertrag allein belegt die Ausnahme nicht. Auch die Regelung zur entbehrlichen Wiederholung in Absatz 6 ist objektbezogen zu prüfen.[2]
Wie sieht ein brauchbares Fristenregister aus?
Legen Sie je Anlage eine Zeile an: Objekt und Anlagen-ID; Wohnungen/Nutzungseinheiten beziehungsweise Gebäudenetz; Wärmeerzeuger; Einbau- und Inbetriebnahmedatum mit Beleg; anwendbare Pflicht; begründete Ausnahme samt Nachweis; Prüftermin; zuständige Person und Vertretung; Prüfbericht; erforderliche Maßnahmen; Ausführungsfrist; Fertigstellungsnachweis. Ein fehlendes Einbaudatum ist ein offener Klärpunkt, kein Anlass, eine Frist zu schätzen.
Beispiel, keine reale Kundenanlage: Eine 2008 eingebaute wassergeführte Gasheizung in einem Haus mit acht Wohnungen fällt ohne nachgewiesene Ausnahme unter den Prüf-Stichtag 30. September 2027. Wird sie am 15. März 2027 geprüft und erforderlicher Optimierungsbedarf nach § 60b Absatz 5 festgestellt, müssen die betreffenden Maßnahmen innerhalb eines Jahres durchgeführt werden. Planen Sie die Fertigstellung vor Fristende und verfolgen Sie nicht nur den Auftrag, sondern auch die Ausführung.[2]
Gibt es Förderung für einen hydraulischen Abgleich?
Ein hydraulischer Abgleich kann als Heizungsoptimierung förderfähig sein. Das BAFA begrenzt diese Effizienzförderung bei Wohngebäuden jedoch auf höchstens fünf Wohneinheiten: Sie passt deshalb nicht pauschal zu den hier behandelten Pflichtfällen ab sechs Einheiten. Der Wärmeerzeuger muss älter als zwei Jahre, bei fossilen Brennstoffen höchstens zwanzig Jahre alt sein. Bei einem Heizungstausch sind die Bedingungen des jeweiligen Gesamtprogramms gesondert zu prüfen. Klären Sie Objekt, Anlagenalter, technische Anforderungen und Antragsablauf vor der Umsetzung; die gesetzliche Pflicht allein begründet keinen Zuschuss.[7]
Wann stößt eine Wärmepumpe an Grenzen?
Die technische Eignung hängt unter anderem von erforderlicher Heizleistung, Vorlauftemperaturen, Wärmeverteilung und dem Gebäude ab. Dieser Artikel klärt Prüfpflichten, nicht die Auslegung einer Anlage. Hohe Verbräuche oder unzureichende Raumtemperaturen gehören in die technische Prüfung; für eine Investitionsentscheidung ist eine gesonderte Planung erforderlich. Weitere Vorschriften für Wärmepumpen betreffen unter anderem Einbau, Sicherheit und örtliche Anforderungen und sind nicht mit § 60a abschließend erledigt.
Quellen & Verweise
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz — § 60a GModG – Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz — § 60b GModG – Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz — § 60c GModG – Hydraulischer Abgleich. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz — § 108 GModG – Bußgeldvorschriften. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz — GModG – amtliche Gesamtfassung und Änderungshinweise. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz — §280 BGB – Schadensersatz wegen Pflichtverletzung. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle — Heizungsoptimierung – Fördergegenstand und Voraussetzungen. bafa.de · Abruf
Häufige Fragen zu diesem Thema
Für welche Gebäude gelten die Prüfpflichten der §§ 60a–60c GModG?
Maßgeblich sind Anlagentyp, Einbauzeitpunkt und Gebäudegröße. § 60a erfasst die genannten Wärmepumpen ab Einbau nach dem 31.12.2023 auch in Gebäudenetzen ab sechs angeschlossenen Einheiten; kleinere Einzelgebäude können dadurch betroffen sein. Bei § 60b und § 60c gelten die jeweiligen Voraussetzungen und Ausnahmen für Gebäude ab sechs Wohnungen oder selbständigen Nutzungseinheiten.
Wer darf die Heizungsprüfung nach § 60b durchführen?
Fachkundige Personen wie Schornsteinfeger, Installateure und Heizungsbauer oder Energieberater. Die Prüfung lässt sich mit ohnehin anstehenden Arbeiten wie Wartung oder Feuerstättenschau kombinieren, was Kosten und Termine spart.
Gilt § 60b nur für Gasheizungen?
Nein. Die Vorschrift kann neben Gasheizungen beispielsweise auch wassergeführte Öl-Zentralheizungen in Gebäuden ab sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten erfassen. Einbauzeitpunkt, Anlagentyp und Ausnahmen entscheiden über die Pflicht. Für Wärmepumpen sind die jeweiligen Bedingungen der §§ 60a und 60b gesondert zu prüfen; nicht jede ältere Wärmepumpe fällt automatisch unter § 60a.
Was kostet die Nichteinhaltung?
Für die in § 108 genannten vorsätzlichen oder leichtfertigen Verstöße gegen diese Pflichten sind Bußgelder bis 5.000 Euro möglich. Eine Haftung der Verwaltung hängt zusätzlich von Pflichtumfang, Verantwortlichkeit und verursachtem Schaden ab und ist kein Automatismus.
Müssen festgestellte Mängel tatsächlich behoben werden?
Ja, die gesetzlich erforderlichen Optimierungsmaßnahmen müssen binnen eines Jahres tatsächlich durchgeführt werden. Bei § 60b betrifft dies den in Absatz 5 bezeichneten Optimierungsbedarf an den Betriebsparametern. Eine bloße Beauftragung reicht nicht.
Gilt der hydraulische Abgleich auch für Bestandsanlagen?
§ 60c greift beim Einbau oder der Aufstellung einer Heizungsanlage zur Inbetriebnahme im erfassten Gebäude. Für ältere Bestandsanlagen können andere Pflichten oder Förderbedingungen relevant sein. Ein Abgleich kann die Wärmeverteilung verbessern; Einsparhöhe und ein möglicher Wechsel der CO₂-Kostenstufe sind nicht garantiert.
Gibt es einen Zuschuss für einen hydraulischen Abgleich?
Förderung kann möglich sein, folgt aber nicht automatisch aus der gesetzlichen Pflicht. Prüfen Sie vor der Umsetzung das passende BAFA-/KfW-Programm und seine Objekt-, Anlagen- und Verfahrensbedingungen. Der Förderabschnitt verweist auf die amtliche Information.
