Energie-Glossar · G
Gasgerätekostenerstattungsverordnung (GasGKErstV)
Die Gasgerätekostenerstattungsverordnung (GasGKErstV) regelt zusätzliche Zuschüsse beim Ersatz bestimmter nicht auf H-Gas anpassbarer Gasheizgeräte im Rahmen der L-/H-Gas-Marktraumumstellung. Sie ergänzt den Erstattungsanspruch nach § 19a Absatz 3 EnWG.
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Zuschuss beim L-/H-Gas-Gerätewechsel
Die wichtigsten Informationen zu Gasgerätekostenerstattungsverordnung (GasGKErstV)
- Zusätzlich 500 Euro bei einem Gerätealter bis zehn Jahre.
- Zusätzlich 250 Euro bei mehr als zehn bis 20 Jahren.
- Zusätzlich 100 Euro bei mehr als 20 bis 25 Jahren.
- Alter, Nichtanpassbarkeit, Nutzung und rechtzeitiger Einbau sind nachzuweisen.
Wann kommt die zusätzliche Erstattung infrage?
Erfasst sind Gasgeräte, die vorwiegend der Beheizung von Räumen in Haushalten oder vergleichbaren Nutzungen dienen und nicht auf die neue Gasqualität angepasst werden können. Voraussetzung ist außerdem ein Anspruch nach § 19a Absatz 3 EnWG. Der neue Apparat muss nach Feststellung der Nichtanpassbarkeit und vor der technischen Umstellung eingebaut werden. Der Netzbetreiber informiert den Eigentümer schriftlich über die festgestellte Nichtanpassbarkeit und den möglichen Anspruch.
Grundbetrag und altersabhängiger Zuschuss
Der gesetzliche Grundbetrag beträgt unter seinen eigenen Voraussetzungen 100 Euro. Dafür muss ein neues Gerät eingebaut werden, das im Rahmen der Umstellung nicht mehr angepasst werden muss; der Einbau muss nach der gesetzlich vorgesehenen Veröffentlichung der Umstellung und vor der erforderlichen Anpassung des Altgeräts erfolgen. Die GasGKErstV sieht darüber hinaus 500, 250 oder 100 Euro abhängig vom Alter des Altgeräts am technischen Umstellungstag vor. Für Geräte über 25 Jahre sieht sie keinen zusätzlichen Alterszuschuss vor; daraus folgt nicht automatisch der Ausschluss eines eigenständigen Grundanspruchs.
Welche Unterlagen sollten Eigentümer sichern?
Relevant sind die Mitteilung zur Nichtanpassbarkeit, Altersnachweise etwa über das Typenschild, die Rechnung des Ersatzgeräts und ein Nachweis des Einbaudatums. Der Eigentümer sollte die Anspruchsvoraussetzungen und das Verfahren vor dem Austausch mit dem zuständigen Netzbetreiber klären. Die Zuschüsse decken nicht automatisch die gesamten Ersatzkosten. Wartung und allgemeine Mängelbeseitigung sind von den Aufgaben der Marktraumumstellung zu unterscheiden.
Quellen & Verweise
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz — § 1 GasGKErstV. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesnetzagentur — Geräte bei der Gasumstellung. bundesnetzagentur.de · Abruf
Häufige Fragen zu Gasgerätekostenerstattungsverordnung (GasGKErstV)
Erhält jeder Austausch einen Zuschuss nach dieser Verordnung?
Nein. Die zusätzlichen Beträge setzen insbesondere Nichtanpassbarkeit, den erfassten Heizungszweck, einen Grundanspruch und den vorgeschriebenen Einbauzeitraum voraus.
Welches Alter zählt?
Entscheidend ist das Alter des nicht anpassbaren Altgeräts am Tag der technischen Umstellung. Der Eigentümer muss dieses Alter nachweisen.
