Energie-Glossar · B

BEHG

Stand: Lesezeit ca. 2 Min.Verantwortlicher Fachprüfer: Jona LangenwalderQuellenabgleich mit KI-Unterstützung

Definition

Das BEHG (Brennstoffemissionshandelsgesetz) ist ein Bundesgesetz von 2019, das einen nationalen CO₂-Preis auf fossile Brennstoffe wie Heizöl, Erdgas, Benzin, Diesel, Flüssiggas und Kohle einführt. Es ergänzt den EU-Emissionshandel um die Sektoren Wärme und Verkehr, bis der europäische Emissionshandel EU-ETS 2 im Jahr 2028 startet.

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CO₂-Bepreisung: BEHG → EU-ETS 2

  1. 2019BEHG beschlossen
  2. 2021Nationaler CO₂-Preis startet
  3. 2028EU-ETS 2 startet
CO₂-Bepreisung: BEHG → EU-ETS 2: 2019 BEHG beschlossen, 2021 Nationaler CO₂-Preis startet, 2028 EU-ETS 2 startet.[1]

Die wichtigsten Informationen zu BEHG

  • Die Zertifikatspflicht trifft die gesetzlich Verantwortlichen, nicht gewöhnliche Haushaltskunden
  • 2026: Versteigerung mit gesetzlichem Preiskorridor von 55 bis 65 Euro je Tonne CO₂
  • ETS 2 soll nach EU-Kommission 2028 vollständig starten; der spätere Marktpreis steht nicht fest
  • CO₂-Kosten sind ein Bestandteil der Heizkosten; Mietaufteilung hängt von Gebäude und gesetzlicher Fallkonstellation ab

Wie funktioniert der nationale CO₂-Preis?

Das BEHG verpflichtet die gesetzlich Verantwortlichen für in Verkehr gebrachte Brennstoffe zur Berichterstattung und Abgabe von Zertifikaten. Haushalte kaufen diese Zertifikate normalerweise nicht selbst; die Kosten können über den Brennstoffpreis bei ihnen ankommen.

Nach festen Verkaufspreisen von zuletzt 55 Euro je Tonne im Jahr 2025 sieht § 10 BEHG für 2026 einen Versteigerungskorridor von 55 bis 65 Euro vor. Der Zertifikatspreis ist nicht mit einem fertigen Endkundenaufschlag je Kilowattstunde gleichzusetzen: Brennstoff, Emissionsfaktor, Abrechnungsbasis und Umsatzsteuer sind mit zu berücksichtigen.

Was ändert der ETS 2?

Die Europäische Kommission nennt 2028 als vollständigen Betriebsstart des separaten Emissionshandels für Gebäude, Straßenverkehr und weitere erfasste Sektoren. Zertifikate sollen versteigert werden; eine Marktstabilitätsreserve kann auf Preis- und Mengenentwicklungen reagieren. Das ist keine Garantie für einen bestimmten Preis.

Für eine Investitionsrechnung sind deshalb mehrere CO₂-Preisszenarien sinnvoll. Ob eine Wärmepumpe, ein Wärmenetzanschluss oder eine Sanierung wirtschaftlicher wird, hängt außerdem von Investition, Strom- und Brennstoffpreisen, Verbrauch und Anlagenleistung ab. Ein jährlich sicher wachsender Vorteil lässt sich aus dem BEHG nicht ableiten.

Was sollten Vermieter und Unternehmen prüfen?

Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz unterscheidet Wohn- und Nichtwohngebäude und enthält Sonderregeln sowie Ausnahmen. Das emissionsbezogene Stufenmodell darf nicht pauschal auf jedes vermietete Gebäude übertragen werden. Grundlage sind die konkreten Liefer- und Abrechnungsdaten.

Bei längerfristigen Brennstoffverträgen sollte nachvollziehbar sein, ob CO₂-Kosten im Preis enthalten sind oder angepasst werden. Prüfen Sie Berechnungsgrundlage, Abrechnungszeitraum und die Weitergabe von Senkungen ebenso wie von Erhöhungen. Für die Heizkostenabrechnung sind Lieferrechnung und gesetzliche Aufteilung getrennt zu dokumentieren.

Quellen & Verweise

  1. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz — BEHG § 10 – Veräußerung von Emissionszertifikaten. gesetze-im-internet.de · Abruf
  2. Europäische Kommission — ETS 2: buildings, road transport and additional sectors. climate.ec.europa.eu · Abruf
  3. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz — CO2KostAufG. gesetze-im-internet.de · Abruf

Häufige Fragen zu BEHG

Wie hoch ist der nationale Preis 2026?

§ 10 BEHG sieht für 2026 einen Versteigerungskorridor von 55 bis 65 Euro je Zertifikat für eine Tonne CO₂ vor. Daraus ergibt sich kein einheitlicher Endkundenaufschlag je Kilowattstunde.

Steigt der Preis ab 2028 garantiert?

Nein. Der ETS 2 bringt einen Marktpreis mit Stabilitätsmechanismen. Künftige Preise sind unsicher und sollten in Szenarien betrachtet werden.

Gilt das Stufenmodell für jedes Mietgebäude?

Nein. Das CO2KostAufG unterscheidet unter anderem Wohn- und Nichtwohngebäude. Zusätzlich können gesetzliche Sonderregeln die konkrete Aufteilung verändern.

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