Energie-Glossar · A
Abregelung
Abregelung bezeichnet die gezielte Verringerung der möglichen Einspeiseleistung einer Erzeugungsanlage. Anlass können Netzengpässe, technische Grenzen oder wirtschaftliche Entscheidungen sein. Rechtsgrundlage und Ausgleich hängen vom Anlass der Maßnahme ab.
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Zuerst die Ursache unterscheiden
Die wichtigsten Informationen zu Abregelung
- Eine verringerte Einspeisung ist nicht automatisch ein entschädigungspflichtiger Redispatch-Eingriff.
- § 13a EnWG erfasst Anlagen ab 100 kW sowie weitere durch den Netzbetreiber jederzeit fernsteuerbare Anlagen.
- Für Eingriffe nach § 13a sind bilanzieller und finanzieller Ausgleich getrennt zu betrachten.
- Die frühere pauschale 95-Prozent-Regel ist keine zutreffende Beschreibung des heutigen § 13a Absatz 2.
Warum wird Einspeisung begrenzt?
Eine Anlage kann durch eine technische Begrenzung, eine Netzbetreibermaßnahme oder eine wirtschaftliche Steuerungsentscheidung weniger einspeisen. Diese Fälle dürfen bei einer Abrechnung nicht zusammengefasst werden. Dokumentieren Sie deshalb, wer die Begrenzung veranlasst hat, für welchen Zeitraum sie galt und auf welcher Grundlage sie erfolgte.
Welche Anlagen nennt § 13a EnWG?
Die Vorschrift nennt Erzeugungs- und Speicheranlagen ab 100 kW Nennleistung und Anlagen, die durch einen Netzbetreiber jederzeit fernsteuerbar sind. Sie betrifft Anpassungen der Wirk- oder Blindleistungserzeugung und des Wirkleistungsbezugs. Die Beteiligung beschränkt sich somit nicht pauschal auf große erneuerbare Erzeugungsanlagen.
Wie wird ein Redispatch-Eingriff ausgeglichen?
Nach § 13a Absatz 2 soll der finanzielle Ausgleich den Betreiber unter Berücksichtigung des bilanziellen Ausgleichs wirtschaftlich weder besser noch schlechter stellen als ohne die Maßnahme. Für die Reduzierung von EE- und KWK-Erzeugung nennt das Gesetz entgangene Einnahmen und zusätzliche Aufwendungen; ersparte Aufwendungen sind zu berücksichtigen. Eine pauschale Erstattung von nur 95 Prozent lässt sich daraus nicht ableiten.
Was ist praktisch zu dokumentieren?
Halten Sie Anlagendaten, Steuerungsereignisse, Zeitraum, Leistung und zuständige Marktpartner fest. Vergleichen Sie die ermittelte Ausfallarbeit und die Abrechnung mit diesen Daten. Der Auftrag an einen Direktvermarkter sollte die übernommenen Meldungen und Abrechnungsaufgaben ausdrücklich benennen. Eine Mengenangabe allein beweist noch keinen Zahlungsanspruch.
Was gilt übergangsweise im Verteilernetz?
Bis Ende 2031 gelten für den bilanziellen Ausgleich durch Verteilernetzbetreiber die besonderen Voraussetzungen des § 14 Absätze 1 bis 1b EnWG und der darauf beruhenden Festlegung. Soweit der gezielte bilanzielle Ausgleich nicht entsprechend anzuwenden ist, sieht die Vorschrift einen angemessenen Aufwendungsersatz für den Ausgleich durch den Bilanzkreisverantwortlichen vor. Für Anlagen in der EEG-Einspeisevergütung enthält sie eine Ausnahme. Netzebene und Vermarktungsform sind deshalb gesondert zu prüfen.
Quellen & Verweise
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — § 13a EnWG – Erzeugungsanpassung und Ausgleich. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — § 14 EnWG – Verteilernetze und Übergangsregeln. gesetze-im-internet.de · Abruf
Häufige Fragen zu Abregelung
Ist jede Abregelung vergütet?
Nein. Maßgeblich sind Ursache, Rechtsgrundlage und die konkreten Voraussetzungen des Ausgleichs.
Sind Anlagen unter 100 kW generell ausgenommen?
Nein. § 13a nennt zusätzlich Anlagen, die durch einen Netzbetreiber jederzeit fernsteuerbar sind.
