Energie-Glossar · A

Anschlussnutzungsvertrag

Stand: Lesezeit ca. 2 Min.Verantwortlicher Fachprüfer: Jona LangenwalderQuellenabgleich mit KI-Unterstützung

Definition

Das Anschlussnutzungsverhältnis regelt das Recht, einen vorhandenen Netzanschluss zur Energieentnahme zu nutzen. Für Strom in Niederspannung beschreibt § 3 NAV die Voraussetzungen; für Gas in Niederdruck gilt die NDAV.

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Anschluss und Nutzung unterscheiden

Netzanschluss

GegenstandVerbindung mit dem Netz
VertragspartnerAnschlussnehmer und Netzbetreiber

Anschlussnutzung

GegenstandEntnahme über den Anschluss
VertragspartnerAnschlussnutzer und Netzbetreiber
Vereinfachte Abgrenzung im Anwendungsbereich der NAV. Der Energieliefervertrag ist davon zu unterscheiden.[1]

Die wichtigsten Informationen zu Anschlussnutzungsvertrag

  • Netzanschluss, Anschlussnutzung, Energielieferung und Netzzugang sind unterschiedliche Rechtsverhältnisse.
  • Anschlussnehmer und Anschlussnutzer können verschiedene Personen sein, etwa Eigentümer und Mieter.
  • Nach § 3 NAV kann das Verhältnis durch Entnahme entstehen, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Die Aufnahme der Anschlussnutzung ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.

Was regelt die Anschlussnutzung?

Die Anschlussnutzung betrifft die Entnahme von Energie über einen bereits vorhandenen Anschluss. Sie ersetzt weder den Energieliefervertrag noch das Recht auf Netzzugang. Ein Lieferantenwechsel bedeutet deshalb nicht automatisch, dass der physische Netzanschluss neu hergestellt werden muss.

Wann entsteht das Verhältnis?

Für Strom nennt § 3 Absatz 2 NAV zwei Bedingungen: Bei erstmaliger Entnahme besteht ein Liefervertrag oder es liegen die Voraussetzungen der Ersatzversorgung vor; außerdem besitzt der Anschlussnutzer oder sein Lieferant ein Netzzugangsrecht. Sind diese Bedingungen erfüllt, kann die Entnahme das Anschlussnutzungsverhältnis begründen. Ein Liefervertrag allein ist keine vollständige Beschreibung dieser Voraussetzungen.

Was ist bei einem Nutzerwechsel zu klären?

Dokumentieren Sie den tatsächlichen Nutzer, den Übergabetermin, die Zählerstände und die Liefervertragsdaten. Eigentümerwechsel und Nutzerwechsel sind zu unterscheiden: Bleibt der Mieter unverändert, wird nicht allein durch den Verkauf der Wohnung ein neuer Nutzer eingesetzt. Bei Leerstand muss anhand der tatsächlichen Nutzung und der Verträge geklärt werden, wer betroffen ist; eine Hausverwaltung wird nicht allein durch ihre Verwaltungstätigkeit zum Anschlussnutzer.

Quellen & Verweise

  1. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — § 3 NAV – Anschlussnutzungsverhältnis. gesetze-im-internet.de · Abruf
  2. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — § 2 NAV – Netzanschlussverhältnis. gesetze-im-internet.de · Abruf
  3. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — § 3 NDAV – Anschlussnutzungsverhältnis. gesetze-im-internet.de · Abruf

Häufige Fragen zu Anschlussnutzungsvertrag

Ist eine gesonderte Unterschrift immer erforderlich?

§ 3 NAV sieht unter seinen Voraussetzungen eine Entstehung durch Energieentnahme vor. Die Mitteilungspflicht gegenüber dem Netzbetreiber bleibt bestehen.

Gilt das auch für alle Gas- und Hochspannungsanschlüsse?

Die NDAV betrifft Gas in Niederdruck, die NAV Strom in Niederspannung. Andere Anschlussfälle sind anhand der jeweiligen Vereinbarungen und Vorschriften zu beurteilen.

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