Energie-Glossar · W
Wärmepumpen-Betriebsprüfung (§ 60a GEG)
§ 60a Gebäudemodernisierungsgesetz regelt die Betriebsprüfung bestimmter nach 2023 eingebauter oder aufgestellter Heizungswärmepumpen in Gebäuden oder Gebäudenetzen ab sechs selbständigen Einheiten. Die Erstprüfung folgt nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme.
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Wärmepumpenprüfung nach § 60a GModG
Die wichtigsten Informationen zu Wärmepumpen-Betriebsprüfung (§ 60a GEG)
- Der Einbau- oder Aufstellungszeitpunkt entscheidet über die Einbeziehung.
- Die Frist der Erstprüfung bezieht sich auf die Inbetriebnahme.
- Warmwasser- und Luft-Luft-Wärmepumpen sind ausgenommen.
- Ohne Fernkontrolle ist die Prüfung spätestens alle fünf Jahre zu wiederholen.
Welche Anlagen sind erfasst?
§ 60a Absatz 1 erfasst Wärmepumpen, die nach dem 31. Dezember 2023 zum Zweck der Inbetriebnahme als Heizungsanlage eingebaut oder aufgestellt werden. Das Gebäude muss mindestens sechs Wohnungen oder sonstige selbständige Nutzungseinheiten haben; bei Einspeisung in ein Gebäudenetz zählt die entsprechende Zahl angeschlossener Einheiten. Nicht allein das Datum der Inbetriebnahme entscheidet über diesen Anwendungsbereich.
Welche Fristen gelten?
Die Erstprüfung erfolgt nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens jedoch zwei Jahre nach Inbetriebnahme. Bei Anlagen ohne Fernkontrolle muss sie spätestens alle fünf Jahre wiederholt werden. Fernkontrolle ist nicht mit bloßer Fernsteuerbarkeit gleichzusetzen. Das Gesetz nennt für fernkontrollierte Anlagen kein pauschales alternatives längeres Prüfintervall.
Wer prüft was?
Die fachkundige Person muss eine erfolgreiche Schulung zu den gesetzlichen Prüfinhalten nachweisen. Geprüft werden unter anderem hydraulischer Abgleich, Regelparameter, Temperaturen, Jahresarbeitszahl, Kältemittelkreislauf, Hydraulik und elektrische Anschlüsse. Eine allgemeine Wartungsrechnung belegt nicht automatisch diese Betriebsprüfung.
Welche Nachweise sind nötig?
Prüfergebnis und Optimierungsbedarf sind schriftlich festzuhalten und dem Verantwortlichen zu übersenden. Erforderliche Maßnahmen müssen innerhalb eines Jahres nach der Prüfung erfolgen. Auf Verlangen sind Mietern sowohl das Prüfergebnis als auch Nachweise der durchgeführten Arbeiten unverzüglich vorzulegen. Halten Sie dafür Einbau, Inbetriebnahme, Fernkontrolle, Prüftermine und Nachweise zusammen.
Quellen & Verweise
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — § 60a GModG – Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen. gesetze-im-internet.de · Abruf
Häufige Fragen zu Wärmepumpen-Betriebsprüfung (§ 60a GEG)
Gilt das auch für eine reine Warmwasser-Wärmepumpe?
Nein. Diese sowie Luft-Luft-Wärmepumpen nimmt § 60a Absatz 1 ausdrücklich aus.
Genügt eine App zur Fernsteuerung?
Daraus lässt sich keine Fernkontrolle im Sinne der Vorschrift ableiten. Die konkrete Einrichtung ist zu prüfen.
