Energie-Glossar · F
Fernsteuerbarkeit (§ 10b EEG)
Fernsteuerbarkeit nach § 10b EEG betrifft grundsätzlich direkt vermarktete Anlagen mit mehr als 25 kW installierter Leistung. Die Ist-Einspeisung muss abrufbar und die Einspeiseleistung fernregelbar sein; zusätzlich ist die entsprechende Befugnis einzuräumen. Andere Steuerungspflichten, etwa gegenüber dem Netzbetreiber nach § 9 EEG, sind davon getrennt zu prüfen.
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Direktvermarktung: Grenze nach § 10b EEG
Fernsteuerbar (Pflicht)
Nicht von dieser Grundpflicht erfasst
Die wichtigsten Informationen zu Fernsteuerbarkeit (§ 10b EEG)
- § 10b EEG gilt bei Direktvermarktung grundsätzlich für Anlagen mit mehr als 25 kW, nicht nur bei verpflichtender Direktvermarktung.
- Ist-Einspeisung abrufen und Einspeiseleistung fernregeln; Anlagenzusammenfassung und Übergangsregeln beachten.
- Bis einschließlich 25 kW greift diese konkrete Pflicht grundsätzlich nicht; weitere technische Vorgaben können trotzdem gelten.
- Die reguläre Einspeisevergütung bleibt grundsätzlich auf Anlagen bis einschließlich 100 kW begrenzt; 200 kW ist keine allgemeine neue Direktvermarktungsschwelle.
- Ab 1. Januar 2028 und ab Einbau eines intelligenten Messsystems erfolgt die Erfüllung über dessen Smart-Meter-Gateway.
Was bedeutet Fernsteuerbarkeit nach § 10b EEG konkret?
Die Technik muss bei den von § 10b EEG erfassten Anlagen dem Direktvermarkter oder sonstigen Stromabnehmer den Abruf der Ist-Einspeisung und die Fernregelung ermöglichen. Zusätzlich muss der Betreiber eine entsprechende Befugnis einräumen. Maßgeblich ist die Einspeisung; mehrere Anlagen am selben Netzverknüpfungspunkt können eine gemeinsame Einrichtung nutzen. Die Pflicht gilt grundsätzlich oberhalb von 25 kW auch bei freiwilliger Direktvermarktung. Gesetzliche Übergangs- und Anlaufregelungen sind zu beachten.
Ziel der Regelung ist es, dass der Direktvermarkter im Bedarfsfall auf netz- oder marktbedingte Anforderungen reagieren kann, etwa bei drohender Netzüberlastung oder bei negativen Strompreisen, indem die Einspeisung kurzfristig gedrosselt wird.
Was hat sich durch das Solarpaket I geändert?
Die aktuelle Fassung des § 10b EEG zieht die Grenze bei mehr als 25 kW; genau 25 kW liegt nicht oberhalb dieser Grenze. Die Regel ist weder auf PV noch auf verpflichtende Direktvermarktung beschränkt. Eine allgemeine Anhebung der regulären Einspeisevergütungsgrenze von 100 auf 200 kW ist daraus nicht abzuleiten. Besondere Vermarktungsformen, etwa die unentgeltliche Abnahme, sind getrennt zu beurteilen.
Was ändert sich ab 2028 und was bedeutet das für Anlagenbetreiber?
§ 10b Absatz 2 verlangt die Umsetzung über das Smart-Meter-Gateway ab dem 1. Januar 2028 und ab Einbau eines intelligenten Messsystems. Der bloße Kalenderwechsel bedeutet somit nicht, dass jede Anlage unabhängig von ihrer Ausstattung bereits über ein Gateway steuerbar sein muss. Bis dahin beziehungsweise ohne diese Umsetzung gelten die gesetzlichen Anforderungen an geeignete Übertragungstechnik fort.
Die Ausnahme von § 10b für kleinere Anlagen hebt andere Pflichten nicht auf: Insbesondere § 9 EEG und anwendbare Netzanschlussvorgaben sind gesondert zu prüfen. Verstöße gegen § 10b können nach § 52 Absatz 1 Nummer 4 EEG Zahlungen an den Netzbetreiber auslösen. Die alte pauschale Aussage einer Verringerung des anzulegenden Werts auf null beschreibt die aktuelle Regel nicht zutreffend; Übergangsfälle sind gesondert geregelt.
Wer trägt die Kosten für die technische Umsetzung der Fernsteuerbarkeit?
Die technische Umsetzung der Fernsteuerbarkeit – etwa über eine Steuerbox, einen Rundsteuerempfänger oder eine Anbindung an ein Smart-Meter-Gateway – wird in der Praxis meist im Direktvermarktungsvertrag geregelt und häufig vom Direktvermarkter selbst bereitgestellt oder organisiert, während der Anlagenbetreiber für den Einbau und den laufenden Betrieb der Technik verantwortlich bleibt. Bei größeren gewerblichen Anlagen empfiehlt es sich, die genaue Kostenverteilung sowie die Zuständigkeit für Wartung und Störungsbehebung bereits im Vermarktungsvertrag eindeutig festzulegen, um spätere Unklarheiten bei technischen Ausfällen zu vermeiden.
Wer mehrere Anlagen an verschiedenen Standorten betreibt, kann zudem profitieren, auf eine einheitliche technische Lösung für alle Standorte zu setzen, um den Aufwand für Wartung und Fernüberwachung zu bündeln.
Quellen & Verweise
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — EEG § 10b – Vorgaben zur Direktvermarktung. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — EEG § 52 – Zahlungen bei Pflichtverstößen. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesnetzagentur — EEG-Förderung. bundesnetzagentur.de · Abruf
Häufige Fragen zu Fernsteuerbarkeit (§ 10b EEG)
Muss jede PV-Anlage fernsteuerbar sein?
Nicht aus demselben Grund. § 10b EEG betrifft grundsätzlich direkt vermarktete Anlagen mit mehr als 25 kW. Anforderungen des Netzbetreibers nach § 9 EEG können unabhängig davon bestehen. Größe, Inbetriebnahmezeitpunkt, Vermarktung und Messausstattung sind zusammen zu prüfen.
Wird bei der Fernsteuerbarkeit die Erzeugung oder die Einspeisung geregelt?
Geregelt und gemessen wird die Einspeiseleistung am Netzverknüpfungspunkt, nicht die reine Erzeugungsleistung am Wechselrichter.
Was passiert bei einem Verstoß gegen die Fernsteuerbarkeitspflicht?
§ 52 Absatz 1 Nummer 4 EEG sieht bei einem Verstoß gegen § 10b grundsätzlich Zahlungen an den Netzbetreiber vor. Höhe, Minderung und Übergangsregeln sind anhand des konkreten Falls zu prüfen; die pauschale alte Nullvergütungs-Aussage ist nicht mehr richtig.
