Energie-Glossar · H
Heizungsprüfung (§ 60b GEG)
Die Heizungsprüfung nach § 60b GModG verpflichtet Betreiber wasserbasierter Heizungsanlagen in Gebäuden mit mindestens sechs Nutzungseinheiten, ihre Anlage 15 Jahre nach Einbau von einer fachkundigen Person prüfen und bei Bedarf optimieren zu lassen.
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Heizungsprüfung nach § 60b GModG
Die wichtigsten Informationen zu Heizungsprüfung (§ 60b GEG)
- Gilt für wasserbasierte Heizungsanlagen (keine Wärmepumpen) in Gebäuden ab sechs Wohn- oder Nutzungseinheiten
- Anlagen ab Einbau nach dem 30. September 2009: Prüfung innerhalb eines Jahres nach 15 Betriebsjahren
- Ältere Anlagen (Einbau vor dem 1. Oktober 2009) müssen bis zum 30. September 2027 geprüft werden
- Zeigt die Prüfung Optimierungsbedarf, muss dieser innerhalb eines Jahres umgesetzt und dokumentiert werden
- Die Prüfung kann im Rahmen eines hydraulischen Abgleichs nachgewiesen werden; Wärmepumpen unterliegen stattdessen § 60a GModG
Wer ist von der Heizungsprüfung nach § 60b GModG betroffen?
Betroffen sind Betreiber wasserbasierter Heizungsanlagen in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten – die Pflicht richtet sich also gezielt an größere Mehrfamilienhäuser und gemischt genutzte Gebäude, nicht an Einfamilienhäuser. Wurde die Anlage nach Ablauf des 30. September 2009 eingebaut, muss sie innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren Betriebszeit geprüft werden. Für Anlagen, die bereits vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut oder aufgestellt wurden, gilt eine pauschale Übergangsfrist: Sie müssen spätestens bis zum Ablauf des 30. September 2027 geprüft sein. Wärmepumpen sind ausgenommen, für sie gilt stattdessen die eigenständige Betriebsprüfung nach § 60a GModG. Betreiber im Sinne der Vorschrift sind in der Regel die Eigentümer der Immobilie, in der Praxis nehmen aber meist beauftragte Hausverwaltungen die organisatorische Umsetzung der Prüfpflicht wahr.
Was genau wird bei der Heizungsprüfung kontrolliert?
Die Heizungsprüfung untersucht, ob die Anlage effizient läuft und ob Optimierungspotenzial besteht – etwa bei der Einstellung der Heizkurve, der Umwälzpumpe oder der Verteilung der Wärme auf die einzelnen Nutzungseinheiten. Durchgeführt werden muss sie von einer fachkundigen Person, üblicherweise einem Fachbetrieb des Heizungshandwerks oder Energieberater. Praktisch lässt sich die Pflicht häufig zusammen mit einem hydraulischen Abgleich erfüllen: Dabei müssen auch die vorgeschriebenen Prüfinhalte vollständig erfasst und dokumentiert werden; der Abgleich allein genügt nicht automatisch. Das Ergebnis und ein etwaiger Optimierungsbedarf müssen schriftlich festgehalten werden, damit es bei einer späteren Kontrolle oder einem Eigentümerwechsel als Nachweis vorliegt.
Was müssen Hausverwaltungen jetzt konkret tun?
Für Hausverwaltungen ist der erste Schritt, das Einbaudatum jeder betreuten Heizungsanlage zu ermitteln und daraus die individuelle Prüffrist abzuleiten – bei älteren Bestandsanlagen reicht dafür oft schon der Blick auf die letzte Wartungsdokumentation. Anschließend sollte rechtzeitig ein Fachbetrieb mit der Prüfung beauftragt werden, idealerweise kombiniert mit dem ohnehin sinnvollen hydraulischen Abgleich. Ergibt die Prüfung Optimierungsbedarf, muss dieser innerhalb eines Jahres umgesetzt und schriftlich festgehalten werden – für Hausverwaltungen empfiehlt sich, diese Fristen zentral in der Objektverwaltung zu erfassen, da bei mehreren Liegenschaften mit unterschiedlichen Einbaudaten leicht der Überblick verloren geht.
Was passiert, wenn die Heizungsprüfung nicht rechtzeitig durchgeführt wird?
Das Gebäudemodernisierungsgesetz sieht die Heizungsprüfung als Betreiberpflicht vor, deren Nichteinhaltung von den zuständigen Landesbehörden verfolgt werden kann. Losgelöst von der formalen Durchsetzung sprechen aber auch praktische Gründe für eine fristgerechte Prüfung: Eine schlecht eingestellte Heizungsanlage verbraucht spürbar mehr Energie als nötig, was sich unmittelbar in den Heizkosten der Mieter niederschlägt und im Streitfall bei der Betriebskostenabrechnung zum Diskussionspunkt werden kann. Eine dokumentierte, fristgerechte Prüfung erleichtert der Hausverwaltung den Nachweis der Pflichterfüllung. Gerade bei größeren Bestandsportfolios mit vielen unterschiedlichen Baujahren lohnt es sich, die Prüftermine frühzeitig mit dem ohnehin anstehenden Wartungsturnus der Heizungsanlagen zu verknüpfen, statt sie als separaten zusätzlichen Termin zu organisieren – das reduziert sowohl den Koordinationsaufwand als auch die Kosten für Anfahrt und Vor-Ort-Termine des Fachbetriebs.
Quellen & Verweise
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — § 60b GModG – Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen. gesetze-im-internet.de · Abruf
Häufige Fragen zu Heizungsprüfung (§ 60b GEG)
Gilt die Heizungsprüfung auch für Einfamilienhäuser?
Nein, § 60b GEG gilt nur für Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten. Einfamilien- und kleinere Mehrfamilienhäuser sind von dieser speziellen Pflicht nicht erfasst.
Muss ich für Wärmepumpen auch eine Heizungsprüfung nach § 60b GEG durchführen lassen?
Nein, Wärmepumpen sind von § 60b GEG ausdrücklich ausgenommen. Für sie gilt stattdessen die eigenständige Betriebsprüfung nach § 60a GEG mit eigenen Fristen und Inhalten.
Kann ein hydraulischer Abgleich die Heizungsprüfung ersetzen?
Die Heizungsprüfung kann im Rahmen eines hydraulischen Abgleichs nachgewiesen werden. Ein Abgleich allein ersetzt jedoch nicht automatisch die erforderlichen Prüfinhalte und deren Dokumentation.
Was passiert, wenn die Prüfung Optimierungsbedarf feststellt?
Dann müssen die notwendigen Optimierungsmaßnahmen innerhalb eines Jahres nach der Prüfung umgesetzt und schriftlich dokumentiert werden. Das kann etwa die Neueinstellung der Heizkurve oder den Austausch einer überdimensionierten Umwälzpumpe betreffen.
Welche Anlagen sind komplett von der Prüfpflicht befreit?
Ausnahmen gelten unter anderem für standardisierte Gebäudeautomation nach § 56 GModG, bereits nach § 60a geprüfte Wärmepumpen und bestimmte gleichwertige vertragliche oder systemseitige Effizienzüberwachungen. Die Voraussetzungen und Nachweise ergeben sich aus § 60b Absätze 7 und 8.
