Energie-Glossar · H
Heizkostenverordnung (HeizkostenV)
Die Heizkostenverordnung regelt die verbrauchsabhängige Verteilung zentraler Heiz- und Warmwasserkosten. Grundsätzlich werden 50 bis 70 Prozent nach Verbrauch verteilt, der Rest nach zulässigem Flächen- oder bei Heizwärme Raumschlüssel. Gesetzliche Sonderfälle, Ausnahmen und zulässige Vereinbarungen sind zu beachten.
Belegt durch:gesetze-im-internet.de 1gesetze-im-internet.de 2gesetze-im-internet.de 3gesetze-im-internet.de 4gesetze-im-internet.de 5gesetze-im-internet.de 6
Heizkostenverordnung · zentrale Fristen
- seit 12/2021Neuausstattung grundsätzlich fernablesbar
- seit 01/2022monatliche Verbrauchsinformation (UVI) bei fernablesbaren Zählern
- 31.12.2026Bestand grundsätzlich fernablesbar nachrüsten
Die wichtigsten Informationen zu Heizkostenverordnung (HeizkostenV)
- Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung: 50 bis 70 Prozent nach Verbrauch, der Rest nach Fläche
- Fernablesbarkeit bei Neuausstattung grundsätzlich seit Dezember 2021; Umrüstung nicht fernablesbaren Bestands grundsätzlich bis Ende 2026, Ausnahmen beachten.
- Bei fernablesbaren Geräten haben Nutzer Anspruch auf monatliche Verbrauchsinformationen
- Verstößt der Gebäudeeigentümer gegen die Abrechnungspflichten, steht Mietern ein Kürzungsrecht nach § 12 HeizkostenV zu
- Die Verordnung geht vertraglichen Vereinbarungen grundsätzlich vor
Was regelt die Heizkostenverordnung konkret?
Die HeizkostenV schreibt vor, dass die Kosten zentraler Heizungs- und Warmwasseranlagen nach dem tatsächlichen Verbrauch der einzelnen Nutzer verteilt werden – pauschale Umlagen allein nach Fläche sind unzulässig. Dazu muss der Gebäudeeigentümer den anteiligen Verbrauch jeder Nutzeinheit mit Wärmezählern oder Heizkostenverteilern erfassen. Nach den §§ 7 und 8 HeizkostenV sind mindestens 50 und höchstens 70 Prozent der Kosten nach Verbrauch zu verteilen, die übrigen 30 bis 50 Prozent nach Wohn- oder Nutzfläche beziehungsweise umbautem Raum.
Der Flächenanteil trägt dem Umstand Rechnung, dass auch Leitungsverluste und die Lage der Wohnung im Gebäude die Kosten beeinflussen. Die Verordnung gilt für Mietwohnungen ebenso wie für Wohnungseigentümergemeinschaften und geht rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen nach § 2 HeizkostenV grundsätzlich vor – bei höchstens zwei Wohnungen mit einer vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung können abweichende Vereinbarungen Vorrang haben. Weitere Ausnahmen enthält § 11, etwa für bestimmte besonders niedrige Wärmebedarfe und unverhältnismäßige Erfassungskosten.
Welche Pflichten haben Hausverwaltungen bei Erfassung und Fernablesbarkeit?
Hausverwaltungen müssen die Umstellung auf fernablesbare Erfassungstechnik organisieren und die erweiterten Informationspflichten erfüllen. Grundsätzlich müssen nach dem 1. Dezember 2021 installierte Geräte fernablesbar sein; die Ausnahme für einzelne Ersatzgeräte in vorhandenen nicht fernablesbaren Gesamtsystemen bleibt zu beachten. Nicht fernablesbarer Bestand muss grundsätzlich bis Ende 2026 nachgerüstet oder ersetzt werden; § 5 Absatz 3 lässt eng begrenzte Härtefallausnahmen zu. Sind fernablesbare Geräte installiert, müssen den Bewohnern nach § 6a HeizkostenV monatliche Verbrauchsinformationen bereitgestellt werden – in der Praxis meist über Portale oder Apps der Messdienstleister.
Für die Verwaltungspraxis heißt das: Messdienstverträge rechtzeitig prüfen, Gerätetausch im Wirtschaftsplan berücksichtigen und die Interoperabilität der Geräte im Blick behalten. Mit der Änderung zum 1. Oktober 2024 wurde zudem die frühere Ausnahme für Wärmepumpen gestrichen – auch der Strom zentraler Wärmepumpen gehört nun zu den umlagefähigen und verbrauchsabhängig zu verteilenden Heizkosten. Gerade in Gebäuden, die im Zuge der Wärmewende auf Wärmepumpen umgestellt werden, muss die Verwaltung die Erfassungs- und Abrechnungsstruktur entsprechend anpassen.
Was passiert bei Verstößen gegen die Verordnung?
Bestimmte Verstöße begründen die Kürzungsrechte nach § 12. Ob eine konkrete Abrechnung darüber hinaus fehlerhaft oder unwirksam ist, hängt vom Einzelfall ab. Rechnet der Gebäudeeigentümer entgegen der Verordnung nicht verbrauchsabhängig ab, darf der Nutzer seinen Kostenanteil nach § 12 HeizkostenV um 15 Prozent kürzen. Zusätzliche Kürzungsrechte in Höhe von jeweils 3 Prozent bestehen, wenn entgegen der Verordnung keine fernablesbare Ausstattung installiert wurde oder die monatlichen Verbrauchsinformationen nicht bereitgestellt werden.
Für Hausverwaltungen sind mögliche Kürzungen und Haftungsfolgen ein Anlass, die Messtechnik und Informationsprozesse systematisch zu prüfen. Die gesetzliche Pflicht und ihre Frist müssen im Einzelfall tatsächlich verletzt sein. Außerdem gilt das Kürzungsrecht nach § 12 Absatz 1 nicht im Verhältnis eines Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft; dort gelten die allgemeinen Vorschriften.
Quellen & Verweise
- Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) — Heizkostenverordnung (HeizkostenV). gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — HeizkostenV § 5. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — HeizkostenV § 7. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — HeizkostenV § 11. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — HeizkostenV § 12. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — HeizkostenV § 10. gesetze-im-internet.de · Abruf
Häufige Fragen zu Heizkostenverordnung (HeizkostenV)
Für welche Gebäude gilt die Heizkostenverordnung?
Sie erfasst insbesondere zentrale Heiz- und Warmwasserversorgung sowie gewerbliche Wärmelieferung im gesetzlichen Anwendungsbereich. Bei höchstens zwei Wohnungen, von denen der Vermieter eine selbst bewohnt, können abweichende Vereinbarungen Vorrang haben; das ist keine automatische vollständige Ausnahme. Weitere Ausnahmen stehen in § 11.
Welcher Verteilerschlüssel ist zulässig?
Grundsätzlich 50 bis 70 Prozent verbrauchsabhängig. Für bestimmte ältere öl- oder gasbeheizte Gebäude schreibt § 7 genau 70 Prozent vor. § 10 lässt vertraglich vereinbarte höhere Verbrauchsanteile unberührt. Die konkrete Gebäudesituation und Vereinbarung sind deshalb mitzuprüfen.
Bis wann müssen Zähler fernablesbar sein?
Grundsätzlich müssen nach dem 1. Dezember 2021 installierte Geräte fernablesbar sein; für einzelne Ersatz-/Ergänzungsgeräte in nicht fernablesbaren Gesamtsystemen gibt es eine Ausnahme. Nicht fernablesbarer Bestand muss grundsätzlich bis 31. Dezember 2026 umgerüstet werden. § 5 Absatz 3 enthält eine Härtefallausnahme.
Was dürfen Mieter kürzen, wenn falsch abgerechnet wird?
§ 12 sieht bei entgegen der Verordnung nicht verbrauchsabhängiger Abrechnung 15 Prozent vor. Bei pflichtwidrig fehlender Fernablesbarkeit oder nicht beziehungsweise unvollständig mitgeteilten Informationen nach § 6a bestehen jeweils 3-Prozent-Kürzungsrechte. Im Verhältnis einzelner Wohnungseigentümer zur Gemeinschaft gelten diese Kürzungsregeln nicht. Der konkrete Pflichtverstoß und mögliche Ausnahmen sind zu prüfen.
Zählt der Strom einer zentralen Wärmepumpe zu den Heizkosten?
Ja. § 7 nennt zur Wärmeerzeugung verbrauchten Strom ausdrücklich. Für am 1. Oktober 2024 noch nicht erfasste Wärmepumpenverbräuche galt nach § 12 eine Ausstattungsfrist bis 30. September 2025; die Verordnung wird dort erstmals auf den nach der Installation beginnenden Abrechnungszeitraum angewandt.
