Energie-Glossar · E
Einspeisevorrang
Der Einspeisevorrang verpflichtet Netzbetreiber, Strom aus erneuerbaren Energien nach § 11 EEG und KWK-Strom aus hocheffizienten Anlagen nach § 3 KWKG bevorzugt physikalisch abzunehmen, zu übertragen und zu verteilen. Gesetzliche Eingriffe zur Systemsicherheit bleiben möglich.
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Vorrang bedeutet keine Engpassfreiheit
Die wichtigsten Informationen zu Einspeisevorrang
- Vorrang beim Netzzugang ist keine Preis- oder Erlösgarantie.
- Auch erneuerbare Erzeugung kann von Redispatch betroffen sein.
- Engpasswirkung und gesetzliche Auswahlkriterien entscheiden über Maßnahmen.
- Förderung bei negativen Preisen ist gesondert zu prüfen.
Was schützt der Vorrang?
Er verhindert eine beliebige Benachteiligung vorrangberechtigter Erzeugung beim Netztransport. Er bedeutet aber weder ein uneingeschränktes Recht auf jede Einspeisemenge zu jedem Zeitpunkt noch eine garantierte Vergütung. Netzsicherheit und die gesetzlichen Regeln zum Engpassmanagement bleiben zu beachten.
Müssen zuerst alle konventionellen Anlagen abgeschaltet werden?
Nein. Im Redispatch werden geeignete Maßnahmen nach ihrer Wirkung und den gesetzlichen Kostenregeln ausgewählt. Erneuerbare Erzeugung erhält über kalkulatorische Kosten eine Besserstellung. Das ist kein bundesweites starres Ausschöpfungsgebot: Eine Maßnahme muss den konkreten Engpass wirksam entlasten. Die Aussage, EE-Anlagen dürften erst nach Ausschöpfung sämtlicher konventioneller Möglichkeiten angepasst werden, ist zu pauschal.
Wie werden Eingriffe ausgeglichen?
Bei Maßnahmen nach § 13a EnWG richtet sich der finanzielle Ausgleich nach den gesetzlichen Vorgaben. Ziel ist grundsätzlich, den Betreiber unter Berücksichtigung des einschlägigen bilanziellen Ausgleichs wirtschaftlich weder besser noch schlechter zu stellen. Entgangene Einnahmen, zusätzliche und ersparte Aufwendungen müssen passend zur Maßnahme berücksichtigt werden. Ein allgemeiner pauschaler Entschädigungssatz beschreibt diese Regeln nicht.
Was gilt bei negativen Preisen?
§ 51 EEG regelt die Verringerung des anzulegenden Werts bei negativen Preisen. Ob und wie dies auf eine Anlage wirkt, hängt auch von Ausnahmen und Übergangsregelungen ab. Der Einspeisevorrang entscheidet diese Vergütungsfrage nicht. Für eine Wirtschaftlichkeitsrechnung sind daher Netzrestriktionen, Förderregime, Vermarktungsvertrag und mögliche Eigenverbrauchs- oder Speicherstrategien getrennt zu betrachten.
Quellen & Verweise
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz — § 11 EEG. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz — § 3 KWKG. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz — § 13 EnWG. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz — § 13a EnWG. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz — § 51 EEG. gesetze-im-internet.de · Abruf
Häufige Fragen zu Einspeisevorrang
Darf eine PV-Anlage trotz Vorrang abgeregelt werden?
Ja, wenn die Voraussetzungen eines zulässigen Eingriffs vorliegen. Der Vorrang ist kein absolutes Abschaltverbot.
Gilt die Regel für jede KWK-Anlage?
§ 3 KWKG bezieht sich auf KWK-Strom aus hocheffizienten Anlagen; die gesetzlichen Voraussetzungen sind zu prüfen.
Sichert der Vorrang meine Einspeisevergütung?
Nein. Netztransport und Zahlungsansprüche sind unterschiedliche Fragen. Negative Preise und das individuelle Förderregime können die Erlöse beeinflussen.
