Energie-Glossar · C

CO2KostAufG (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz)

Stand: Lesezeit ca. 3 Min.Verantwortlicher Fachprüfer: Jona LangenwalderQuellenabgleich mit KI-Unterstützung

Definition

Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) verteilt die CO2-Kosten aus dem Brennstoffemissionshandel für Heizung und Warmwasser zwischen Vermieter und Mieter. Bei Wohngebäuden richtet sich der Vermieteranteil nach einem zehnstufigen Modell, das den spezifischen CO2-Ausstoß des Gebäudes je Quadratmeter zugrunde legt – je schlechter die energetische Qualität, desto höher der Anteil des Vermieters.

Belegt durch:gesetze-im-internet.de 1gesetze-im-internet.de 2gesetze-im-internet.de 3

CO₂-Kostenaufteilung · Vermieteranteil nach Gebäude-Emissionen

< 12 kg0 %
12 – < 1710 %
17 – < 2220 %
22 – < 2730 %
27 – < 3240 %
32 – < 3750 %
37 – < 4260 %
42 – < 4770 %
47 – < 5280 %
≥ 52 kg95 %

10-Stufenmodell für Wohngebäude nach CO2KostAufG (kg CO₂ pro m² und Jahr).

CO₂-Kostenaufteilung · Vermieteranteil nach Gebäude-Emissionen: < 12 kg 0 %, 12 – < 17 10 %, 17 – < 22 20 %, 22 – < 27 30 %, 27 – < 32 40 %, 32 – < 37 50 %…[1]

Die wichtigsten Informationen zu CO2KostAufG (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz)

  • In Kraft seit 1. Januar 2023, regelt die Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter bei Wärme- und Warmwasserversorgung
  • Wohngebäude: zehnstufiges Modell nach kg CO2 pro m² und Jahr – von 0 Prozent Vermieteranteil (unter 12 kg) bis 95 Prozent (ab 52 kg)
  • Nichtwohngebäude: nach dem aktuellen § 8 grundsätzlich höchstens 50 Prozent Mieteranteil; die Ankündigung eines Stufenmodells ersetzt keine eingeführte Tabelle
  • Ausnahmen bei Denkmalschutz, Anschluss- und Benutzungszwang oder Erhaltungssatzungen können den Vermieteranteil halbieren
  • Geht der Heizkostenverordnung vor; die CO2-Kosten müssen in der Abrechnung gesondert ausgewiesen werden

Wie funktioniert das Stufenmodell für Wohngebäude?

Bei vermieteten Wohngebäuden bestimmt ein zehnstufiges Modell, wie die CO2-Kosten aus dem Brennstoffemissionshandel zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt werden – Grundlage ist der spezifische CO2-Ausstoß des Gebäudes in Kilogramm pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr. Je niedriger dieser Wert, desto energieeffizienter das Gebäude und desto größer der Kostenanteil, den der Mieter trägt: Liegt der Ausstoß unter 12 kg CO2 je m² und Jahr, zahlt der Mieter die CO2-Kosten vollständig allein, der Vermieter trägt nichts.

Mit steigendem CO2-Ausstoß verschiebt sich die Aufteilung schrittweise zulasten des Vermieters. In der Mitte der Skala, bei einem Ausstoß zwischen 32 und unter 37 kg CO2 je m² und Jahr, teilen sich beide Seiten die Kosten hälftig. Am oberen Ende der Skala, ab einem Ausstoß von 52 kg CO2 je m² und Jahr, trägt der Vermieter 95 Prozent der CO2-Kosten und der Mieter nur noch 5 Prozent. Die Logik dahinter: Wer als Vermieter eine energetisch schlecht sanierte Immobilie vermietet, soll die daraus entstehenden CO2-Kosten überwiegend selbst tragen, weil er über Sanierungsentscheidungen bestimmt – der Mieter kann die Gebäudehülle nicht beeinflussen.

Für die gesetzlich erforderliche Ermittlung und Aufteilung ist grundsätzlich der Vermieter verantwortlich. Er kann einen Dienstleister beauftragen, wird dadurch aber nicht pauschal von der Verantwortung frei. Lieferanten stellen benötigte Brennstoff- und Emissionsdaten bereit; nicht jede Lieferrechnung enthält bereits die wohnungsbezogene Aufteilung. Verbrauch, Fläche, Abrechnungszeitraum und Berechnung sind zu prüfen.

Was gilt für Nichtwohngebäude und in der Übergangszeit?

Bei Nichtwohngebäuden enthält der aktuelle § 8 weiterhin die Regel, dass Mietern nicht mehr als 50 Prozent der Kohlendioxidkosten auferlegt werden dürfen. Nichtwohngebäude sind Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht überwiegend dem Wohnen dienen. Eine einzelne Gewerbeeinheit macht ein ansonsten überwiegend bewohntes Gebäude daher nicht automatisch zum Nichtwohngebäude.

§ 8 Absatz 4 kündigt zwar eine Ablösung durch ein Stufenmodell im Jahr 2025 an. Aus dieser Ankündigung allein lässt sich jedoch keine anwendbare neue Stufentabelle ableiten. Für die Abrechnung ist die tatsächlich geltende Aufteilungsregel maßgeblich, nicht ein automatisch angenommener Wechsel zum Jahresende 2025.

Wann entfällt oder sinkt der Vermieteranteil?

Der Vermieteranteil wird nach § 9 halbiert, soweit öffentlich-rechtliche Vorgaben einer wesentlichen Verbesserung des Gebäudes oder der Wärme- und Warmwasserversorgung entgegenstehen. Beschränken solche Vorgaben beide Bereiche, kann nach § 9 Absatz 2 die Aufteilung entfallen. Der Vermieter muss die berechtigenden Umstände nachweisen; das Etikett Denkmalschutz allein genügt nicht.

  • Denkmalschutzrechtliche Beschränkungen, die eine energetische Sanierung der Gebäudehülle verhindern
  • Ein bestehender Anschluss- und Benutzungszwang an Fernwärme oder ein anderes Wärmenetz, das der Vermieter nicht beeinflussen kann
  • Erhaltungssatzungen nach dem Baugesetzbuch, die das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes schützen

In diesen Fällen muss der Vermieter die einschränkenden Umstände nachweisen – die Reduzierung erfolgt nicht automatisch. Fehlt der Nachweis, bleibt es bei der regulären Einstufung nach dem Stufenmodell.

Was bedeutet das CO2KostAufG für Hausverwaltungen und Unternehmen in der Praxis?

Für Hausverwaltungen und vermietende Unternehmen ist das Gesetz vor allem ein Thema der korrekten Abrechnung und der Kommunikation mit Eigentümern und Mietern. Die CO2-Kosten müssen in der Heiz- und Betriebskostenabrechnung gesondert ausgewiesen werden – das CO2KostAufG geht insoweit den allgemeinen Regelungen der Heizkostenverordnung vor. Eine fehlerhafte oder fehlende Ausweisung kann zu berechtigten Beanstandungen der Abrechnung führen.

  • Verantwortlichkeit und Datenlieferung klären; die Aufteilung in der Heizkostenabrechnung rechnerisch prüfen
  • Bei Eigentümerversammlungen die energetische Einstufung des Gebäudes und die daraus resultierende Kostenverteilung transparent erläutern
  • Nach Sanierungen anhand der tatsächlichen Abrechnungsdaten prüfen, ob sich die Einstufung verändert hat
  • Bei WEG-verwalteten Objekten mit vermieteten Einheiten die Aufteilung zwischen Eigentümern und deren Mietern nachvollziehbar kommunizieren

Die absoluten Kosten hängen sowohl vom Emissionspreis als auch vom tatsächlichen Brennstoffverbrauch ab. Eine Sanierung kann den Verbrauch und gegebenenfalls die Stufe verändern, garantiert jedoch keine bestimmte Einstufung. Für Investitionsentscheidungen ist die CO₂-Kostenaufteilung ein Kostenfaktor neben Investition, Wartung, Förderung und Energiebezug.

Quellen & Verweise

  1. Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz — CO2KostAufG: aktueller Volltext. gesetze-im-internet.de · Abruf
  2. Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz — § 8 CO2KostAufG. gesetze-im-internet.de · Abruf
  3. Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz — § 9 CO2KostAufG. gesetze-im-internet.de · Abruf

Häufige Fragen zu CO2KostAufG (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz)

Wer zahlt die CO2-Kosten bei einer unsanierten Altbauwohnung?

Nicht das Baualter allein bestimmt den Anteil, sondern der berechnete spezifische Ausstoß. Ab 52 kg CO₂ je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr beträgt der reguläre Vermieteranteil 95 Prozent; gesetzliche Ausnahmen sind gesondert zu prüfen.

Muss ich als Vermieter die CO2-Einstufung selbst berechnen?

Die gesetzliche Verantwortung liegt grundsätzlich beim Vermieter. Eine fachkundige Abrechnungsfirma kann die Berechnung übernehmen; benötigte Daten kommen unter anderem aus der Brennstoffrechnung. Prüfen Sie, dass Fläche, Zeitraum, Emissionen und Aufteilung korrekt zugeordnet sind.

Gilt das Gesetz auch für Gewerbeimmobilien?

Ja. Für überwiegend nicht zu Wohnzwecken bestimmte Gebäude enthält § 8 weiterhin die hälftige Grundregel beziehungsweise höchstens 50 Prozent Mieteranteil. Die im Gesetz angekündigte spätere Stufenregel ist nicht mit einer bereits geltenden Tabelle gleichzusetzen.

Kann ich als Vermieter die Kostenaufteilung vertraglich abweichend regeln?

Nein. Das CO2KostAufG geht rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen und der Heizkostenverordnung vor; eine abweichende vertragliche Regelung zulasten des Mieters ist unwirksam.

Was passiert, wenn die CO2-Kosten nicht gesondert in der Abrechnung ausgewiesen werden?

Unter den Voraussetzungen des § 7 Absatz 4 kann der Mieter seinen gemäß Heizkostenabrechnung entfallenden Heizkostenanteil um 3 Prozent kürzen, wenn die Aufteilung nicht bestimmt oder erforderliche Informationen nicht ausgewiesen werden. Das ist genauer zu prüfen als die pauschale Aussage, jede Auslassung sei lediglich ein formeller Fehler.

Verwandte Begriffe

Weitere Begriffe mit C

CBAM (CO2-Grenzausgleichsmechanismus)CBAM ist der CO₂-Grenzausgleich der EU für bestimmte Einfuhren. Seit 2026 gilt die Regelphase. Erfasste Waren werden anhand ihrer Warennummer und Herkunft eingeordnet; Zulassung, Emissionsdaten und Zertifikatspflichten sind getrennt zu prüfen.CCP (Central Counterparty)Eine CCP (Central Counterparty, zentrale Gegenpartei) tritt nach Geschäftsabschluss zwischen Käufer und Verkäufer und wird selbst zur Vertragspartei beider Seiten, wodurch sie das Ausfallrisiko der ursprünglichen Handelspartner übernimmt. Im deutschen Energiehandel übernimmt diese Funktion insbesondere die European Commodity Clearing AG (ECC), die Clearing und Settlement für EEX und EPEX SPOT abwickelt.CCS (Carbon Capture and Storage)CCS (Carbon Capture and Storage) bezeichnet die Abscheidung von Kohlendioxid, seinen Transport und die dauerhafte geologische Speicherung. Bei fossilen Industriequellen kann dies Emissionen in die Atmosphäre mindern. Es ist nicht automatisch eine Entnahme bereits in der Atmosphäre vorhandenen CO₂.CLS-KanalDer CLS-Kanal ist ein vom Smart-Meter-Gateway vermittelter, TLS-gesicherter Kommunikationsweg zwischen einer lokalen CLS-Komponente und einem Kommunikationspartner im Weitverkehrsnetz. CLS steht für Controllable Local System.CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive)Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist der europäische Rahmen für Nachhaltigkeitsberichte von Unternehmen. Sie wird durch nationale Gesetze umgesetzt und durch European Sustainability Reporting Standards (ESRS) konkretisiert. Die EU-Reform 2026 hat den vorgesehenen Anwendungsbereich deutlich eingegrenzt.Carbon LeakageCarbon Leakage beschreibt das Risiko, dass unterschiedliche Klimaschutzkosten Produktion oder Investitionen und damit Emissionen in andere Länder verlagern. Eine geringere inländische Emissionsbilanz bedeutet dann nicht zwingend eine entsprechende globale Minderung.
Erstgespräch