Energie-Glossar · L
Lieferendeprozess
Der Lieferendeprozess beendet die Zuordnung einer Marktlokation zu einem Lieferanten in der Marktkommunikation. Anlass können beispielsweise ein Lieferantenwechsel, ein Auszug oder das Ende einer Belieferung sein. Die technische Zuordnung und das rechtliche Ende des Liefervertrags sind miteinander abzustimmen.
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Lieferende: Vertrag und Marktprozess
Die wichtigsten Informationen zu Lieferendeprozess
- Lieferende ist auch Bestandteil eines Lieferantenwechsels.
- Kündigung, Abmeldung, Zählerstand und Schlussrechnung sind unterschiedliche Schritte.
- Ersatzversorgung gilt unter gesetzlichen Voraussetzungen in Niederspannung beziehungsweise Niederdruck.
- Nicht jeder Kunde fällt nach drei Monaten automatisch in die Grundversorgung.
Was muss beim Lieferende zusammenpassen?
Das Vertragsende und die Abmeldung in der Marktkommunikation müssen mit dem tatsächlichen Nutzungswechsel übereinstimmen. Ein Auszug beendet einen Vertrag nicht allein durch den Umzug; Mitteilungen und vertragliche beziehungsweise gesetzliche Kündigungsregeln sind zu beachten. Datum, Marktlokation, Zählernummer und Übergabezählerstand sollten nachvollziehbar dokumentiert werden.
Was passiert ohne Folgelieferanten?
Wenn ein Bezug im allgemeinen Versorgungsnetz in Niederspannung oder Niederdruck keiner Lieferung beziehungsweise keinem Liefervertrag zugeordnet werden kann, greift § 38 EnWG. Diese Ersatzversorgung endet mit Beginn eines neuen Liefervertrags, spätestens nach drei Monaten. Ob anschließend Grundversorgung möglich ist, hängt insbesondere von der Haushaltskundeneigenschaft und den Voraussetzungen des § 36 EnWG ab.
Bei einem Einzug kann durch die Energieentnahme bereits ein Grundversorgungsvertrag zustande kommen; es beginnt nicht zwangsläufig immer zunächst Ersatzversorgung. Größere Gewerbekunden und Anschlüsse außerhalb der genannten Netzebenen dürfen sich nicht auf eine unbefristete Auffangversorgung verlassen. Eine Folgeversorgung sollte rechtzeitig schriftlich geklärt werden.
Wie organisiert eine Verwaltung Mieterwechsel?
Vor Übergabe ist festzulegen, wer ab welchem Datum die Energie nutzt und den Vertrag abschließt. Bei Leerstand kann ein eigener Vertrag sinnvoll sein; der Eigentümer schuldet aber nicht allein wegen seines Eigentums automatisch jeden Verbrauch. Übergabeprotokolle und Vollmachten helfen bei der eindeutigen Zuordnung.
Strom-Ein- und Auszüge sollten vorab gemeldet werden, weil die beschleunigten Marktprozesse keine beliebige rückwirkende Neuzuordnung erlauben. Zählerstände allein ersetzen diese Meldung nicht. Nach Abschluss sollten Lieferende, Folgebelieferung und Schlussrechnung geprüft werden. Ob ein Sondervertrag günstiger ist, ergibt erst der konkrete Preisvergleich.
Quellen & Verweise
- Bundesnetzagentur — BNetzA: Energieverträge und Zuordnung. bundesnetzagentur.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz — EnWG § 38: Ersatzversorgung. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz — EnWG § 36: Grundversorgung. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesnetzagentur — BNetzA: Lieferantenwechsel und Umzug. bundesnetzagentur.de · Abruf
Häufige Fragen zu Lieferendeprozess
Endet mein Vertrag automatisch beim Auszug?
Nicht allein durch den Auszug. Melden Sie den Umzug rechtzeitig und beachten Sie die einschlägigen Vertrags- und Kündigungsregeln.
Folgt nach Ersatzversorgung immer Grundversorgung?
Nein. Die Ersatzversorgung endet spätestens nach drei Monaten. Grundversorgung setzt insbesondere die entsprechende Haushaltskundeneigenschaft und die gesetzlichen Voraussetzungen voraus.
Was gilt bei Mittelspannung?
Die gesetzliche Ersatzversorgung nach § 38 EnWG greift dort nicht. Eine lückenlose vertragliche Folgebelieferung ist rechtzeitig zu klären.
Muss der Eigentümer automatisch jeden Leerstandsverbrauch zahlen?
Die Zuordnung hängt von Nutzung und Vertragsverhältnis ab. Eigentum allein beantwortet die Frage nicht; Beginn und Ende der tatsächlichen Nutzung sollten dokumentiert sein.
