Energie-Glossar · G

Gasspeicherumlage

Stand: Lesezeit ca. 2 Min.Verantwortlicher Fachprüfer: Jona LangenwalderQuellenabgleich mit KI-Unterstützung

Definition

Die Gasspeicherumlage war ein Aufschlag auf den Gaspreis zur Finanzierung der Befüllung deutscher Gasspeicher; sie ist seit dem 1. Januar 2026 abgeschafft. Die Finanzierung erfolgt über ein Erstattungsverfahren aus dem Bundeshaushalt.

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Gasspeicherumlage – Abschaffung 2026

bis 31.12.2025Umlage auf Gaspreis erhoben
ab 1.1.2026vollständig abgeschafft
Bundeshaushaltkünftige Finanzierung
Gasspeicherumlage – Abschaffung 2026: Umlage auf Gaspreis erhoben bis 31.12.2025, vollständig abgeschafft ab 1.1.2026, künftige Finanzierung Bundeshaushalt.[1]

Die wichtigsten Informationen zu Gasspeicherumlage

  • Zuletzt lag die Umlage bei 0,289 Cent je Kilowattstunde Gas
  • Abschaffung zum 1. Januar 2026 durch das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und des Kohleausstiegsgesetzes
  • Bundestag beschloss das Gesetz am 6. November 2025, der Bundesrat billigte es am 21. November 2025
  • Die bisherige Umlage nach § 35e EnWG wird durch ein Erstattungsverfahren nach § 35f EnWG ersetzt
  • Erwartete Entlastung für Verbraucher und Unternehmen von über 3 Milliarden Euro

Was war die Gasspeicherumlage und warum gab es sie?

Die Gasspeicherumlage war ein bundesweit einheitlicher Aufschlag auf den Gaspreis, mit dem Trading Hub Europe (THE) als Marktgebietsverantwortlicher die Befüllung der deutschen Gasspeicher refinanzierte. Sie wurde eingeführt, um nach der Energiekrise 2022 sicherzustellen, dass die Speicher rechtzeitig vor dem Winter ausreichend gefüllt werden – auch wenn sich das für einzelne Marktteilnehmer wirtschaftlich nicht immer gelohnt hätte. Zuletzt betrug die Umlage 0,289 Cent je Kilowattstunde und wurde im Marktgebiet über die Bilanzkreisverantwortlichen erhoben und konnte über die Lieferkette in den Endkundenpreis einfließen. Betroffen waren praktisch alle Gasabnehmer in Deutschland, da die Umlage unabhängig vom individuellen Verbrauchsprofil auf jede bezogene Kilowattstunde erhoben wurde, unabhängig davon, ob das Gas privat, gewerblich oder industriell genutzt wurde.

Was änderte sich zum 1. Januar 2026?

Mit dem Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und des Kohleausstiegsgesetzes, das der Bundestag am 6. November 2025 beschloss und der Bundesrat am 21. November 2025 billigte, entfällt die Gasspeicherumlage zum 1. Januar 2026 vollständig. An ihre Stelle tritt ein Erstattungsverfahren: Die bisherige Umlage nach § 35e EnWG wird durch ein Verfahren nach § 35f EnWG abgelöst, bei dem Kosten für eine mögliche künftige Speicherbefüllung direkt aus dem Bundeshaushalt getragen werden, statt sie über alle Letztverbraucher umzulegen.

Was bedeutet die Abschaffung für Verbraucher, Unternehmen und Hausverwaltungen?

Für alle Gasbezieher entfällt ab dem Lieferjahr 2026 ein fester Kostenbestandteil, der bislang unabhängig vom Verbrauchsprofil auf jede bezogene Kilowattstunde erhoben wurde. Für Hausverwaltungen mit Gasheizungen in Mehrfamilienhäusern bedeutet das eine – wenn auch vergleichsweise kleine – Entlastung in der Betriebskostenabrechnung, da der Umlageposten in der Gasrechnung wegfällt. Unternehmen mit hohem Gasverbrauch, etwa in der Produktion oder bei Prozesswärme, profitieren absolut stärker, weil sich der Effekt mit der bezogenen Menge multipliziert. Insgesamt beziffert die Bundesregierung die erwartete Entlastung auf über 3 Milliarden Euro für alle Verbraucher zusammen. Bei der Prüfung neuer Gasliefer­angebote für 2026 sollten Hausverwaltungen und Unternehmen deshalb darauf achten, dass der Wegfall der Umlage im Angebot des Lieferanten tatsächlich als Entlastung ankommt und nicht durch andere Preisbestandteile kompensiert wird.

Wie wird die Versorgungssicherheit künftig ohne die Umlage sichergestellt?

Die Versorgungssicherheit über gefüllte Gasspeicher bleibt weiterhin gesetzliches Ziel, wird künftig aber anders finanziert: Statt der Umlage auf den Gaspreis greift bei Bedarf das neue Erstattungsverfahren nach § 35f EnWG, über das der Bund die Kosten einer angeordneten Speicherbefüllung übernehmen kann. Das entkoppelt die Finanzierung der Versorgungssicherheit vom laufenden Gaspreis und verschiebt sie in den allgemeinen Bundeshaushalt – ein Systemwechsel, der die Preistransparenz für Verbraucher erhöht, ohne das eigentliche Ziel gefüllter Speicher aufzugeben. Für Unternehmen und Hausverwaltungen, die ihre Gasbeschaffung für künftige Lieferjahre kalkulieren, ist wichtig zu wissen, dass der Wegfall der Umlage ein einmaliger, klar abgrenzbarer Effekt zum Jahreswechsel 2025/2026 ist und nicht mit den regulären Schwankungen der Gasgroßhandelspreise verwechselt werden sollte, die davon unabhängig weiterlaufen.

Quellen & Verweise

  1. Presse- und Informationsamt der Bundesregierung — Abschaffung der Gasspeicherumlage. bundesregierung.de · Abruf
  2. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt fuer Justiz — Energiewirtschaftsgesetz – § 35g Umstellung des Umlageverfahrens. gesetze-im-internet.de · Abruf

Häufige Fragen zu Gasspeicherumlage

Ab wann genau entfällt die Gasspeicherumlage?

Die Gasspeicherumlage ist seit dem 1. Januar 2026 abgeschafft. Für die Weitergabe der Entlastung gilt § 35g Absatz 7 EnWG.

Wie hoch war die Gasspeicherumlage zuletzt?

Zuletzt betrug sie 0,289 Cent je Kilowattstunde. Ob und in welcher Höhe sie im konkreten Endkundenpreis enthalten war, ist für die Preisminderung zu berücksichtigen.

Wird die Versorgungssicherheit ohne die Umlage gefährdet?

Der Wegfall der Umlage hebt die gesetzlichen Speicherregelungen nicht auf. Eine Finanzierung aus dem Bundeshaushalt ersetzt das Umlageverfahren. Versorgungssicherheit hängt daneben von Speicherfüllständen, Importen, Netzen und Nachfrage ab.

Merken Hausverwaltungen und Unternehmen die Abschaffung direkt in der Abrechnung?

Lieferanten müssen die zuvor weitergegebenen Umlagekosten ab 1. Januar 2026 preiswirksam abziehen und die Entlastung transparent ausweisen. Das gilt grundsätzlich auch bei Pauschalpreisen: Die Weitergabe im bisherigen Preis wird gesetzlich vermutet, sofern der Lieferant nicht das Gegenteil oder einen geringeren Anteil nachweist.

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