Energie-Glossar · E
Eichrechtskonformität
Eichrechtskonformität bedeutet, dass Messgeräte, relevante Zusatzeinrichtungen und die Verwendung ihrer Messwerte den anwendbaren Anforderungen von MessEG und MessEV entsprechen. Beim Laden von Elektrofahrzeugen ist dies insbesondere für Messwerte wichtig, die zur Abrechnung gegenüber Dritten verwendet werden.
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Vom Messgerät zur Abrechnung
Die wichtigsten Informationen zu Eichrechtskonformität
- Grundlagen sind MessEG und MessEV; entscheidend ist der konkrete Verwendungszweck
- Verbrauchsabhängige Abrechnung kann auch an nicht öffentlich zugänglichen Ladepunkten betroffen sein
- Nicht jeder Backend-Bestandteil ist automatisch eichpflichtig; relevant sind Funktion und zugelassenes Messkonzept
- Messwerte müssen für die betroffene Partei nachvollziehbar und überprüfbar sein
- Konformitätsbewertung beim Inverkehrbringen und spätere Eichpflichten sind zu unterscheiden
Was bedeutet Eichrechtskonformität konkret?
Eichrechtskonformität bedeutet, dass ein Messgerät den gesetzlichen Anforderungen an Genauigkeit, Nachvollziehbarkeit und Fälschungssicherheit genügt, wie sie im Mess- und Eichgesetz (MessEG) und der Mess- und Eichverordnung (MessEV) festgelegt sind. Das betrifft insbesondere Geräte, die als Grundlage für eine Abrechnung gegenüber Dritten dienen – etwa Stromzähler in Ladesäulen, aber auch Wärmemengenzähler oder Wasseruhren.
Ein konformer Zähler allein genügt nicht in jedem System. § 3 Nummer 24 MessEG erfasst bestimmte Zusatzeinrichtungen, beispielsweise zur erstmaligen Speicherung oder Darstellung von Messergebnissen. Ob ein Backend oder eine Anzeige darunter fällt, hängt von seiner Funktion ab. Bei signierten Messwerten kann eine geeignete Transparenzsoftware die Prüfung ermöglichen; die gesamte kaufmännische Software muss deshalb nicht pauschal selbst eichrechtlich zertifiziert sein.
Warum ist das bei Ladesäulen für E-Autos besonders relevant?
Bei einer Abrechnung anhand gemessener elektrischer Energie müssen die anwendbaren mess- und eichrechtlichen Anforderungen eingehalten werden. Das ist keine erst im April 2019 entstandene allgemeine Pflicht und nicht ausschließlich auf öffentliche Ladepunkte begrenzt. Welche Anzeige, Speicherung und Prüfmöglichkeit benötigt wird, ergibt sich aus dem zugelassenen Messkonzept. Eine unabhängige Software ist ein möglicher Lösungsweg, nicht die einzige pauschal vorgeschriebene Ausführung.
Was müssen Unternehmen und Hausverwaltungen mit eigenen Ladepunkten beachten?
Wer Mitarbeitern, Mietern oder Kunden gemessene Lademengen abrechnet, sollte Messkonzept, Konformitätsnachweise, Einbauvorgaben und Eichfristen prüfen. Auch eine zeitabhängige Abrechnung kann eichrechtlich relevante Zeitmessung enthalten; sie ist kein allgemeiner Ausweg aus dem Eichrecht. Eine echte, messwertunabhängige Pauschale ist gesondert zu beurteilen. Zusätzlich gelten gegebenenfalls Preisangaben- und weitere Ladeinfrastrukturregeln.
Lassen Sie sich das konkrete Messkonzept einschließlich der zugehörigen Bescheinigungen, Hersteller-Konformitätserklärung und Nutzerprüfmöglichkeit erläutern. Prüfen Sie, ob die tatsächlich eingesetzten Komponenten und Softwarestände vom Nachweis erfasst sind.
Wer prüft und bestätigt die Eichrechtskonformität?
Je nach vorgeschriebenem Verfahren wirken zuständige Konformitätsbewertungsstellen an der Bewertung mit, darunter die PTB. Eine Akkreditierung allein ersetzt nicht automatisch die erforderliche Anerkennung beziehungsweise Benennung für das Verfahren. Hersteller müssen die einschlägigen Anforderungen erfüllen und die Konformität entsprechend erklären; im Betrieb kommen die Pflichten des Verwenders einschließlich Eichfristen hinzu.
Für Betreiber, die keine eigene technische Prüfkompetenz haben, ist es deshalb sinnvoll, sich bei der Beschaffung die entsprechenden Konformitätsnachweise vom Anbieter direkt vorlegen zu lassen, statt sich allein auf mündliche Zusicherungen zu verlassen. Auch bei bestehenden Anlagen empfiehlt sich eine regelmäßige Kontrolle, ob die dokumentierten Eichfristen noch eingehalten werden, um im Streitfall mit Nutzern belastbare Abrechnungsgrundlagen vorweisen zu können.
Quellen & Verweise
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz — Mess- und Eichgesetz. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz — Mess- und Eichverordnung. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Physikalisch-Technische Bundesanstalt — Messgeräte und Zusatzeinrichtungen im Bereich E-Mobilität. oar.ptb.de · Abruf
Häufige Fragen zu Eichrechtskonformität
Reicht ein eichrechtskonformer Zähler allein aus?
Nicht zwingend. Entscheidend sind das vollständige Messkonzept und die relevanten Zusatzeinrichtungen. Eine pauschale Zertifizierung sämtlicher Backend- und Abrechnungssoftware ist aber nicht generell vorgeschrieben. Die konkrete Bescheinigung und ihre Bedingungen müssen zum eingesetzten System passen.
Gilt die Pflicht auch für private Wallboxen ohne Abrechnung?
Bei rein interner Nutzung ohne eichrechtlich relevanten Verwendungszweck gelten nicht automatisch dieselben Anforderungen wie bei Abrechnung gegenüber Dritten. Auch eine private Wallbox kann relevant werden, wenn beispielsweise Strommengen mit Arbeitgeber oder Mietern abgerechnet werden.
Wie oft müssen eichrechtskonforme Messgeräte neu geeicht werden?
Die Eichfristen richten sich nach § 37 MessEG und den zugehörigen Anlagen der MessEV und sind geräteabhängig; Betreiber müssen die Fristen eigenverantwortlich überwachen.
