Energie-Glossar · F

Feuerstättenschau

Stand: Lesezeit ca. 2 Min.Verantwortlicher Fachprüfer: Jona LangenwalderQuellenabgleich mit KI-Unterstützung

Definition

Die Feuerstättenschau ist die hoheitliche Prüfung der Betriebs- und Brandsicherheit der gesetzlich erfassten Anlagen durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Sie ist von laufenden Kehrarbeiten, Messungen und der technischen Heizungswartung zu unterscheiden.

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Feuerstättenschau im Überblick

2×Im Bestellzeitraum
3–5 Jahre (Regel)Abstand zur letzten Schau
§ 14 SchfHwGgesetzliche Grundlage
Zweimal im Bestellzeitraum; frühestens drei, regelmäßig spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau.[1]

Die wichtigsten Informationen zu Feuerstättenschau

  • Zuständig ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger des Bezirks.
  • Zweimal im Bestellzeitraum.
  • Frühestens drei und grundsätzlich spätestens fünf Jahre nach der letzten Schau.
  • Der Feuerstättenbescheid nennt Schornsteinfegerarbeiten und Durchführungsfristen.

Was wird geprüft?

Die Schau betrifft die Anlagen, für die die im Gesetz genannten Schornsteinfegerarbeiten vorgesehen sind. Ihr Kern ist die Betriebs- und Brandsicherheit. Festgestellte Mängel werden mitgeteilt; bei Gefahr im Verzug können vorläufige Sicherungsmaßnahmen bis zur Stilllegung notwendig sein.

Welche Termine folgen daraus?

Nach der Schau wird ein Feuerstättenbescheid erlassen. Er legt Art, Anzahl und Zeitfenster der vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten fest. Dieser Bescheid ist kein vollständiger Wartungsplan des Heizungsherstellers. Eine Änderung der Kehr- oder Prüfintervalle kann auch eine Bescheidänderung ohne neue reguläre Schau auslösen.

Was gilt beim Umbau?

Neue, geänderte oder stillgelegte Feuerungsanlagen müssen mit den zuständigen Fachleuten abgestimmt werden. Je nach Vorhaben sind Bescheinigungen und eine Anpassung des Feuerstättenbescheids erforderlich. Eine Wärmepumpe löst nicht allein durch ihren Einbau automatisch eine zusätzliche Feuerstättenschau aus. Anlassbezogene Überprüfungen nach § 15 setzen entsprechende Tatsachen zu Sicherheits- oder Umweltrisiken voraus.

Wie organisieren Verwaltungen die Pflichten?

Bewahren Sie den aktuellen Bescheid je Gebäude auf und übertragen Sie die konkreten Fristen in die Objektverwaltung. Zugang zu Wohnungen und Anlagen ist mit den Nutzern abzustimmen. Ein Handwerkertermin für die Heizungswartung ersetzt keine fälligen Schornsteinfegerarbeiten; umgekehrt ersetzt die Feuerstättenschau keine Wartung.

Quellen & Verweise

  1. Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz — § 14 SchfHwG. gesetze-im-internet.de · Abruf
  2. Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz — § 14a SchfHwG. gesetze-im-internet.de · Abruf
  3. Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz — § 15 SchfHwG. gesetze-im-internet.de · Abruf

Häufige Fragen zu Feuerstättenschau

Kann ich den Prüfer frei wählen?

Für die hoheitliche Feuerstättenschau ist der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verantwortlich.

Gilt immer exakt ein Abstand von dreieinhalb Jahren?

Nein. Das Gesetz nennt frühestens drei und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Schau.

Brauche ich nach Einbau einer Wärmepumpe automatisch eine neue Schau?

Nein. Zu klären sind die tatsächliche Änderung, mögliche Bescheinigungen und die Anpassung des Bescheids.

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