Für produzierendes Gewerbe sowie Land- und Forstwirtschaft
Stromsteuer-Entlastung prüfen lassen
Berechtigte Unternehmen können eine Stromsteuer-Entlastung nach § 9b StromStG beantragen. ENVA bereitet Ihre Verbrauchsdaten auf; das antragstellende Unternehmen nimmt die erforderliche Eigenberechnung vor und kann die Entlastungsanmeldung selbst übermitteln. Steuerliche Beratung oder Vertretung ist optional.
Die Erstberatung bei ENVA ist kostenfrei.
- Einordnung, ob Ihr Betrieb zum Produzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft zählt
- Aufbereitung Ihrer Verbrauchsdaten je Abnahmestelle
- Strukturierte Grundlage für Eigenberechnung und Antrag beim Hauptzollamt
- Abstimmung mit einem Steuerberater, falls Sie Beratung oder Vertretung wünschen
- Blick auf die anwendbare Festsetzungsfrist und den Selbstbehalt
fester Ansprechpartnerpersönliche RückmeldungSteuerberatung optional
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Was nach dem Absenden passiert
Eingang & Sichtung
Zeitnahe Rückmeldung von einem festen Ansprechpartner.
Kurzes Gespräch
Zu Verbrauch, Abnahmestellen und Wirtschaftszweig.
Ehrliche Einschätzung
Ob sich der Aufwand für Sie lohnt – auch wenn die Antwort Nein ist.
Bevor Sie fragen
Was kostet die Erstberatung bei ENVA?
Die Erstberatung bei ENVA ist kostenfrei.
Welche Angaben helfen bei der Vorbereitung der Stromsteuer-Entlastung?
Halten Sie vorhandene Stromrechnungen und Lieferverträge, Zähler- und Verbrauchsdaten je Abnahmestelle sowie Angaben zur betrieblichen Verwendung des Stroms bereit. ENVA kann diese Energiedaten aufbereiten. Anspruch, Eigenberechnung und Anmeldung prüft beziehungsweise übernimmt das berechtigte Unternehmen oder sein Bevollmächtigter; ENVA erbringt keine Steuerberatung. Für die erste Anfrage genügt eine kurze Beschreibung. Die spätere Unterlagenübergabe wird persönlich abgestimmt.
Macht ENVA die Steuerberatung selbst?
Nein. ENVA bereitet Energiedaten auf und begleitet den Prozess, erbringt aber keine Steuerberatung. Das berechtigte Unternehmen kann Eigenberechnung und Entlastungsanmeldung selbst vornehmen; für steuerliche Beratung oder Vertretung kann es einen Steuerberater beauftragen.
Für wen lohnt sich der Antrag?
Für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft, sofern die weiteren Voraussetzungen des § 9b StromStG erfüllt sind. Die Entlastung beträgt 20 Euro je Megawattstunde; sie wird nur für den Teil gewährt, der 250 Euro im Kalenderjahr übersteigt – bei kleinen Verbrauchsmengen lohnt der Aufwand daher oft nicht.
Bis wann muss der Antrag gestellt sein?
§ 17b StromStV knüpft die Entlastungsanmeldung an die Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO. Welcher konkrete späteste Termin gilt, muss für den jeweiligen Entlastungszeitraum und Einzelfall geprüft werden; eine pauschale Folgejahresfrist wird hier deshalb nicht zugesagt.
