Energie-Glossar · E

Erdgas

Stand: Lesezeit ca. 2 Min.Verantwortlicher Fachprüfer: Jona LangenwalderQuellenabgleich mit KI-Unterstützung

Definition

Erdgas ist ein fossiler, überwiegend aus Methan bestehender Brennstoff. Es wird unter anderem für Wärme, industrielle Prozesse und Stromerzeugung eingesetzt. Zusammensetzung und Energieinhalt können sich nach Herkunft und Gasqualität unterscheiden.

Belegt durch:gesetze-im-internet.de 1umweltbundesamt.de 2gesetze-im-internet.de 3

CO₂-Preis auf Erdgas (BEHG)

  1. 202125 €/t – Start BEHG
  2. 202445 €/t
  3. 2026Korridor 55–65 €/t
  4. 2028Start EU-ETS 2
CO₂-Preis auf Erdgas (BEHG): 2021 25 €/t – Start BEHG, 2024 45 €/t, 2026 Korridor 55–65 €/t, 2028 Start EU-ETS 2.[1]

Die wichtigsten Informationen zu Erdgas

  • Transport über Rohrleitungen oder verflüssigt als LNG
  • Gaszähler messen Volumen; abgerechnet wird üblicherweise Energie in kWh
  • Umrechnung: Volumen × Zustandszahl × Brennwert
  • Nationaler CO2-Preiskorridor 2026: 55 bis 65 Euro je Tonne
  • Langfristige Kosten hängen von Markt, Netz und Regulierung ab

Wie wird die Gasmenge abgerechnet?

Der Zähler erfasst Kubikmeter unter den Bedingungen am Messort. Zustandszahl und Brennwert übersetzen diese Menge in den abrechnungsrelevanten Energieinhalt. Eine pauschale Gleichsetzung eines Kubikmeters mit einer festen Zahl nutzbarer Heizwärme ist ungenau.

Für die tatsächliche Nutzwärme kommen Anlagenverluste hinzu. Bei einer Rechnungsprüfung sollten Zeitraum, Zählerstände, Umrechnungsfaktoren und Preise zusammen geprüft werden.

Welche Emissionen entstehen?

Bei der Verbrennung fossilen Erdgases entsteht CO2. Zusätzlich können Förderung und Transport Emissionen verursachen, darunter Methanverluste. Eine Bewertung allein anhand der Verbrennung bildet die vollständige Klimawirkung daher nicht ab.

Für die national erfassten Brennstoffemissionen gilt 2026 der gesetzliche Preiskorridor von 55 bis 65 Euro je Tonne. Der europäische ETS 2 soll 2028 starten. Künftige Marktpreise sind nicht als sicher jährlich steigend bekannt; belastbare Investitionsrechnungen verwenden mehrere Szenarien.

Was ist bei Gebäuden zu beachten?

Heizungstausch und Modernisierung müssen nach dem aktuellen Gebäuderecht und den örtlichen Bedingungen beurteilt werden. Die frühere pauschale Darstellung einer automatisch greifenden 65-Prozent-Pflicht aus § 71 GEG ist nach der Rechtsänderung 2026 nicht fortzuschreiben.

Prüfen Sie technische Alternativen, mögliche Wärmenetzangebote, Investitionskosten und langfristige Betriebsszenarien. Kommunale Planungen geben Orientierung, ersetzen aber keine verbindliche Anschlusszusage. Bei vermieteten Gebäuden gelten für die Aufteilung erfasster CO2-Kosten eigene gesetzliche Regeln und Ausnahmen.

Welche Risiken gehören in die Beschaffung?

Gaspreise reagieren unter anderem auf Nachfrage, Witterung, Speicherlage, Lieferverfügbarkeit und internationale Märkte. Festpreis- oder Tranchenmodelle verändern die Risikoverteilung, garantieren aber nicht den günstigsten Einkauf.

Neben dem Beschaffungsmodell können geringerer Verbrauch und geeignete Prozessänderungen die Abhängigkeit reduzieren. Die Wirtschaftlichkeit sollte an realistischen Last- und Preisannahmen geprüft werden.

Quellen & Verweise

  1. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt fuer Justiz — Brennstoffemissionshandelsgesetz – § 10 Veraeusserung von Emissionszertifikaten. gesetze-im-internet.de · Abruf
  2. Umweltbundesamt — Der nationale Emissionshandel. umweltbundesamt.de · Abruf
  3. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz — Gebäudemodernisierungsgesetz. gesetze-im-internet.de · Abruf

Häufige Fragen zu Erdgas

Sind Kubikmeter und kWh dasselbe?

Nein. Die Umrechnung benötigt Zustandszahl und Brennwert; beide müssen zum Abrechnungsfall passen.

Wird Gas jedes Jahr sicher teurer?

Nein. CO2- und Netzkosten sind relevante Risiken, der Gesamtpreis hängt aber von mehreren veränderlichen Faktoren ab.

Gilt noch die frühere 65-Prozent-Regel?

Die frühere Regelung darf nach der Änderung 2026 nicht unverändert als geltendes Recht dargestellt werden. Maßgeblich ist das aktuelle Gebäudemodernisierungsgesetz und der konkrete Einbaufall.

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