Energie-Glossar · W

Wärmelieferverordnung

Stand: Lesezeit ca. 2 Min.Verantwortlicher Fachprüfer: Jona LangenwalderQuellenabgleich mit KI-Unterstützung

Definition

Die Wärmelieferverordnung konkretisiert die Umstellung von Eigenversorgung auf gewerbliche Wärmelieferung für Mietwohnraum nach § 556c BGB. Sie regelt insbesondere Vertrag, Kostenvergleich und Ankündigung gegenüber Mietern.

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Kostenvergleich vor der Umstellung

Bisherige Versorgung

GrundlageUmgelegte Betriebskosten
Nicht pauschal addierenKapital und Instandhaltung

Wärmelieferung

GrundlageVergleichbare Wärmemenge
PreisGesetzlich indexierter Vergleich
Kostenvergleich vor der Umstellung. Schematische Gegenüberstellung; konkrete Bedingungen sind gesondert zu prüfen.[1]

Die wichtigsten Informationen zu Wärmelieferverordnung

  • Kostenneutralität ist anhand der gesetzlichen Vergleichsmethode zu prüfen.
  • Kapital- und Instandhaltungskosten dürfen nicht einfach zu bisherigen Betriebskosten addiert werden.
  • Die Ankündigung muss spätestens drei Monate vor Umstellung in Textform zugehen.
  • Contracting überträgt nicht automatisch alle Eigentümerpflichten und Risiken.

Wann ist die Umstellung erfasst?

Ausgangspunkt ist ein Mietverhältnis, in dem der Mieter Wärme- oder Warmwasserbetriebskosten trägt. § 556c BGB verlangt für die Umstellung unter anderem verbesserte Effizienz und die Einhaltung der Kostenanforderung. Wärme kann aus einer neuen Anlage des Lieferanten oder einem Wärmenetz kommen. Bei einem bisherigen Jahresnutzungsgrad von mindestens 80 Prozent erlaubt das Gesetz unter Voraussetzungen eine verbesserte Betriebsführung.

Wie funktioniert der Vergleich?

§§ 8–10 WärmeLV vergleichen bisher umgelegte Eigenversorgungs-Betriebskosten mit den hypothetischen Lieferkosten für die zugrunde liegende Wärmemenge. Dafür werden Verbrauchsdaten und Kosten nach den vorgeschriebenen Zeiträumen, der Jahresnutzungsgrad sowie ein auf den Vergleichszeitraum indexierter Lieferpreis herangezogen. Eine Vollkostenrechnung einschließlich fiktiver Finanzierung und Instandhaltung der Altanlage ist hierfür kein Ersatz.

Was ist anzukündigen?

Die Mitteilung muss rechtzeitig Art der Lieferung, Effizienzverbesserung beziehungsweise bessere Betriebsführung, Vergleich samt Annahmen und Berechnungen, Umstellungszeitpunkt sowie Preise und Änderungsklauseln enthalten. § 11 Absatz 3 regelt bei fehlender ordnungsgemäßer Ankündigung einen späteren Beginn der Einwendungsfrist gegen die Abrechnung. Eine automatisch verschobene Umstellung lässt sich daraus nicht pauschal ableiten.

Welche Unterlagen sollten vorliegen?

Sichern Sie die bisherigen Abrechnungen, die Herleitung der Wärmemenge, den Vergleich und den Liefervertrag. Prüfen Sie die vorgeschriebenen Vertragsangaben und die Preisänderungsklausel. Kostenneutralität ist keine allgemeine Garantie unveränderter Jahreskosten für jede künftige Verbrauchs- und Preissituation. Zuständigkeiten und verbleibende Pflichten gehören ausdrücklich in die Vertragsprüfung.

Quellen & Verweise

  1. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — Wärmelieferverordnung. gesetze-im-internet.de · Abruf
  2. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — § 556c BGB – Wärmelieferkosten. gesetze-im-internet.de · Abruf

Häufige Fragen zu Wärmelieferverordnung

Ist nur der angebotene Arbeitspreis zu vergleichen?

Nein. Maßgeblich ist die gesetzliche Vergleichsmethode für die jeweiligen Gesamtkosten.

Gilt diese Umstellungsregel automatisch für jeden Neubau?

Nein. Entscheidend ist die Umstellung nach § 556c BGB; ein von Anfang an bestehendes Liefermodell ist gesondert zu beurteilen.

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