Energie-Glossar · O
OTC-Clearing
OTC-Clearing bezeichnet das Clearing außerbörslich vereinbarter Geschäfte über eine zentrale Gegenpartei. Nach Annahme des Geschäfts übernimmt die CCP die im Clearingregelwerk bestimmte Gegenparteifunktion. Der Vorgang vermindert bilaterale Kreditrisiken, erfordert aber Sicherheiten und beseitigt nicht sämtliche Risiken.
Belegt durch:ecc.de 1ecc.de 2esma.europa.eu 3esma.europa.eu 4rba.gov.au 5
Außerbörslicher Abschluss, zentrales Clearing
- OTC vereinbaren
- Zur Registrierung
- CCP-Annahme
- Besichern / abwickeln
Die wichtigsten Informationen zu OTC-Clearing
- Außerbörslicher Geschäftsabschluss und zentrales Clearing sind kombinierbar.
- Die CCP übernimmt Risiken innerhalb ihres Sicherungs- und Ausfallmanagements.
- Marginanforderungen können sich während der Laufzeit verändern.
- Freiwilliges Clearing und gesetzliche Clearingpflicht sind zu unterscheiden.
Wie kommt das Geschäft ins Clearing?
Die Parteien vereinbaren ein für das Clearing zugelassenes Produkt und reichen es über den vorgesehenen Registrierungsweg ein. Erst nach Annahme gelten die entsprechenden Clearingbeziehungen. Dabei können Börsen- oder Registrierungsplattformen beteiligt sein; OTC bedeutet nicht, dass jede Börseninfrastruktur ausgeschlossen ist.
Welche Risiken bleiben?
An die Stelle der unmittelbaren bilateralen Forderung tritt die im Clearingmodell vorgesehene Beziehung zur CCP beziehungsweise zum Clearingmitglied. Sicherheiten und Ausfallverfahren sollen Risiken begrenzen. Marktpreis-, Liquiditäts-, Betriebs- und verbleibende Gegenparteirisiken verschwinden dadurch nicht.
Initial Margin dient der Absicherung möglicher künftiger Wertänderungen während einer Positionsschließung und wird laufend angepasst. Variation Margin beziehungsweise der entsprechende tägliche Wertausgleich bildet eingetretene Marktwertänderungen ab. Bei großen Preisbewegungen können kurzfristig erhebliche Zahlungen notwendig werden. Eine wirtschaftlich sinnvolle Absicherung kann deshalb trotzdem Liquiditätsvorsorge erfordern.
Wann verlangt EMIR Clearing?
Nicht jede Energieabsicherung ist automatisch clearingpflichtig. Zu prüfen sind zunächst die Einordnung als Derivat, die Gegenparteikategorie und die festgelegte clearingpflichtige Derivateklasse. Ein Schwellenwert allein macht nicht jedes Energiederivat zu einem verpflichtend zentral zu clearenden Produkt. Freiwilliges Clearing ist davon unabhängig möglich.
EMIR enthält daneben Melde- und Risikominderungsvorgaben mit eigenen Anwendungsbedingungen und Ausnahmen. Bei bestimmten OTC-Geschäften zwischen finanziellen und kleinen nichtfinanziellen Gegenparteien ordnet Artikel 9 die Meldeverantwortung der finanziellen Gegenpartei zu. Das unterscheidet sich von einer bloß freiwilligen technischen Delegation. Zuständigkeiten und die Lieferung korrekter Eingangsdaten sollten ausdrücklich dokumentiert sein.
Quellen & Verweise
- European Commodity Clearing — ECC: Margin Methodology. ecc.de · Abruf
- European Commodity Clearing — ECC: Member Platforms. ecc.de · Abruf
- ESMA — Clearing obligation and risk mitigation techniques under EMIR. esma.europa.eu · Abruf
- ESMA — EMIR Artikel 9: Meldepflicht. esma.europa.eu · Abruf
- Reserve Bank of Australia — RBA: Non-dealer Clearing of OTC Derivatives. rba.gov.au · Abruf
Häufige Fragen zu OTC-Clearing
Ist OTC-Clearing völlig risikofrei?
Nein. Es reduziert und organisiert Gegenparteirisiken, schafft aber auch Sicherheiten- und Liquiditätsanforderungen.
Ist Initial Margin nur einmal fällig?
Nein. Die erforderliche Sicherheit kann sich mit Positionen, Marktbewegungen und Risikoparametern verändern.
Müssen alle Energiegeschäfte oberhalb einer Schwelle gecleart werden?
Nein. Es müssen auch Gegenpartei, Produktklassifizierung und eine einschlägige verpflichtende Derivateklasse zusammenpassen.
