Standorte werden getrennt betrachtet
Erzeugung und Beschaffung folgen einzelnen Verträgen statt einer gemeinsamen Mengenbetrachtung.
Energiekosten mit System senken
Beschaffung, Abgaben, Effizienz — anbieterübergreifend geprüft und mit transparentem Vergütungsweg.
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Modulare Bausteine von Beschaffung bis Wärme — Stufe für Stufe.
Portfolio-CheckAlle BausteineEnergiebeschaffung · Für Unternehmen
Eigene Stromüberschüsse standortübergreifend zuordnen und den verbleibenden Stromeinkauf gezielt planen.
ENVA gleicht Erzeugung und Verbrauch viertelstündlich ab und organisiert die vereinbarte Bilanzkreiszuordnung, Reststrombeschaffung und Abrechnung.
Kostenfreie Erstberatung · Umfang und Vergütung vor Beauftragung
Das Problem
Jahressummen zeigen noch nicht, welche Erzeugungsmengen tatsächlich zeitgleich mit dem Verbrauch anderer Standorte auftreten.
Erzeugung und Beschaffung folgen einzelnen Verträgen statt einer gemeinsamen Mengenbetrachtung.
Ohne passende Zeitreihen lässt sich die viertelstündliche Zuordnung nicht prüfen.
Bilanzielle Zuordnung allein begründet keine pauschale Netzentgelt- oder Stromsteuerersparnis.
Die Lösung
Das Modell richtet sich an mehrere eigene Lieferstellen. Förderstatus, Messtechnik und Lieferpflichten müssen zur gewählten Struktur passen.
Wir prüfen Überschüsse, Lastgänge und die Zuordnung der beteiligten Standorte.
Wir betrachten Messung, Förderstatus, bestehende Lieferverträge und Bilanzkreisanbindung.
Wir begleiten die vereinbarte Verrechnung und die Beschaffung der verbleibenden Mengen.
Wir klären zuerst, was für Ihre Situation sinnvoll ist.
Standortübergreifende Zuordnung anfragenAnschaulich erklärt
Das Lager speist ein, während die Filiale Strom bezieht; beide Zeitreihen werden getrennt abgerechnet.
Ein Abgleich zeigt die mögliche bilanzielle Zuordnung. Physischer Netzbezug und dessen Kosten bleiben gesondert bestehen.
Einfach starten
Nennen Sie Anlagenart und beteiligte Lieferstellen. Wir klären, welche Daten für eine erste Eignungsprüfung benötigt werden.
Standortübergreifende Zuordnung anfragenKostenfreie Erstberatung. Weitere Leistungen nach Vereinbarung.
Noch nicht alles zur Hand? Schildern Sie uns zunächst Ihr Anliegen.
Die eigene Anlage – etwa eine PV-Anlage – speist an ihrem Standort Strom ins öffentliche Netz ein, sobald die Erzeugung den dortigen Verbrauch übersteigt.
ENVA ordnet die Entnahmestellen aller beteiligten Standorte einem gemeinsamen Subbilanzkreis zu und übernimmt die vertragliche Organisation.
Einspeisung und Verbrauch werden je Viertelstunde saldiert; der Eigenerzeugungsanteil wird so rechnerisch dem Verbrauch der anderen Standorte zugeordnet.
Den nicht durch Eigenerzeugung gedeckten Bedarf beschafft ENVA regulär am Markt und rechnet ihn über denselben Bilanzkreis ab.
Netzbetreiber stellen Netzentgelte unverändert je Entnahmestelle in Rechnung; die bilanzielle Zuordnung wirkt ausschließlich auf der kaufmännischen Ebene.
Das müssen Sie dafür mitbringen:
| Kriterium | Bilanziell (Subbilanzkreis) | Echte Eigenversorgung (§ 9 StromStG) | Direktlieferung Dritter |
|---|---|---|---|
| Rechtliche Einordnung | Stromlieferung zwischen eigenen Lieferstellen, bilanziell verrechnet über den Bilanzkreis | keine Stromlieferung im Rechtssinne, wenn Personenidentität, unmittelbarer räumlicher Zusammenhang und keine Netzdurchleitung vorliegen | reguläre Stromlieferung an einen Dritten |
| Netzdurchleitung | ja, physisch über das öffentliche Netz zwischen Standorten | nein – zwingende Voraussetzung | ja |
| Netzentgelte | fallen an jeder Entnahmestelle an | entfallen für den selbst verbrauchten Anteil | fallen an |
| Stromsteuer | keine Befreiung möglich | Befreiung nur bei Erfüllung der jeweils einschlägigen Voraussetzungen des aktuellen § 9 StromStG | steuerpflichtig, Lieferant führt die Steuer ab |
| Personenidentität | erforderlich – nur eigene Lieferstellen desselben Unternehmens | zwingend erforderlich, von der Rechtsprechung eng ausgelegt | nicht erforderlich |
| Aktuelle Rechtsgrundlage | Bilanzkreisvertrag, Bilanzierungsregeln nach EnWG | Kein eigenständiger Eigenversorgungsbegriff im aktuellen § 3 EEG; EEG-, liefer- und stromsteuerrechtliche Einordnung gesondert prüfen | allgemeines Energielieferrecht (EnWG) |
Die Erstberatung bei ENVA ist kostenfrei.
Für Unternehmer gelten vereinbarte Entgelte, sonst das bei Vertragsschluss einbezogene Preisblatt. Energiekosten aus dem Liefervertrag fallen weiterhin an.
Nein. Eine kaufmännisch-bilanzielle Zuordnung zu einem anderen Standort ist nicht mit physischem Selbstverbrauch gleichzusetzen. Die konkrete liefer-, EEG- und stromsteuerrechtliche Einordnung muss anhand der aktuellen gesetzlichen Voraussetzungen geprüft werden.
Netzentgelte werden an den Entnahmestellen nach den geltenden Netzzugangs- und Entgeltregeln abgerechnet. Eine Stromsteuerbefreiung folgt aus der bilanziellen Zuordnung nicht automatisch; die Voraussetzungen des aktuellen § 9 StromStG sind gesondert zu prüfen.
Für die viertelstundengenaue Verrechnung werden zeitaufgelöste Messwerte an den beteiligten Lieferstellen benötigt. Die konkrete Mess- und Abrechnungssystematik hängt von Netzebene, Verbrauch und Vorgaben des Netzbetreibers ab.
Einen Bilanzkreisvertrag schließen in der Praxis meist Lieferanten, Erzeuger oder spezialisierte Dienstleister mit dem Marktgebietsverantwortlichen. Unternehmen mit mehreren Standorten werden dafür üblicherweise in einen bestehenden Subbilanzkreis ihres Energiedienstleisters aufgenommen.
Der verbleibende Reststrombedarf wird regulär am Markt beschafft und über denselben Bilanzkreis mit abgerechnet. Die bilanzielle Eigenstromversorgung ersetzt also nur einen Teil der Beschaffung, nicht die gesamte.
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