Energiebeschaffung · Für Unternehmen

Bilanzielle Eigenstromversorgung

Ihr Nutzen

Eigene Stromüberschüsse standortübergreifend zuordnen und den verbleibenden Stromeinkauf gezielt planen.

ENVA gleicht Erzeugung und Verbrauch viertelstündlich ab und organisiert die vereinbarte Bilanzkreiszuordnung, Reststrombeschaffung und Abrechnung.

Kostenfreie Erstberatung · Umfang und Vergütung vor Beauftragung

Das Prinzip im Überblick
Bilanzielle Eigenstromversorgung
Beispielszenario: Erzeugungsüberschuss von Standort A wird Standort B bilanziell zugeordnetSchematische Darstellung zweier Standorte in einem Subbilanzkreis: PV-Überschuss wird zeitgleich mit Bedarf verrechnet. Deckungsanteil und verbleibender Marktbezug hängen von Erzeugungs- und Lastprofilen ab.ErzeugungVerbrauch¼-h-genau verrechnetMarktbezugim BeispielSubbilanzkreis
Beispielszenario: Erzeugungsüberschuss von Standort A wird Standort B bilanziell zugeordnet
  • Zeitlicher Abgleich von Erzeugung und Bedarf
  • Reststrombedarf je Lieferstelle sichtbar
  • Messung und Vertragsrollen geklärt

Das Problem

Überschuss hier, Strombedarf am anderen Standort

Jahressummen zeigen noch nicht, welche Erzeugungsmengen tatsächlich zeitgleich mit dem Verbrauch anderer Standorte auftreten.

Standorte werden getrennt betrachtet

Erzeugung und Beschaffung folgen einzelnen Verträgen statt einer gemeinsamen Mengenbetrachtung.

Messwerte fehlen

Ohne passende Zeitreihen lässt sich die viertelstündliche Zuordnung nicht prüfen.

Vorteile werden überschätzt

Bilanzielle Zuordnung allein begründet keine pauschale Netzentgelt- oder Stromsteuerersparnis.

Die Lösung

Standorte gemeinsam und viertelstündlich betrachten

Das Modell richtet sich an mehrere eigene Lieferstellen. Förderstatus, Messtechnik und Lieferpflichten müssen zur gewählten Struktur passen.

Erzeugung und Verbrauch abgleichen

Wir prüfen Überschüsse, Lastgänge und die Zuordnung der beteiligten Standorte.

Sie erhaltenDarstellung zeitgleich zuordenbarer Mengen

Rahmenbedingungen klären

Wir betrachten Messung, Förderstatus, bestehende Lieferverträge und Bilanzkreisanbindung.

Sie erhaltenListe der notwendigen vertraglichen und technischen Schritte

Zuordnung und Restbezug organisieren

Wir begleiten die vereinbarte Verrechnung und die Beschaffung der verbleibenden Mengen.

Sie erhaltenAbgestimmte Mengen- und Abrechnungsstruktur

Wir klären zuerst, was für Ihre Situation sinnvoll ist.

Standortübergreifende Zuordnung anfragen

Anschaulich erklärt

Beispiel: PV-Überschuss am Lager, Verbrauch in der Filiale

Die Ausgangslage

Das Lager speist ein, während die Filiale Strom bezieht; beide Zeitreihen werden getrennt abgerechnet.

Mit ENVA

Ein Abgleich zeigt die mögliche bilanzielle Zuordnung. Physischer Netzbezug und dessen Kosten bleiben gesondert bestehen.

enva.Schematisches Beispiel
Vom Thema zur Entscheidung

Das wird für Sie klar.

Gleichzeitigkeit
Überschuss und Bedarf je Viertelstunde verglichen
Restmenge
Nicht gedeckter Verbrauch separat ausgewiesen
Voraussetzungen
Messung, Förderstatus und Vertragszuordnung geprüft
Entscheidungsgrundlage für Ihr Vorhaben. Der konkrete Umfang wird gemeinsam vereinbart.

Einfach starten

Eigene Erzeugung und weitere Standorte vorhanden?

Nennen Sie Anlagenart und beteiligte Lieferstellen. Wir klären, welche Daten für eine erste Eignungsprüfung benötigt werden.

Standortübergreifende Zuordnung anfragen

Kostenfreie Erstberatung. Weitere Leistungen nach Vereinbarung.

Für das Gespräch hilfreich

  • Erzeugungs- und Verbrauchslastgänge
  • Liste der Lieferstellen und Anlagen
  • Liefer- und Vermarktungsverträge mit Förderstatus

Noch nicht alles zur Hand? Schildern Sie uns zunächst Ihr Anliegen.

Eignung

Passt Bilanzielle Eigenstromversorgung zu Ihnen?

Passt, wenn …
  • Unternehmen mit mehreren eigenen Standorten (Filialen, Niederlassungen, Liegenschaften), die als eigene Lieferstellen geführt werden
  • Eigene Erzeugungsanlage – meist PV – an mindestens einem Standort, deren Ertrag den dortigen Verbrauch zeitweise übersteigt
  • Erzeugung und Verbrauch liegen so weit auseinander, dass eine physische Eigenversorgung am selben Standort nicht möglich ist
  • RLM-fähige Messtechnik an den beteiligten Lieferstellen ist vorhanden oder lässt sich wirtschaftlich nachrüsten
  • Wunsch nach zentral organisierter Beschaffung über mehrere Standorte statt Einzelverträgen je Filiale
Eher nicht, wenn …
  • Einzelstandort-Unternehmen ohne weitere Lieferstellen – hier ist echte Eigenversorgung am selben Standort meist die wirtschaftlichere Option
  • Unternehmen, die konkret auf Netzentgelt- oder Stromsteuerersparnis kalkulieren – beides entsteht durch die bilanzielle Zuordnung allein nicht
  • Sehr kleine Erzeugungsanlagen oder Verbrauchsmengen, bei denen der Aufwand für Bilanzkreis-Einbindung und Messtechnik unverhältnismäßig wird

Unsicher? Kurz prüfen lassen

Mechanik

So funktioniert Bilanzielle Eigenstromversorgung

  1. Erzeugung vor Ort

    Die eigene Anlage – etwa eine PV-Anlage – speist an ihrem Standort Strom ins öffentliche Netz ein, sobald die Erzeugung den dortigen Verbrauch übersteigt.

  2. Zusammenführung im Subbilanzkreis

    ENVA ordnet die Entnahmestellen aller beteiligten Standorte einem gemeinsamen Subbilanzkreis zu und übernimmt die vertragliche Organisation.

  3. Viertelstundengenaue Verrechnung

    Einspeisung und Verbrauch werden je Viertelstunde saldiert; der Eigenerzeugungsanteil wird so rechnerisch dem Verbrauch der anderen Standorte zugeordnet.

  4. Reststrombeschaffung

    Den nicht durch Eigenerzeugung gedeckten Bedarf beschafft ENVA regulär am Markt und rechnet ihn über denselben Bilanzkreis ab.

  5. Abrechnung je Standort

    Netzbetreiber stellen Netzentgelte unverändert je Entnahmestelle in Rechnung; die bilanzielle Zuordnung wirkt ausschließlich auf der kaufmännischen Ebene.

Termin für ein ErstgesprächENVA-Beratungsteam · Mo–Fr 9–17 Uhr · 30 Min.Termin anfragen
Voraussetzungen

Das müssen Sie dafür mitbringen:

  • Mehrere eigene Lieferstellen (Standorte), die demselben Unternehmen bzw. Letztverbraucher zugeordnet sind
  • Eigene Erzeugungsanlage an mindestens einem Standort mit zeitweisem Einspeise-Überschuss
  • Registrierende Leistungsmessung (RLM) an den beteiligten Lieferstellen für die viertelstundengenaue Verrechnung
  • Aufnahme in einen Bilanzkreis bzw. Subbilanzkreis, in der Praxis meist organisiert über einen Lieferanten oder Dienstleister
  • Klärung des Förderstatus der Erzeugungsanlage – eine laufende EEG-Marktprämie/Direktvermarktung kann mit der bilanziellen Zuordnung an eigene Standorte kollidieren
Abwägung

Stärken und Grenzen

Dafür spricht
  • Wirtschaftliche Nutzung von Erzeugungsüberschüssen — Überschüssiger Strom aus der eigenen Anlage deckt rechnerisch den Bedarf anderer Standorte, statt zu Marktpreisen eingespeist zu werden.
  • Ein Ansprechpartner für mehrere Standorte — Bilanzkreis-Organisation, Reststrombeschaffung und Abrechnung laufen zentral, statt je Filiale einzeln gesteuert zu werden.
  • Reststrombedarf viertelstundengenau ermittelt — Nur die tatsächliche Differenz zwischen Eigenerzeugung und Verbrauch wird zusätzlich am Markt beschafft.
  • Keine technische Änderung an der Anlage nötig — Die vorhandene Erzeugungsanlage bleibt unverändert am Netz; die Zuordnung erfolgt bilanziell und vertraglich, nicht technisch.
Grenzen
  • Keine Netzentgelt-Ersparnis — Weil der Strom physisch durch das öffentliche Netz fließt, fallen an jeder beteiligten Entnahmestelle weiterhin die vollen Netzentgelte an.
  • Kein Stromsteuer-Vorteil — Eine Steuerbefreiung nach § 9 StromStG ist bei einer standortübergreifenden bilanziellen Zuordnung nicht pauschal anzunehmen; Anlagenleistung, Betreiber- und Verbrauchskonstellation sowie räumlicher Zusammenhang sind gesondert zu prüfen.
  • Zusätzliche Bilanzkreis-Komplexität — Aufnahme in einen (Sub-)Bilanzkreis, Bilanzkreisvertrag und Fahrplanmanagement bedeuten zusätzlichen administrativen und vertraglichen Aufwand gegenüber einer einfachen Vollversorgung.
  • RLM-Messtechnik erforderlich — Die viertelstundengenaue Verrechnung setzt zeitaufgelöste Messwerte an den beteiligten Lieferstellen voraus; die konkrete Mess- und Abrechnungssystematik ist einzelfallabhängig.
  • Reststrombedarf bleibt bestehen — Nur der durch Eigenerzeugung gedeckte Anteil entfällt aus der Marktbeschaffung; der verbleibende Bedarf unterliegt weiterhin den üblichen Beschaffungs- und Preisrisiken.
  • Lieferantenpflichten für die verrechneten Mengen — Weil rechtlich keine Eigenversorgung vorliegt, gelten für die zwischen den Standorten bilanzierten Strommengen die regulären Pflichten einer Stromlieferung, etwa bei Bilanzkreis-Zuordnung und Netznutzung.
Abgrenzung

Bilanzielle Eigenstromversorgung vs. echte Eigenversorgung vs. Direktlieferung

Bilanzielle Eigenstromversorgung und Alternativen – Kurzüberblick je Kriterium
KriteriumBilanziell (Subbilanzkreis)Echte Eigenversorgung (§ 9 StromStG)Direktlieferung Dritter
Rechtliche EinordnungStromlieferung zwischen eigenen Lieferstellen, bilanziell verrechnet über den Bilanzkreiskeine Stromlieferung im Rechtssinne, wenn Personenidentität, unmittelbarer räumlicher Zusammenhang und keine Netzdurchleitung vorliegenreguläre Stromlieferung an einen Dritten
Netzdurchleitungja, physisch über das öffentliche Netz zwischen Standortennein – zwingende Voraussetzungja
Netzentgeltefallen an jeder Entnahmestelle anentfallen für den selbst verbrauchten Anteilfallen an
Stromsteuerkeine Befreiung möglichBefreiung nur bei Erfüllung der jeweils einschlägigen Voraussetzungen des aktuellen § 9 StromStGsteuerpflichtig, Lieferant führt die Steuer ab
Personenidentitäterforderlich – nur eigene Lieferstellen desselben Unternehmenszwingend erforderlich, von der Rechtsprechung eng ausgelegtnicht erforderlich
Aktuelle RechtsgrundlageBilanzkreisvertrag, Bilanzierungsregeln nach EnWGKein eigenständiger Eigenversorgungsbegriff im aktuellen § 3 EEG; EEG-, liefer- und stromsteuerrechtliche Einordnung gesondert prüfenallgemeines Energielieferrecht (EnWG)
FAQ

Häufige Fragen zu Bilanzielle Eigenstromversorgung

Was kostet die Erstberatung bei ENVA?

Die Erstberatung bei ENVA ist kostenfrei.

Was kostet der Energieeinkauf durch ENVA?

Für Unternehmer gelten vereinbarte Entgelte, sonst das bei Vertragsschluss einbezogene Preisblatt. Energiekosten aus dem Liefervertrag fallen weiterhin an.

Ist bilanzielle Eigenstromversorgung dasselbe wie Eigenversorgung nach EEG?

Nein. Eine kaufmännisch-bilanzielle Zuordnung zu einem anderen Standort ist nicht mit physischem Selbstverbrauch gleichzusetzen. Die konkrete liefer-, EEG- und stromsteuerrechtliche Einordnung muss anhand der aktuellen gesetzlichen Voraussetzungen geprüft werden.

Spart das Modell Netzentgelte oder Stromsteuer?

Netzentgelte werden an den Entnahmestellen nach den geltenden Netzzugangs- und Entgeltregeln abgerechnet. Eine Stromsteuerbefreiung folgt aus der bilanziellen Zuordnung nicht automatisch; die Voraussetzungen des aktuellen § 9 StromStG sind gesondert zu prüfen.

Welche Messtechnik ist notwendig?

Für die viertelstundengenaue Verrechnung werden zeitaufgelöste Messwerte an den beteiligten Lieferstellen benötigt. Die konkrete Mess- und Abrechnungssystematik hängt von Netzebene, Verbrauch und Vorgaben des Netzbetreibers ab.

Kann jedes Unternehmen einen eigenen Bilanzkreis eröffnen?

Einen Bilanzkreisvertrag schließen in der Praxis meist Lieferanten, Erzeuger oder spezialisierte Dienstleister mit dem Marktgebietsverantwortlichen. Unternehmen mit mehreren Standorten werden dafür üblicherweise in einen bestehenden Subbilanzkreis ihres Energiedienstleisters aufgenommen.

Was passiert mit dem Strombedarf, der nicht durch Eigenerzeugung gedeckt ist?

Der verbleibende Reststrombedarf wird regulär am Markt beschafft und über denselben Bilanzkreis mit abgerechnet. Die bilanzielle Eigenstromversorgung ersetzt also nur einen Teil der Beschaffung, nicht die gesamte.

Varianten

Weitere Varianten in Energiebeschaffung

Quellen & Verweise

  1. Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz — § 9 StromStG – Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen. gesetze-im-internet.de · Abruf
  2. Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz — § 3 EEG – Begriffsbestimmungen. gesetze-im-internet.de · Abruf
  3. Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz — § 17 StromNEV – Ermittlung der Netzentgelte. gesetze-im-internet.de · Abruf
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