Energie-Glossar · N

N-1-Kriterium

Stand: Lesezeit ca. 2 Min.Verantwortlicher Fachprüfer: Jona LangenwalderQuellenabgleich mit KI-Unterstützung

Definition

Das N−1-Kriterium verlangt, dass nach einem in der Sicherheitsanalyse betrachteten Einzelausfall die maßgeblichen betrieblichen Sicherheitsgrenzen eingehalten werden. Es ist besonders für die Planung und den Betrieb von Übertragungsnetzen wichtig und keine Garantie für die unterbrechungsfreie Versorgung jedes einzelnen Anschlusses.

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Ein Ausfall im Planungsfall

Definierter NetzzustandAusgangspunkt
Ausfall eines relevanten BetriebsmittelsPrüffall
Keine Garantie gegen jeden StromausfallGrenze
Schematische Einordnung; die im Text erläuterten Bedingungen und Abgrenzungen bleiben maßgeblich.[1]

Die wichtigsten Informationen zu N-1-Kriterium

  • N−1 betrachtet den Ausfall einer definierten Netzkomponente
  • Grenzen betreffen unter anderem Ströme, Spannungen und Systemstabilität
  • Ausfalllisten, Betriebszustände und zulässige Gegenmaßnahmen bestimmen die Analyse
  • Keine allgemeine Zusage, dass jeder lokale Anschluss ausfallsicher ist
  • Redundanz, Netzausbau und betriebliche Maßnahmen unterstützen die Sicherheit

Was wird berechnet?

Netzbetreiber simulieren definierte Ausfälle, etwa einer Leitung oder eines Transformators, und berechnen die Auswirkungen auf das verbleibende Netz. Entscheidend ist, ob die festgelegten Sicherheitsgrenzen auch danach eingehalten werden können. Geeignete Gegenmaßnahmen können Bestandteil des Sicherheitskonzepts sein.

Die europäischen Systembetriebsregeln konkretisieren die Ausfallanalyse für Übertragungsnetze. Daraus folgt nicht, dass jede Hausanschlussleitung redundant ausgeführt wird oder jede Verteilnetzebene dieselben Anforderungen erfüllt.

Warum ist das wichtig?

Beim Ausfall einer Leitung verteilen sich Leistungsflüsse neu. Ohne ausreichende Reserven oder Gegenmaßnahmen können weitere Betriebsmittel überlastet werden. Die N−1-Analyse hilft, solche Folgewirkungen frühzeitig zu erkennen und das Risiko einer Kaskade zu begrenzen.

Netzausbau, veränderte Schaltzustände und Redispatch können dazu beitragen, Sicherheitsgrenzen einzuhalten. Das Kriterium allein beschreibt aber nicht alle Risiken, etwa gemeinsame Ursachen mehrerer Ausfälle oder seltene außergewöhnliche Ereignisse.

Was bedeutet das für einen neuen Anschluss?

Der Netzbetreiber untersucht das geplante Anschluss- und Betriebskonzept nach den für Netzebene und Nutzung geltenden Kriterien. Erforderliche Verstärkungen, Einspeisebegrenzungen oder andere Anschlussbedingungen hängen vom Einzelfall ab. Die Kostenzuordnung folgt den jeweils anwendbaren Anschlussregeln.

Unternehmen mit hohen Verfügbarkeitsanforderungen sollten die tatsächlich zugesicherte Anschlussqualität prüfen und gegebenenfalls USV, Ersatzstrom oder zusätzliche Einspeisewege planen. Ein allgemeiner Hinweis auf N−1 ersetzt diese Prüfung nicht.

Quellen & Verweise

  1. ENTSO-E — Operational security assessment: N−1 and risk. entsoe.eu · Abruf
  2. ENTSO-E — Supporting document: coordinated security analysis. eepublicdownloads.entsoe.eu · Abruf

Häufige Fragen zu N-1-Kriterium

Bedeutet N-1, dass ein Netz niemals ausfallen kann?

Nein. Es ist ein Sicherheitskriterium für definierte Ausfallfälle und Betriebsgrenzen. Es garantiert weder die unterbrechungsfreie Versorgung jedes Anschlusses noch Schutz gegen jede denkbare Mehrfachstörung.

Wer prüft, ob das N-1-Kriterium eingehalten wird?

Die Netzbetreiber führen die erforderlichen Netzberechnungen und Betriebsanalysen durch. Für Übertragungsnetze enthalten die europäischen Systembetriebsregeln konkrete Vorgaben; die regulatorische Aufsicht ist davon zu unterscheiden.

Erhöht das N-1-Kriterium die Netzentgelte?

Indirekt ja: Die notwendige Redundanz erfordert zusätzliche Leitungen und Betriebsmittel, deren Kosten letztlich über die Netzentgelte auf alle Netznutzer umgelegt werden.

Was ist der Unterschied zwischen N-1 und N-2?

N−1 betrachtet einen definierten Einzelausfall, N−2 zwei Ausfälle. Welche Kombinationen und zeitlichen Abläufe zu berücksichtigen sind, muss das jeweilige Sicherheitskonzept festlegen. Kritische Verbraucher brauchen zusätzlich ihr eigenes Versorgungskonzept.

Verwandte Begriffe

Weitere Begriffe mit N

N-1-PrinzipDas n-1-Prinzip ist ein Sicherheitskriterium der Netzplanung und des Netzbetriebs: Fällt ein betrachtetes Betriebsmittel aus, sollen die verbleibenden Betriebsmittel die Versorgung innerhalb der zulässigen Grenzen aufrechterhalten. Es ist keine Garantie gegen jeden Stromausfall.NABEGDas NABEG (Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz) regelt seit 2011 das beschleunigte Genehmigungsverfahren insbesondere für entsprechend gekennzeichnete länderübergreifende und grenzüberschreitende Höchstspannungsleitungen sowie Offshore-Anbindungsleitungen im Bundesbedarfsplan. Es überträgt die Bundesfachplanung und die Planfeststellung für diese Leitungen der Bundesnetzagentur beziehungsweise den zuständigen Landesbehörden.NAV (Niederspannungsanschlussverordnung)Die NAV (Niederspannungsanschlussverordnung) regelt die allgemeinen Bedingungen für den Anschluss von Letztverbrauchern an das Niederspannungsnetz Strom und dessen Nutzung. Sie gilt im Rahmen ihres Anwendungsbereichs für Anschlüsse an Niederspannungsnetze der allgemeinen Versorgung unabhängig davon, ob der Kunde in der Grundversorgung oder mit einem frei gewählten Lieferanten beliefert wird; für den Gasbereich existiert mit der NDAV (Niederdruckanschlussverordnung) das parallele Regelwerk.NDAV (Niederdruckanschlussverordnung)Die Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) regelt die allgemeinen Bedingungen für den Anschluss an Gasnetze der allgemeinen Versorgung in Niederdruck und für die Nutzung dieses Anschlusses. Sie betrifft technische Anforderungen ebenso wie Rechte, Pflichten und Kosten; der Gasliefervertrag ist davon zu unterscheiden.NEST-ProzessDer NEST-Prozess ist die von der Bundesnetzagentur im Januar 2024 mit Eckpunkten gestartete Grundlagenreform der Anreizregulierung für Strom- und Gasnetzbetreiber. NEST steht für „Netze. Effizient. Sicher. Transformiert.“ und zielt auf ein neues System zur Kosten- und Erlösermittlung sowie zur Regulierung der Netzentgelte ab.NMC (Batteriechemie)NMC811 bezeichnet ein Kathodenmaterial, dessen Übergangsmetalle im Stoffmengenverhältnis 80 Prozent Nickel, 10 Prozent Mangan und 10 Prozent Kobalt enthalten sind. Die Zahlenkombination 811 steht entsprechend für das Verhältnis 8:1:1 dieser drei Metalle.
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