Energie-Glossar · M
MiFID II
MiFID II ist die EU-Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente. Bestimmte Energiederivate fallen darunter. Ob Energiehandelsgeschäfte eine Erlaubnis oder weitere Pflichten auslösen, hängt von Produkt, Tätigkeit und gesetzlichen Ausnahmen ab.
Belegt durch:eur-lex.europa.eu 1eur-lex.europa.eu 2bafin.de 3
Finanzmarktregeln richtig abgrenzen
Die wichtigsten Informationen zu MiFID II
- MiFID II und MiFIR bilden wesentliche Teile der europäischen Finanzmarktregulierung
- Bestimmte Strom-, Gas- und Emissionsderivate sind Finanzinstrumente
- REMIT-Carve-out: nur einschlägige OTF-Produkte mit zwingender physischer Erfüllung
- Nebentätigkeitsausnahme ist anhand der gesetzlichen Voraussetzungen auf Gruppenebene zu prüfen
- Seit 28. November 2021 keine jährliche Anzeige der Inanspruchnahme der Nebentätigkeitsausnahme bei der BaFin
Warum betrifft MiFID II die Energiebranche?
Ein physischer Energieliefervertrag und ein finanziell abgerechneter Future sind rechtlich nicht dasselbe. Maßgeblich sind die Instrumentenkategorien in AnhangI AbschnittC der Richtlinie. In Deutschland sind insbesondere WpHG, WpIG und gegebenenfalls KWG zu beachten.
Der Zweck der Preisabsicherung macht ein Derivat nicht automatisch erlaubnisfrei. Zu prüfen sind auch die konkrete Tätigkeit, Handel für eigene oder fremde Rechnung und die einschlägigen Ausnahmen.
Welche Ausnahmen sind wichtig?
Spotgeschäfte können außerhalb des Finanzinstrumentebegriffs liegen. Beim sogenannten REMIT-Carve-out müssen die einschlägigen Energiegroßhandelsprodukte an einem organisierten Handelssystem (OTF) gehandelt werden und zwingend physisch erfüllt werden. Die bloße Erfüllung von REMIT-Meldepflichten oder eine freiwillig gewählte physische Lieferung genügt nicht.
Die Nebentätigkeitsausnahme nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j betrifft unter bestimmten Bedingungen Handel beziehungsweise Dienstleistungen mit Warenderivaten und Emissionsinstrumenten. Die Beurteilung erfolgt auf Gruppenebene nach den einschlägigen Kriterien, unter anderem der Delegierten Verordnung 2021/1833. Es handelt sich nicht um eine pauschale Freistellung sämtlicher Energieversorger.
Die frühere regelmäßige Anzeige der Inanspruchnahme bei der BaFin ist seit 28. November 2021 entfallen. Die Voraussetzungen müssen trotzdem erfüllt und auf Anforderung nachvollziehbar belegt werden.
Was ist vor einer neuen Handelsstrategie zu klären?
Dokumentieren Sie Produkt, Handelsplatz, Erfüllungsart, Vertragspartner und Zweck der Geschäfte. Anschließend sind Instrumenteneinordnung, Tätigkeit und Ausnahmevoraussetzungen getrennt zu prüfen. Änderungen bei Geschäftsumfang oder Gruppenstruktur können eine Neubewertung erfordern.
Ein normaler Lieferkunde muss nicht allein deshalb eine Erlaubnis besitzen, weil sein Lieferant die Preise mit Derivaten absichert. Wer selbst Derivate handelt oder Leistungen für andere erbringt, benötigt dagegen eine auf sein Geschäftsmodell bezogene aufsichtsrechtliche Prüfung.
Quellen & Verweise
- Europäische Union — Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente. eur-lex.europa.eu · Abruf
- Europäische Union — Delegierte Verordnung2021/1833. eur-lex.europa.eu · Abruf
- BaFin — BaFin Journal Oktober 2021. bafin.de · Abruf
Häufige Fragen zu MiFID II
Muss jedes Unternehmen, das Strom am Terminmarkt kauft, eine BaFin-Erlaubnis haben?
Nein, aber eine pauschale Freistellung für Energieeinkäufer gibt es nicht. Zunächst sind Produkt und Tätigkeit einzuordnen, anschließend kommen gegebenenfalls gesetzliche Ausnahmen in Betracht. Auch Eigengeschäfte können aufsichtsrechtlich relevant sein.
Was ist der Unterschied zwischen REMIT und MiFID II?
REMIT schützt die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandels; MiFID II betrifft Finanzinstrumente und Wertpapierdienstleistungen. Der REMIT-Carve-out erfasst nur die dafür vorgesehenen Energiegroßhandelsprodukte auf einem organisierten Handelssystem (OTF), die zwingend physisch erfüllt werden müssen. Eine REMIT-Meldung allein reicht nicht.
Was passiert, wenn die Ancillary-Activity-Exemption wegfällt?
Dann muss vor Fortführung der betreffenden Tätigkeit geprüft werden, ob eine andere Ausnahme oder eine Erlaubnis nach dem anwendbaren deutschen Aufsichtsrecht erforderlich ist. Eine beantragte Erlaubnis erlaubt nicht automatisch den sofortigen Weiterbetrieb.
Gilt MiFID II auch für kleinere Stadtwerke?
Grundsätzlich ja – die Größe allein befreit nicht automatisch. Entscheidend ist, ob und in welchem Umfang ein Stadtwerk Finanzinstrumente im Sinne von MiFID II handelt und ob eine der Ausnahmeregelungen greift. Kleinere Stadtwerke mit überschaubarem Terminhandel fallen in der Praxis häufig unter die Ancillary-Activity-Exemption.
