Zeiträume passen nicht zusammen
Verbrauchswerte und Kostenbelege müssen derselben Abrechnungsperiode zugeordnet werden.
Energiekosten mit System senken
Beschaffung, Abgaben, Effizienz — anbieterübergreifend geprüft und mit transparentem Vergütungsweg.
ErstgesprächAlle LeistungenDas Objekt-Energie-System
Modulare Bausteine von Beschaffung bis Wärme — Stufe für Stufe.
Portfolio-CheckAlle BausteineCO₂-Kostenaufteilung & Nebenkosten · Für Hausverwaltungen
Weniger Rückfragen bei der Abrechnung: geordnete Grundlagen und früh erkannte Datenlücken.
ENVA führt Wärme-, Verbrauchs-, Flächen- und CO₂-Daten je Gebäude zusammen und dokumentiert die vereinbarten Berechnungswerte für Ihre Abrechnung.
Kostenfreie Erstberatung · Umfang und Vergütung vor Beauftragung
Das Problem
Messdienst, Energieversorger und Verwaltung liefern jeweils nur einen Teil der Grundlage.
Verbrauchswerte und Kostenbelege müssen derselben Abrechnungsperiode zugeordnet werden.
Fehlende Flächen- oder Nutzungsangaben erschweren die nachvollziehbare Zuordnung.
Nutzerwechsel oder ungewöhnliche Versorgungsmodelle benötigen zusätzliche Klärung.
Die Lösung
ENVA liefert den vereinbarten Datenservice; fachliche Freigabe und Abrechnungsverantwortung bleiben bei den zuständigen Beteiligten.
Wir erfassen Kosten, Messwerte, Flächen und Nutzerangaben je Gebäude und Zeitraum.
Wir dokumentieren die anzuwendende Verteilung und die gebäudebezogenen CO₂-Kostenanteile.
Wir klären offene Angaben und das benötigte Übergabeformat mit der Verwaltung.
Wir klären zuerst, was für Ihre Situation sinnvoll ist.
Abrechnungsdaten aufbereiten lassenAnschaulich erklärt
Kosten, Messwerte und Flächen liegen in getrennten Dateien.
Die Übergabe zeigt zugehörige Belege, berechnete Werte und verbleibende Klärpunkte.
Einfach starten
Wir klären Datenlage, Zuständigkeiten und den gewünschten Bearbeitungsumfang.
Abrechnungsdaten aufbereiten lassenKostenfreie Erstberatung. Weitere Leistungen nach Vereinbarung.
Noch nicht alles zur Hand? Schildern Sie uns zunächst Ihr Anliegen.
Wärmemengen-, Heizkostenverteiler- und Warmwasserzählerstände werden objektweise zusammengetragen – fernablesbar oder turnusmäßig abgelesen.
Die Kosten werden nach § 7 HeizkostenV zu 50 bis 70 Prozent nach Verbrauch und im Rest nach Wohn- oder Nutzfläche aufgeteilt.
Anhand von Brennstoffdaten und Emissionsfaktoren wird das Gebäude in das 10-Stufenmodell des CO2KostAufG eingeordnet und der Vermieteranteil berechnet.
Kostenanteil, Gebäudeeinstufung und Berechnungsgrundlage werden gemäß § 7 Abs. 3 CO2KostAufG belegt.
Wir stimmen den Übergabetermin anhand Ihrer Abrechnungsfrist und der verfügbaren Unterlagen ab und weisen auf fehlende Daten hin.
Bei fernablesbaren Geräten wird die monatliche unterjährige Verbrauchsinformation nach § 6a HeizkostenV technisch unterstützt.
Das müssen Sie dafür mitbringen:
| Kriterium | ENVA-Datenservice | Klassischer Messdienst | Abrechnung in Eigenregie |
|---|---|---|---|
| CO₂-Kostenaufteilung (10-Stufenmodell) | Inklusive, je Gebäude berechnet | Häufig Zusatzleistung | Muss selbst berechnet werden |
| Datengrundlage | Lieferanten- und messdienstneutral gebündelt | Meist nur eigene Zählerdaten | Bei jeder Stelle einzeln anzufragen |
| Pflichtangaben § 7 Abs. 3 CO2KostAufG | Dokumentiert je Objekt | Uneinheitlich je Anbieter | Eigenrecherche nötig |
| Fristenkoordination (§ 556 Abs. 3 BGB) | Auf Frist je Objekt abgestimmt | Abhängig vom Ableseturnus | Vollständig in eigener Verantwortung |
| Rechtsberatung enthalten | Nein – Datenservice | Nein | Nein |
Die Erstberatung bei ENVA ist kostenfrei.
Nach § 7 HeizkostenV müssen mindestens 50 und höchstens 70 Prozent der Heizkosten nach erfasstem Verbrauch abgerechnet werden; der Rest wird nach Wohn- oder Nutzfläche verteilt. Bei unsanierten Gebäuden mit Öl- oder Gasheizung und überwiegend gedämmten Rohrleitungen schreibt die Verordnung zwingend 70 Prozent Verbrauchsanteil vor. Der gewählte Schlüssel muss für ein Gebäude einheitlich angewendet werden.
Verstößt die Abrechnung gegen die Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung, dürfen Mieter ihren Kostenanteil pauschal um 15 Prozent kürzen (§ 12 Abs. 1 HeizkostenV). Ein separates, geringeres Kürzungsrecht von 3 Prozent gilt, wenn fernablesbare Messtechnik fehlt oder die monatliche Verbrauchsinformation nach § 6a HeizkostenV nicht oder nur teilweise erteilt wird.
Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums vorliegen (§ 556 Abs. 3 BGB). Verpasst der Vermieter diese Frist, kann er Nachforderungen in der Regel nicht mehr geltend machen – außer er hat die Verspätung nicht selbst zu vertreten.
Ja. § 11 HeizkostenV nennt unter anderem sehr energieeffiziente Gebäude mit einem Heizwärmebedarf unter 15 kWh je Quadratmeter und Jahr, Gebäude mit Wärmepumpen, Solaranlagen oder Kraft-Wärme-Kopplung ohne separate Verbrauchserfassung sowie bestimmte Alten- und Pflegeheime. Auch wenn die Erfassung nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist, kann die Pflicht entfallen.
Seit 2023 muss die Heizkostenabrechnung zusätzlich den auf den Mieter entfallenden CO₂-Kostenanteil, die Gebäudeeinstufung und die Berechnungsgrundlagen ausweisen (§ 7 Abs. 3 CO2KostAufG). Fehlen diese Angaben oder wird der Anteil nicht bestimmt, dürfen Mieter ihren Heizkostenanteil um 3 Prozent kürzen (§ 7 Abs. 4 CO2KostAufG) – unabhängig vom Kürzungsrecht nach der Heizkostenverordnung.
Der CO₂-Preis für Gebäudewärme soll in den europäischen Emissionshandel ETS2 übergehen und den bisherigen nationalen Preiskorridor verlassen. Ursprünglich war der Start für 2027 vorgesehen; Rat und Parlament der EU haben im November 2025 eine Verschiebung auf 2028 beschlossen. Für Gebäude mit hohem CO₂-Ausstoß pro Quadratmeter steigt dadurch tendenziell der finanzielle Druck auf den Vermieteranteil.
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