Technik nicht eindeutig erfasst
Ohne Gerätetyp und Betreiber bleibt der weitere Rollout unklar.
Energiekosten mit System senken
Beschaffung, Abgaben, Effizienz — anbieterübergreifend geprüft und mit transparentem Vergütungsweg.
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Modulare Bausteine von Beschaffung bis Wärme — Stufe für Stufe.
Portfolio-CheckAlle BausteineLieferstellen-Management · Für Hausverwaltungen
Verbrauchswerte ohne Ablesetermin vor Ort – mit passender Technik und geregelter Datenübergabe.
ENVA erfasst den Gerätebestand, ordnet den Prüf- und Umrüstungsbedarf und koordiniert vereinbarte Schritte mit Messstellenbetreibern und Messdiensten.
Kostenfreie Erstberatung · Umfang und Vergütung vor Beauftragung
Das Problem
Gerät, Übertragung und Datenzugang müssen zusammenpassen.
Ohne Gerätetyp und Betreiber bleibt der weitere Rollout unklar.
Funkabdeckung, Gateway oder fehlender Zugang können die Nutzung der Messwerte verhindern.
Einbau und Zutritt verzögern sich, wenn Zuständigkeiten offenbleiben.
Die Lösung
ENVA koordiniert; Einbau und Messstellenbetrieb übernimmt der jeweils zuständige Dienstleister.
Wir erfassen Gerätetyp, Betreiber und bekannte Fernablesbarkeit je Objekt.
Wir klären mit den Beteiligten Umrüstung, Datenzugang und relevante Termine.
Wir koordinieren vereinbarte Termine und halten Rückmeldungen zum Einbau und Datenfluss fest.
Wir klären zuerst, was für Ihre Situation sinnvoll ist.
Fernauslesung einordnen lassenAnschaulich erklärt
Die Verwaltung kennt Zählernummern, aber nicht überall den Übertragungsstatus.
Das Register zeigt Geräte mit nutzbaren Daten und offene technische Klärpunkte.
Einfach starten
Vorhandene Unterlagen genügen für den Einstieg; fehlende technische Angaben werden benannt.
Fernauslesung einordnen lassenKostenfreie Erstberatung. Weitere Leistungen nach Vereinbarung.
Noch nicht alles zur Hand? Schildern Sie uns zunächst Ihr Anliegen.
ENVA erfasst alle Zähler für Strom, Gas, Wärme und Wasser je Liegenschaft und prüft den Fernablesbarkeits-Status.
Jede Lieferstelle wird den relevanten Pflichten zugeordnet: iMSys-Einbaufälle nach § 29 MsbG, mME-Auffangregel bis 2032, Nachrüstpflicht Heizkosten bis 31.12.2026.
ENVA stimmt Einbau- und Nachrüsttermine mit dem grundzuständigen oder einem gesondert beauftragten wettbewerblichen Messstellenbetreiber ab.
Termine für den Zutritt zu Zählerplätzen werden mit Hausmeistern und Mietern abgestimmt, um Verzögerungen beim Rollout zu vermeiden.
ENVA koordiniert die Einrichtung der unterjährigen Verbrauchsinformation; Bereitstellung und Zustellung hängen von Messtechnik, Daten und den Prozessen des beauftragten Messdienstleisters ab.
Der Umrüstungsstatus je Zähler wird dokumentiert – als Nachweis gegenüber Eigentümern und zur Absicherung gegen Kürzungsrechte der Mieter.
Das müssen Sie dafür mitbringen:
| Kriterium | Analoger Zähler | Moderne Messeinrichtung (mME) | Intelligentes Messsystem (iMSys) |
|---|---|---|---|
| Fernauslesung | Nein | Nein – Vor-Ort-Ablesung | Ja, über Smart-Meter-Gateway |
| Datentakt | Jahresablesewert | Tages-/Monatswerte am Display | Bis zu 15-Minuten-Werte |
| Pflicht ab | wird ersetzt | bis 31.12.2032 (Auffangregel) | > 6.000 kWh/Jahr, > 7 kW, § 14a-Anlagen |
| Dynamische Tarife möglich | Nein | Nein | Ja, nach § 41a EnWG |
| Rechtsgrundlage | – | § 29 MsbG | § 29 MsbG |
Die Erstberatung bei ENVA ist kostenfrei.
Nein. ENVA ist kein wettbewerblicher Messstellenbetreiber (wMSB), sondern berät, konzipiert und koordiniert den Rollout. Einbau und Betrieb der Messstellen übernimmt der grundzuständige oder ein gesondert beauftragter wettbewerblicher Messstellenbetreiber.
Die moderne Messeinrichtung (mME) ist ein digitaler Zähler ohne Kommunikationsmodul. Das intelligente Messsystem (iMSys) ergänzt sie um ein BSI-zertifiziertes Smart-Meter-Gateway, das Werte fernüberträgt – erst damit sind Fernauslesung, dynamische Tarife und Steuerung möglich.
Pflichteinbau nach § 29 MsbG unter anderem bei einem Jahresstromverbrauch über 6.000 Kilowattstunden, bei Erzeugungsanlagen über 7 Kilowatt und bei steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG wie Wärmepumpen oder Wallboxen.
Neu installierte Geräte müssen nach Maßgabe des § 5 Absatz 2 HeizkostenV grundsätzlich fernablesbar sein. Nicht fernablesbare Bestandsgeräte sind grundsätzlich bis 31. Dezember 2026 nachzurüsten oder zu ersetzen; die Ausnahmen des § 5 Absatz 3 HeizkostenV bleiben zu prüfen.
Nach § 12 HeizkostenV können Nutzer ihren Kostenanteil um 15 Prozent kürzen, wenn nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird, sowie um je 3 Prozent zusätzlich bei fehlender Fernablesbarkeit oder ausbleibender unterjähriger Verbrauchsinformation.
Für Gas gibt es keine dem Strom-Rollout vergleichbare bundeseinheitliche Verbrauchsschwelle. Fernauslesbare Gaszähler sind bei registrierender Leistungsmessung ab 1,5 Millionen Kilowattstunden Jahresverbrauch Standard; unterhalb dieser Grenze hängt die Umstellung vom jeweiligen Netzgebiet und Messstellenbetreiber ab.
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