Grundversorger
Das Energieversorgungsunternehmen, das in einem Netzgebiet die meisten Haushaltskunden beliefert und damit kraft Gesetzes (§ 36 EnWG) zur Grundversorgung verpflichtet ist. Grundversorger müssen jeden Haushaltskunden zu allgemeinen Preisen und Bedingungen beliefern – ohne Ablehnung. Die Grundversorgerstellung wird alle drei Jahre neu ermittelt.
Grundprinzipien
§ 36 EnWG verpflichtet den mengenmäßig größten Haushaltslieferanten im Netzgebiet zur Grundversorgung. Diese Sonderstellung bringt Pflichten (Belieferungspflicht, Preistransparenz) und Rechte (höhere Preise zulässig). Die Feststellung erfolgt durch Auswertung der Marktstammdaten.
Anwendung in der Praxis
Typischerweise sind Stadtwerke oder regionale Versorger der lokale Grundversorger. Bei Lieferantenwechsel oder -ausfall übernimmt der Grundversorger die Kunden. Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung: Kunden können jederzeit in günstigere Tarife wechseln.
Energiewirtschaftliche Bedeutung
Der Grundversorger ist das institutionelle Rückgrat der Haushaltsenergieversorgung. Er gewährleistet Versorgungskontinuität, auch wenn der Wettbewerb versagt oder Lieferanten ausfallen.
Einordnung im Prozess
Im Beratungsprozess identifizieren wir den lokalen Grundversorger und vergleichen seine Konditionen mit Wettbewerbsangeboten.
