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Sonderkündigungsrecht

Das Recht des Kunden, einen Energieliefervertrag außerordentlich vor Ablauf der Mindestlaufzeit oder Kündigungsfrist zu kündigen – insbesondere bei einer einseitigen Preiserhöhung durch den Lieferanten. Das Sonderkündigungsrecht muss aktiv genutzt werden; es erlischt typischerweise, wenn nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach Ankündigung der Preiserhöhung gekündigt wird.

Grundprinzipien

Das Sonderkündigungsrecht ergibt sich aus § 41 Abs. 3 EnWG (Strom) und GasGVV (Gas) sowie aus AGB-rechtlichen Grundsätzen. Es entsteht bei einseitigen Vertragsänderungen zulasten des Kunden. Der Lieferant muss aktiv auf das Recht hinweisen.

Anwendung in der Praxis

Kündigung muss bis zum Wirksamwerden der Preiserhöhung (i.d.R. innerhalb von 4–6 Wochen nach Ankündigung) erklärt werden. Der Wechsel zum neuen Lieferanten kann nahtlos zum Erhöhungsdatum erfolgen. Verpassen Kunden die Frist, gilt stillschweigend die Annahme der Preiserhöhung.

Energiewirtschaftliche Bedeutung

Das Sonderkündigungsrecht ist ein wichtiges Verbraucherschutzinstrument. In der Hochpreisphase 2021–2023 haben Millionen Kunden es genutzt, um zu günstigeren Anbietern zu wechseln.

Einordnung im Prozess

Wir informieren Kunden proaktiv über Sonderkündigungsrechte nach Preiserhöhungen und starten umgehend den Wechselprozess.

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