Ersatzversorgung
Kurzfristige Notversorgung durch den Grundversorger, die automatisch einsetzt, wenn der bisherige Lieferant eines Kunden ausfällt – etwa bei Insolvenz oder Kündigung des Liefervertrags. Die Ersatzversorgung dauert maximal drei Monate und ist in §38 EnWG geregelt. Die Preise in der Ersatzversorgung sind in der Regel höher als Marktpreise.
Grundprinzipien
Fällt der Lieferant aus (z. B. durch Insolvenz), wird der Haushaltskunde automatisch vom Grundversorger übernommen. Die Daten werden über den Netzbetreiber und das EDIFACT-Datenaustauschverfahren übermittelt. Der Grundversorger muss sofort liefern und hat bis zu 3 Monate Zeit für die formale Überführung.
Anwendung in der Praxis
2021–2022 gingen durch die Energiepreiskrise zahlreiche Lieferanten insolvent; Millionen Kunden landeten in der Ersatzversorgung. Diese Kunden zahlen für die Dauer der Ersatzversorgung erhöhte Preise und sollten schnellstmöglich in einen aktiven Sondervertrag wechseln.
Energiewirtschaftliche Bedeutung
Die Ersatzversorgung ist das letzte Sicherheitsnetz des Energiemarkts – sie verhindert, dass Kunden bei Lieferantenausfall ohne Energie dastehen. Die Praxistauglichkeit wurde in der Krise 2021/22 auf harte Proben gestellt.
Einordnung im Prozess
Wir identifizieren Kunden in der Ersatz- oder Grundversorgung und beschleunigen den Wechsel zu einem marktgerechten Sondervertrag.
