Unbundling
Trennung von Netzbetrieb und Energieerzeugung bzw. -vertrieb: Energieunternehmen dürfen Netz und Vertrieb nicht in einer rechtlichen Einheit betreiben. Ziel: Verhinderung von Diskriminierung beim Netzzugang und Sicherstellung fairen Wettbewerbs. Geregelt in § 6 ff. EnWG und EU-Energiebinnenmarktrichtlinien.
Grundprinzipien
Drei Entflechtungsstufen: 1) Buchhalterische Entflechtung (getrennte Konten), 2) informatorische/organisatorische Entflechtung (getrennte Organe), 3) eigentumsrechtliche Entflechtung (vollständige Trennung, gilt für ÜNB). Netzbetreiber dürfen keine Informationsvorteile für den Vertrieb nutzen.
Anwendung in der Praxis
Stadtwerke müssen Netz-GmbH und Vertrieb-GmbH rechtlich trennen (falls > 100.000 Kunden). ÜNB sind vollständig von Erzeugung und Vertrieb getrennt. Netzbetreiber dürfen keine Privilegien an verbundene Lieferanten geben.
Energiewirtschaftliche Bedeutung
Unbundling ist die Grundvoraussetzung für funktionierenden Wettbewerb im Energiemarkt. Ohne Entflechtung würden integrierte Versorger den Netzzugang für Wettbewerber erschweren und ihre Marktmacht missbrauchen.
Einordnung im Prozess
Wir beraten bei organisatorischen und rechtlichen Unbundling-Anforderungen für Netzbetreiber und integrierte EVU.
